Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsordnung für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Alt Rehse, Mallin, Neuendorf, Passentin, Wulkenzin, Breesen, Chemnitz, Pinnow, Woggersin und Zirzow der Evangelisch- Lutherischen Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen. Dieser Beschluss bedarf der kirchen- aufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
| Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen | |
| Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs | § 1 |
| Verwaltung | § 2 |
|
|
| Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften | |
| Ordnung auf dem Friedhof | §3 |
| Trauerfeier, Totengedenkfeiern | §4 |
| Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof | §5 |
| Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen | §6 |
|
|
| Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften | |
| Anmeldung der Bestattung | §7 |
| Verleihung des Nutzungsrechts | § 8 |
| Grabstätte | § 9 |
| Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes | § 10 |
| Särge | § 11 |
| Ruhezeit | § 12 |
| Grabbelegung | § 13 |
| Umbettung | § 14 |
| Grab- und Bestattungsregister | § 15 |
|
|
| Vierter Abschnitt: Grabstätten | |
| Arten der Grabstätten | § 16 |
| Wahlgrabstätten | § 17 |
| Urnengrabstätten | § 18 |
| Rasengrabstatten | § 19 |
|
|
| Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle/Kirche | |
| Benutzung der Friedhofskapelle/Kirche | § 20 |
| Ausschmückung der Friedhofskapelle/Kirche | §21 |
|
|
| Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen | |
| Mindeststärke der Grabmale | § 22 |
| Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen | § 23 |
| Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen | § 24 |
| Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen | § 25 |
| Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen | § 26 |
| Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten | § 27 |
| Entfernung von Grabmalen | § 28 |
|
|
| Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten | |
| Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten | § 29 |
| Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten | § 30 |
|
|
| Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen | |
| Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften | § 31 |
| Alte Rechte | § 32 |
| Pastorengrabstätten | § 33 |
| Gebühren | § 34 |
| Schließung und Entwidmung | § 35 |
| Rechtsbehelfe | § 36 |
| Inkrafttreten | § 37 |
für die Friedhöfe in Alt Rehse, Mallin, Neuendorf, Passentin, Wulkenzin, Breesen, Chemnitz, Pinnow, Woggersin und Zirzow
(1) Die Friedhöfe in Alt Rehse, Mallin, Neuendorf, Passentin, Wulkenzin, Breesen, Chemnitz, Pinnow, Woggersin und Zirzow stehen im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Alt Rehse, Mallin, Neuendorf, Passentin, Wulkenzin, Breesen, Chemnitz, Pinnow, Woggersin und Zirzow. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen.
(2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Gemeinde bzw. im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erworben haben.
(3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des Friedhofs einen Friedhofsausschuß oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein.
(2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kirchenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung wahr.
(3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Friedhofsverwalters/Friedhofsmitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstellungsträger zu erlassenden Dienstanweisung.
(1) Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Tageslichtzeit gestattet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben.
(2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen.
(4) Nicht gestattet ist insbesondere:
| a) | Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen, |
| b) | Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
| c) | Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen, |
| d) | in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, |
| e) | an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen, |
| f) | das Rauchen auf dem Friedhof, |
| g) | das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist, |
| h) | das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, |
| i) | das Führen von Hunden ohne Leine, |
| j) | das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind, |
| k) | das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei Totengedenkfeiern. |
(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen.
(2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.
(3) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteller versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen.
(4) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totengedenkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen.
(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind
dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen.
(5) Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr, außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Steilen gelagert werden.
Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich an- zuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich.
(9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf
Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen, Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde bei der Kirchenkreisverwaltung Außenstelle Güstrow, Sankt-Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden.
(11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend.
(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden,
(1) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jede Bestattung so bald wie möglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden, Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den
Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel werktags.
(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen.
(2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt werden.
(3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofsordnung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändigen.
