Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 14.09.2021 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Zweck
Die Strand- und Badeordnung dient der Sicherstellung der Sicherheit und Ordnung an der gemeindeeigenen Badestelle Penzliner See in Penzlin. Sie ist für alle Besucher verbindlich.
Mit dem Betreten der Badestelle erkennt jeder Besucher diese Strand- und Badeordnung an.
§ 2
Geltungsbereich
Die Strand- und Badeordnung gilt für die Badestelle, den Strandbereich und die Liegewiese mit Kiosk an der Badestelle Penzliner See (nachfolgend und in § 1 allgemein Badestelle genannt).
§ 3
Nutzungszeiten
(1) Die Badestelle kann in der Zeit von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr genutzt werden. Der Aufenthalt außerhalb dieser Nutzungszeiten ist untersagt.
(2) Nur mit einer Genehmigung der Stadt Penzlin darf die Badestelle außerhalb der unter Absatz 1 genannten Zeiten genutzt werden. Die Genehmigung kann Auflagen für die Nutzung enthalten.
§ 4
Zutritt
(1) Der Zutritt von Personen, die offensichtlich unter Einfluss von berauschenden Mitteln stehen, ist untersagt.
(2) Personen mit ansteckenden Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes ist der Zutritt zur Badestelle nicht gestattet.
(3) Das Mitführen von Tieren zur Badestelle ist untersagt.
§ 5
Baden
(1) Das Baden und Schwimmen erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung.
(2) Der Aufenthalt an der Badestelle ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.
(3) Für Tiere gilt ein Badeverbot.
§ 6
Verhalten an der Badestelle
(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet, auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
(2) Das Springen von den Steganlagen ist untersagt.
(3) Das Angeln an der Badestelle ist nur gestattet, wenn hierdurch Badende nicht beeinträchtigt werden. Badegäste haben Vorrang vor Anglern.
(4) Die Bade-, Spiel-, Sitz-, Liege- und Sanitäreinrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
§ 7
Verbote
Verboten ist:
| 1. | die Badestelle mit einem Kraftfahrzeug oder ähnlichem zu befahren oder diese dort abzustellen. Ausgenommen sind Versorgungsfahrzeuge und Reinigungstechnik, die Leistungen für den Anlagenkomplex erbringen sowie im Bedarfsfall Behinderten- und Rettungsfahrzeuge, |
| 2. | die Badestelle zu verunreinigen. |
| Zigarettenreste und anfallender Müll sind selbst in die hierfür aufgestellten Abfallbehälter zu entsorgen, | |
| 3. | das Entfachen eines offenen Feuers sowie das Aufstellen und Benutzen von Grillanlagen jeglicher Art, |
| 4. | Zelten und Übernachten, |
| 5. | der laute Betrieb von Radios oder anderer lärmverbreitender Technik. |
§ 8
Aufsicht
Den Anordnungen der zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an der Badestelle eingesetzten Personen, die sich als solche auszuweisen haben, ist Folge zu leisten.
§ 9
Verweisung von der Badestelle
Personen, die den Regelungen dieser Strand- und Badeordnung zuwiderhandeln oder den Anordnungen der nach § 8 dazu berechtigten Personen nicht Folge leisten, können der Badestelle verwiesen werden.
§ 10
Haftung und Zuwiderhandlungen
(1) Für die Nutzung der Badestellen und das mitgebrachte Eigentum haftet der Besucher. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung.
(2) Zuwiderhandlungen gegen diese Strand- und Badeordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| - | entgegen § 3 (1) die Badestelle außerhalb der Nutzungszeiten nutzt oder sich an der Badestelle aufhält, |
| - | entgegen § 4 (3) und § 5 (3) Tiere zur Badestelle mitführt oder baden lässt, |
| - | entgegen der Verbote aus § 7 handelt, |
| - | entgegen § 8 (3) die Bade-, Spiel-, Sitz-, Liege- und Sanitäreinrichtungen nicht pfleglich behandelt, |
| - | entgegen § 8 Anordnungen der zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an der Badestelle eingesetzten Personen nicht Folge leistet. |
(4) Die Ordnungswidrigkeiten können gem. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
§ 11
Ausnahmen
Die Strand- und Badeordnung gilt für den üblichen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden.
§ 12
Inkrafttreten
Die Strand- und Badeordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Penzlin, den 14.09.2021
Hinweis:
Die Satzung der Stadt Penzlin - Strand- und Badeordnung Stadtsee Penzlin - wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechende § 5 (5) der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.