Abgrenzung Plangebiet
Die Gemeindevertretung Möllenhagen hat in ihrer Sitzung vom 26.03.2024 in öffentlicher Sitzung den Planentwurf der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Einzelhandel mit Tank- und Rastanlage Industriestraße" und die Begründung in der Fassung vom März 2024 entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB zur Veröffentlichung bestimmt. Der Bebauungsplan wird nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Einzelhandel mit Tank- und Rastanlage Industriestraße" umfasst eine Fläche von 14.531 m2 und die Flurstücke 19/34 sowie 19/59 der Flur 3 innerhalb der Gemarkung Möllenhagen.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes dient der Aufrechterhaltung der Versorgung des Ortes Möllenhagen sowie weiterer im Umland des Gemeindegebietes gelegenen Ortsteile mit Waren des täglichen Bedarfs. Die geplanten Änderungen auf dem Tankstellengelände sollen bessere Serviceleistungen für den regionalen Logistikverkehr ermöglichen.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gern. § 3 Abs. 2 BauGB werden folgende Unterlagen auf der Homepage des Amtes Penzliner Land unter https://amt-penzliner-land.de/Verwaltung/Amtliche-Bekanntmachungen/Bebauungspläne/ veröffentlicht:
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen in der Zeit
vom 29.04.2024 bis 28.05.2024
öffentlich ausgelegt.
Die Unterlagen können während des Veröffentlichungsszeitraumes im Sekretariat des Amtes Penzliner Land, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin, 1. Obergeschoss, zu folgenden Dienststunden eingesehen werden:
| Montag: | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag: | 09:00 - 12:00 Uhr sowie 13:00 - 16:00 Uhr |
| Mittwoch: | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 09:00 - 12:00 Uhr sowie 13:00 - 18:00 Uhr |
| Freitag: | 09:00 - 12:00 Uhr |
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Nicht fristgerecht eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gern. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB eingeholt.