(4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, |
| b) | auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001, zuletzt geändert am 20.07.2017 |
| c) | auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, |
| d) | auf die Stiefkinder, |
| e) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| f) | auf die Eltern, |
| g) | auf die leiblichen Geschwister, |
| h) | auf die Stiefgeschwister, |
| i) | auf die nicht unter Buchstaben a bis h fallenden Erben. |
Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.
(6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - der Friedhofsträger berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen.
(8) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer zurück.
(9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.
(10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.
(11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
(12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen,
(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines Verstorbenen.
(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
(3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße eingehalten:
| a) | Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m |
| b) | Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m |
| c) | Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m. |
(1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu er- statten,
(2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind.
(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
(5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
(1) Die allgemeine Ruhezeit für Särge beträgt 25 Jahre, für Urnen 20 Jahre.
(2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht.
(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden.
(2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besondere Bestimmungen.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig.
(3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim Friedhofsträger schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes be- antragen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(1) Für jeden Friedhof sind ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu führen.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.
Die Grabstätten werden unterschieden in
| - | Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, |
| - | Urnengrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, |
| - | Rasengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. |
| - | Urnengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften |
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt.
(2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden.
(3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden,
(4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 25 Jahren überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert.
(5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Gebühren werden nicht erstattet. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbe- legten oder belegten Wahlgrabstätten ist nur nach schriftlichem Antrag und Beibringen eines gewichtigen Grundes möglich. Er bedarf der Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Rückgabe des Nutzungsrechts setzt die Zahlung einer festgesetzten Gebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit in einer Summe und die Umgestaltung der Grabstätte in eine Rasengrabstätte voraus. Das Grabmal darf erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit entfernt werden.
(1) In Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern (§ 9 Abs. 3c) können je Grabbreite 2 Urnen beigesetzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, können in leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 2 Urnen beigesetzt werden.
(2) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabbreite 1 Urne zusätzlich beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 17 Absatz 4 gelten entsprechend,
(3) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf dieser Grabstätte beigesetzt werden.
(4) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.
(5) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsaniage, soweit auf dem Friedhof vorhanden. Diese besteht aus vorbereiteten Urnengräbern, Kantenborde aus
Naturstein, ist in einzelne Grabplatten von 0,50 x 0,50 m aufgeteilt und pro Grabplatte den Platz für eine Urne vorsieht, In der Innenfläche der Anlage befindet sich je eine Blumenhülse. Zum Ablegen von Blumen oder Kränzen ist ein zentraler Platz in der Urnengemeinschaftsanlage ausgewiesen.
Nach der Bestattung wird die zuvor entfernte Grabplatte wieder eingesetzt.
Eine Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt.
Der Erwerb eines Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage zu der laut Gebührenordnung festgelegten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege, die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Namensnennung.
Ein Vorerwerb einer Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage ist zu den in der Friedhofsgebührenordnung genannten Gebühren möglich. Der Friedhofträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Urnengemeinschaftsanlage zu pflegen und
in Stand zu halten.
Die Vornamen, Nachnamen, Geburtsjahr und Sterbejahr der Verstorbenen sind auf einer in der Urnengemeinschaftsanlage eingesetzten Grabplatte festgehalten.
Die Auftragsvergabe für die Grablafette (Namen, Geburts- und Sterbejahr) erfolgt durch den Friedhofsträger. Hierzu ist ein Rahmenvertrag mit einem Steinmetzbetrieb abgeschlossen worden. Die Kosten der Namensnennung sind bereits in der Graberwerbsgebühr enthalten.
Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage der Urnen ist in der Friedhofverwaltung dokumentiert.
Es gilt die Ruhezeit für die Urnengrabstätten.
(1) Der Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte zu der lt. Gebührenordnung festgesetzten Gebühr beinhaltet den Grabplatz, das Mähen des Rasens und die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist den Rasen der Rasenwahlgrabstätten zu mähen und dauernd instand zu halten.
(2) Je Grabbreite dürfen in ein leeres Rasenwahlgrab nur 1 Sarg oder 1 Urne beigesetzt werden.
