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Havel-Quelle
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung für die Wahl des 9. Landtages für Mecklenburg-Vorpommern

 

 

Aufruf zum Einreichen von Vorschlägen zur Bildung der Wahlvorstände in den amtsangehörigen Gemeinden

Für die Landtagswahl am 20.09.2026 sind in den amtsangehörigen Gemeinden Wahlvorstände zu bilden.

Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als der oder dem Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretung und drei bis sieben weiteren Mitgliedern, die die Gemeindewahlbehörde aus dem Kreis der Wahlberechtigten beruft. Sie werden hiermit aufgerufen, Vorschläge für die Besetzung der Wahlvorstände bis zum 15.05.2026 abzugeben.

Diese sind einzureichen im Amt Penzliner Land, Gemeindewahlbehörde, Warener Chaussee 55 a, 17217 Penzlin.

Dabei wird auf § 12 Abs. 2 bis 4 LKWG M-V hingewiesen. Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen dürfen keine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 12 LKWG M-V ausüben. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.

Die Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes dürfen nach § 12 Abs. 2 LKWG M-V ablehnen:

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die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,

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die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,

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Wahlberechtigte, die wenigstens 67 Jahre alt sind,

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Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Familienpflichten, Krankheit oder sonstige Gründe an der Übernahme des Amtes gehindert sind.

Die Mitglieder der Wahlorgane haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.

Diese beträgt:

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für Wahlvorsteher/-innen und dessen Stellvertretung 100,00 €;

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für Schriftführer/-innen und dessen Stellvertretung 80,00 €;

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für Beisitzer/-innen 60,00 €.

Penzlin, den 24.03.2026