Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024 S. 351) wird nach Beschlussfassung des Amtsausschusses vom 6. März 2025 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Hauptsatzung erlassen:
Das Amt führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und der Umschrift „AMT PENZLINER LAND — LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE".
(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre/seine Stellvertretung im Amt vertreten. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch Stellvertreter vertreten. Die Gemeindevertretungen benennen hierzu jeweils eine Stellvertretung für jedes weitere Mitglied. Die Stellvertreter einer Gemeinde können sich auch gegenseitig vertreten.
(2) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegend Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigtes Interesse Einzelner dies erfordern. In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf:
| 1. | Einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen; |
| 2. | Grundstücksgeschäfte; |
| 3. | Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner; |
| 4. | Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes. |
(3) Sofern im Einzelfall überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner nicht entgegenstehen, kann der Amtsausschuss beschließen, Angelegenheiten nach Satz 3 Nr. 1 bis 4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung bei der Amtsvorsteherin / beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
Der Amtsausschuss bildet gemäß § 136 Abs. 3 KV M-V folgenden ständigen Ausschuss
| Name | Aufgabengebiet |
| Rechnungsprüfungsausschuss | Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes |
Der Rechnungsprüfungsausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern des Amtsausschusses zusammen. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. Im Fall Ihrer Verhinderung werden Ausschussmitglieder nicht vertreten.
(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsvorsteherin/dem Amtsvorsteher all die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheit dem Amtsausschuss vorbehalten sind.
(2) Die Amtsvorsteherin/der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
| 1. | Bei Genehmigung von Verträgen im Sinne des § 38 Abs. 6 Satz 6 und 7 mit Mitgliedern des Amtsausschusses und der Ausschüsse sowie mit den leitenden Mitarbeitern des Amtes unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 500,00 Euro der Leistungsrate. |
| 2. | Über die Zustimmung bei überplanmäßigen Aufwendungen Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 2.500,00 Euro je Fall. |
| 3. | Bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 2.500,00 Euro bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 5.000,00 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze in Höhe des genehmigten Kassenkredites. |
| 4. | Bei Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährleistungsverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte. |
(3) Der Amtsausschuss ist über die Entscheidungen nach Abs. 2 zu informieren.
(4) Die Amtsvorsteherin / der Amtsvorsteher entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 99,99 Euro. Für die Annahme oder Vermittlung von Beträgen oberhalb dieser Wertgrenze ist der Amtsausschuss zuständig.
(1) Die Amtsvorsteherin / der Amtsvorsteher kann aufgrund von überragenden wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner/-innen des Amtes Penzliner Land einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne amtsangehörige Gemeinden durchgeführt werden. In diesem Fall sind Zeit und Ort der Einwohnerversammlung mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinde abzustimmen.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung zu Selbstverwaltungsangelegenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in angemessener Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Einwohner/-innen, die das 14. Lebensjahr beendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an die Amtsvorsteherin/den Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
Fragen an den Amtsausschuss beantwortet die Amtsvorsteherin / der Amtsvorsteher oder die/der jeweilige Ausschussvorsitzende.
Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet die Amtsvorsteherin / der Amtsvorsteher.
(4) Die Amtsvorsteherin / der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.
Verpflichtungserklärungen des Amtes bis zu einer Wertgrenze von 7.500,00 Euro bei wiederkehrenden Leistungen bis zu monatlich 500,00 Euro sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht in Schriftform nach § 143 Abs. 2 Satz 1 KV M-V ausgefertigt werden.
Das Amt unterhält an seinem Amtssitz Penzlin keine eigene Verwaltung, sondern nimmt gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V die Verwaltung der amtsangehörigen Stadt Penzlin in Anspruch. Das nähere regeln die Beteiligten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(1) Die Amtsvorsteherin/der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 600,00 Euro monatlich.
(2) Der Stellvertretung der Amtsvorsteherin/des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung der Amtsvorsteherin/des Amtsvorstehers je nach Dauer der Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Vergütung der Amtsvorsteherin/des Amtsvorstehers pro Tag der Vertretung gezahlt, wobei die tageweise Entschädigung in der Summe die monatlichen Höchstsätze in § 9 Abs. 2 EntschVO M-V nicht überschreiten darf.
(3) Die anderen Mitglieder des Amtsausschusses, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, und die Mitglieder des Ausschusses erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und des Ausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 Euro. Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 Euro. Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Amtes Penzliner Land, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, erfolgen durch Abdruck im monatlich erscheinenden amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Penzliner Land, der „Havelquelle". Die Bekanntmachung und Verkündung sind bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages. Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite www.amt-penzliner-land.de.
(2) Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte im Gemeindegebiet geliefert. Druckexemplare liegen zusätzlich im Gebäude der Stadtverwaltung Penzlin, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin zur kostenlosen Mitnahme aus oder können kostenpflichtig einzeln oder im Abonnement beim Herausgeber, der LINUS WITTICH Medien KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow oder per E-Mail unter infoewittich-sietow.de bezogen werden. Das amtliche Bekanntmachungsblatt steht auf der Internetseite
www.amt-penzliner-land.de/Bürgerinfos/Amtsblatt kostenlos zum Download zur Verfügung.
(3) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der „Havelquelle" in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so sind diese durch Aushang in der Bekanntmachungstafel gegenüber Große Straße 4 in 17217 Penzlin zu veröffentlichen. Die öffentliche Bekanntmachung in der „Havelquelle" ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.
(4) Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 beträgt die Aushangfrist 14 Tage, falls gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wobei der Tag des Anschlages und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden; die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt. Auf dem zum Aushang bestimmten Exemplar sind der Tag des Aushanges sowie der Tag der Abnahme mit Datum, Unterschrift und Dienstsiegel festzuhalten.
(5) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, zehn Arbeitstage. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(6) Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 135 i.V.m. § 29 Absatz 6 Kommunalverfassung M-V über Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses sowie seiner Ausschüsse ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend. Sie werden in dem Bekanntmachungskasten in Penzlin, bekannt gegeben. Hier können auch andere allgemeine amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden.
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 24. September 2019 außer Kraft.
Penzlin, 03.04.2025