(3) Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgt in der Regel spätestens bis zum neunten Monat nach der Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten. Nach der Erstanlage der Grabstätte sind keine weiteren Bepflanzungen auf der Grabstätte zulässig. Es kann eine Steckvase in handelsüblicher Form für Schnittblumen aufgestellt werden. Sollten es mehr als eine sein, ist die Friedhofsverwaltung zur kostenlosen Entsorgung jeder weiteren Vase, Pflanze oder Blumentopfes berechtigt.
Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, während der Rasenpflege der Grabstätte die Vase zeitweise zu entfernen.
(4) Auf einer Rasenwahlgrabstätte darf nur ein Grabstein in Buch Pult Form mit maximalen Maßen von 0,60m x 0,80m liegend, eventuell mit daneben liegender Lochplatte ca. 0,18m x 0,18m für eine Steckvase, durch einen zugelassenen Steinmetz installiert werden.
(5) Der Name des Verstorbenen und das Geburts- u. Sterbejahr müssen in eingravierter, einfacher Schrift lesbar sein.
(6) Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung vorzulegen.
(7) Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte zuständig.
(8) Für Rasenwahlgrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen des § 17.
(1) Die Friedhofskapelle/Kirche ist für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von Kirchenmitgliedern bestimmt.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle durch andere bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers.
(3) Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Ausstattung der Friedhofskapelle/Kirche nicht verändert werden. Insbesondere dürfen das Kruzifix und andere christliche Symbole nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden.
(4) Särge der an anzeigenpflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, die über eine größere Entfernung oder über einen längeren Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt.
Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Friedhofskapelle und Kirche kann sich der Friedhofsträger vorbehalten.
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grabmale:
| - | ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m, |
| - | ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, |
| - | ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m |
| - | über 1,50 m Höhe 0,18 m. |
Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.
(1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen.
(1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt ist.
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen in Stand zusetzten oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen
Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
(2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausge- stattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(3)
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu ent- fernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungs- rechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinaus ragen und eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der jeweilige Nutzungs- berechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts.
Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
(6) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab- pflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(10) Ganzflächige Abdeckung der Grabstätten mit Stein oder steinähnlichen Materialien ist unzulässig. Die Grabstätte darf maximal zu 75 % abgedeckt werden.
(11) Kann eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist durch den Nutzungsberechtigten nicht mehr selbständig gepflegt werden, kann grundsätzlich frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist unter Angabe der Gründe, ein schriftlicher Antrag auf Umgestaltung in ein Rasengrab gestellt werden. Der Friedhofsträger entscheidet über den Antrag. Bei Zustimmung erhebt der Friedhofsträger eine Pflegegebühr für die ersatzweise notwendige Pflege. Zusätzlich wird eine Pfandleistung in Höhe des lt. Beschlusslage vom 05.03.2024 festgesetzten Betrags erhoben. Das Grabmal bleibt bis zum Ende der Ruhefrist stehen und wird erst dann durch den Nutzungsberechtigten bzw. seinen Nachkommen beräumt und entsorgt. Gegebenenfalls wird der Friedhofsträger die Beräumung des Grabsteins nach Beendigung der Ruhezeit von dem festgesetzten Pfandbetrag durchführen.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 29 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Gestaltung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die nicht ordnungsgemäße Gestaltung beseitigen lassen bzw. bei Vernachlässigung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt.
(2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten den ordnungswidrigen Zustand beseitigen bzw. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Fried-hofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsamen Grabstätten sollen erhalten bleiben.
(2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die Grabpflege übernehmen.
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.
(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben wer- den, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind.
(2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt. Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstättenaknenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten ent- stehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht.
(3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zu- führen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Der Beschluss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung des Friedhofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.
(1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlassenen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührenordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, Sankt-Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow einlegen.
(2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheid mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, Sankt-Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
(1) Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.
(2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen am 05.03.2024
Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 08. April 2024.