Die Gemeindevertretungen und die Stadtvertretung haben in ihren Sitzungen die Beschlüsse über ihre Vorschlagslisten zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Amtsgericht Waren (Müritz) und das Landgericht Neubrandenburg gefasst.
Die Gesamtliste für die Gemeinden und die Stadt wird gern. § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 21.06.2023 bis 28.06.2023 zu jedermanns Einsicht aufgelegt durch
Aushang im amtlichen Schaukasten
auf der Grünfläche neben dem Gebäude
Große Straße 59
17217 Penzlin.
Zudem werden die Vorschlagslisten der Gemeinden in den gemeindlichen Schaukästen ausgehängt. Alle Vorschlagslisten können außerdem auf unserer Homepage unter https://www.amt-penzliner-land.de/Verwaltung/Amtliche-Bekanntmachungen/ eingesehen werden.
Gegen die Vorschlagslisten kann gern. § 37 GVG binnen einer Woche nach Ende der Auflegung schriftlich oder zu Protokoll (bei Frau Gau, Zimmer EG 02, Warener Chaussee 55A, 17217 Penzlin) Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Gesetzestext siehe Anhang) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Penzlin, den 15. Mai 2023
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
Personen, die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
(1) Zu dem Amt des Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
der Bundespräsident
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.