Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 2024 (GVOBI. M - V S. 351 wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.01.2025 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
(1) Die Gemeinde Möllenhagen führt ein Dienstsiegel mit dem Gemeindewappen und der Umschrift GEMEINDE MÖLLENHAGEN *Landkreis Mecklenburgische Seenplatte*
(2) Die Gemeinde Möllenhagen führt das folgende Wappen: Gespalten; vorn in Rot ein goldener links gewendeter Flügel; hinten in Gold zwei schräg gekreuzte blaue Rodehacken, überhöht von einem blauen Mühlenstein.
(3) Die Gemeinde Möllenhagen führt folgende Flagge: Die Flagge der Gemeinde ist gleichmäßig quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Gelb und Rot gestreift. In der Mitte des Flaggentuchs liegt, auf jeweils ein Drittel der Länge der beiden Querstreifen übergreifend, das Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3.
(4) Die Verwendung des Gemeindewappens für heraldisch-wissenschaftliche Zwecke der staatsbürgerlichen Bildung steht jedermann frei. Jede anderweitige Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Wappen der Gemeinde ohne die nach Satz 2 erforderliche Genehmigung verwendet.
Die Gemeinde Möllenhagen besteht aus den Ortsteilen: Bauernberg, Freidorf, Groß Varchow, Hoppenbarg, Kraase, Lehsten, Möllenhagen, Rethwisch, Rockow und Wendorf. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein.
Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt unterrichtet werden.
Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
(4) Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden.
Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für Ihre Anfragen nicht zur Verfügung.
(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
| 1. | einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen |
| 2. | Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner |
| 3. | Grundstücksgeschäfte |
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffer 1 bis 3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(1) Gemäß §§ 35 und 36 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern werden folgende Ausschüsse gebildet:
| Name | Aufgabengebiet | Zusammensetzung |
| Haupt- und Finanzausschuss | Allgemeine Angelegenheiten, Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben | Bürgermeister, vier Gemeindevertreter |
| Rechnungs-prüfungsausschuss | Begleitung der Haushaltsführung und Prüfung der Jahresrechnung | drei Gemeindevertreter, ein sachkundiger Einwohner |
| Bau- und Umweltausschuss | Bauplanungs- und Umweltangelegenheiten | neun Gemeindevertreter, zwei sachkundige Einwohner |
| Kultur- und Sozialausschuss | Kultur-, Jugend-, Sport und Schulangelegenheiten | fünf Gemeindevertreter, zwei sachkundige Einwohner |
(2) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Der Abschlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses ist öffentlich zu behandeln. Der Bau- und Umweltausschuss sowie der Kultur- und Sozialausschuss tagen in öffentlicher Sitzung.
(1) Die Gemeindevertretung bestimmen aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren.
(2) Für jedes weitere Mitglied im Amtsausschuss werden Stellvertreter bestimmt, näheres regelt die Hauptsatzung des Amtes.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
| a. | über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 10.000,00 Euro gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro pro Monat |
| b. | über überplanmäßige Auszahlungen/Aufwendungen bis 5.000,00 Euro des betreffenden Produktkontos sowie bei außerplanmäßigen Auszahlungen/Aufwendungen bis 2.500,00 Euro je Geschäftsvorfall |
| c. | bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000,00 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze in Höhe des genehmigten Kassenkredites. |
| d. | über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 99,99 Euro, oberhalb dieser Wertgrenze ist die Gemeindevertretung zuständig |
(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.
(3) Erklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39 Abs. 2 S. 5 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 500,00 Euro pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 Euro. Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§ 24 ff BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
(4) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 Euro bzw. von 500,00 Euro bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 Euro.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800,00 Euro. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über drei Monate hinausgehen.
(2) Der oder die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 360,00 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 180,00 Euro. Zugleich haben sie Anspruch auf eine sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung nach Absatz 4 Satz 2.
(3) Sollte bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Entschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Abs.1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs.1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 20,00 Euro.
Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen, ihrer Ausschüsse und der Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro.
Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohnerinnen/Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind und der Fraktion, die sich mit der Sitzungsvorbereitung und Nachbereitung dieser Ausschusssitzungen befasst.
Ausschussvorsitzende erhalten für jede von Ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 Euro.
(5) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Möllenhagen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, erfolgen durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Penzliner Land „Havelquelle". Die Bekanntmachung und Verkündung sind bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages. Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite www.amt-penzliner-land.de
(2) Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte im Gemeindegebiet geliefert. Druckexemplare liegen zusätzlich im Amtsgebäude des Amt Penzliner Land, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin zur kostenlosen Mitnahme aus oder können kostenpflichtig einzeln oder im Abonnement beim Herausgeber, der LINUS WITTICH Medien KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow oder per E-Mail unter info@wittich-sietow.de bezogen werden. Das amtliche Bekanntmachungsblatt steht auf der Internetseite www.amt-penzliner-land.de/Bürgerinfos/Amtsblatt/ kostenlos zum Download zur Verfügung.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Karten, Plänen, Zeichnungen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Vereinfachte Bekanntmachungen und Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amtsgebäude des Amtes Penzliner Land, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin. Rathaus der Stadt Penzlin. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an den in Abs. 5 bestimmten Orten.
Auf den Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(5) Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich im
| OT Möllenhagen | am Markt, |
| OT Wendorf | an der Bushaltestelle, |
| OT Lehsten | Friedrich Griese Straße, |
| OT Hoppenbarg | Kreuzung in Richtung Kraase, |
| OT Groß Varchow | Kirchenstraße an der Telefonzelle, |
| OT Kraase | ehemaliges Wiegehäuschen |
| OT Rockow | gegenüber dem Gutshaus |
(6) Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt. Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 29 Abs. 6 KV M-V ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend.
(7) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage.
(8) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln sowie auf der Internetseite öffentlich bekannt gemacht.
(9) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzung sind über die Internetseite www.amt-penzliner-land.de einzusehen.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 9. Januar 2020 außer Kraft.