Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 34 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Alt Rehse, Mallin, Neuendorf, Passentin, Wulkenzin, Breesen, Chemnitz, Pinnow, Woggersin und Zirzow. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Gebührenschuldner |
| § 3 | Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen |
| § 4 | Stundung und Erlass von Gebühren |
| § 5 | Gebührenhöhe |
| § 6 | Zusatzfiche Leistungen |
| § 7 | Zurücknahme des Nutzungsrechts |
| § 8 | Inkrafttreten |
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
| 1. | der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist, |
| 2. | der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist, |
| 3. | der ein eigenes Recht an der Bestattung hat, |
| 4. | der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, |
| 5. | der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. |
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der Friedhofsordnung an
| Wahlgrabstätten | ||
| - | für Särge je Grabbreite für 25 Jahre | 500,00 EUR |
| - | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr | 20,00 EUR |
| - | für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre | 400,00 EUR |
| - | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr | 20,00 EUR |
| Urnengemeinschaftsanlage (soweit auf dem Friedhof vorhanden) inkl. FUG, Pflege und Namensnennung auf Grabplatte | 1.800,00 EUR | |
| Rasenwahlgrabstätten | ||
| - | Rasenwahlgrabstätte für Särge je Grabbreite für 25 Jahre | 1.700,00 EUR |
| - | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasenwahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr | 68,00 EUR |
| - | Rasenwahlgrabstätte für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre | 1.360,00 EUR |
| - | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasenwahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr | 68,00 EUR |
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 30,00 EUR je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
| a) | Pflege der Grünanlagen |
| b) | Wasser- und Müllkosten |
| c) | Versicherungsbeiträge |
| d) | Betriebsmittel |
| e) | Reparaturkosten |
Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.
| Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts pro Jahr und Grabbreite (zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr) | 20,00 EUR |
Die Gebühren für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts werden im Voraus für die verbleibende Ruhezeit der Grabstätte in einer Summe erhoben.
| Gebühr für die Umwandlung einer Wahlgrabstätte in ein pflegevereinfachtes Wahlgrab pro Jahr und Grabbreite zzgl. der Gebühr für ein Grabnutzungsrecht und den Friedhofsunterhaltungsgebühren | 20,00 EUR |
| Gebühr für die Verlängerung eines pflegevereinfachten Wahlgrabes pro Jahr und Grabbreite zzgl. der Gebühr für ein Grabnutzungsrecht und den Friedhofsunterhaltungsgebühren | 20,00 EUR |
Die Gebühren werden in einer Summe im Voraus für die Dauer der Nutzungszeit erhoben.
| Benutzung der Kapeile (inkl. Reinigung) bei der Bestattung von Nichtkirchenmitgliedern | 150,00 EUR |
| Bestattungsgebühr je Bestattung | 125,00 EUR |
| Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde | 10,00 EUR |
| Genehmigung zur Errichtung eines Grabmais | 40,00 EUR |
| Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr | 40,00 EUR |
| Mahnkosten je Mahnschreiben | 3,50 EUR |
| Verwaltungsgebühr je angefangene halbe Stunde | 19,00 EUR |
| Genehmigung zur Ausgrabung einer Urne | 150,00 EUR |
| Genehmigung zur Ausgrabung eines Sargs | 150,00 EUR |
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 6 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 04.02.2020 sowie deren Änderungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen am 05.03.2024
Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 08. April 2024.