Aufgrund der § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Kuckssee vom 23.04.2025, Beschluss Nr. 09/2025 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
| Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird | ||
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | |
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 902.900,00 EUR |
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen | 1.659.900,00 EUR |
| ein Jahresergebnis nach Veränderung von Rücklagen von | -757.500,00EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf | |
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 824.400,00 EUR |
| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von | 1.293.200,00 EUR |
| einen jahresbezogenen Saldo d. Ifd. Ein- und Auszahlungen von | - 468.800,00 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 61.300,00 EUR |
| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 67.500,00 EUR |
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | - 6.200,00 EUR |
| festgesetzt. | ||
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen
wird festgesetzt auf 0,00 EUR
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 2.056.514 EUR.
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* einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: | |||
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 355 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 412 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 370 v.H. | |
Die Gesamtanzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,00 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| 1. | Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. |
| 2. | Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die nachfolgenden Ansätze für Aufwendungen/ Auszahlungen ausgenommen: |
| Ergebnishaushalt |
| Finanzhaushalt | |
| DK 0100 | Aufwendungen - THH 1 | DK 0200 | Auszahlungen - THH 1 |
| DK 0101 | Personalaufwendungen | DK 0201 | Personalauszahlungen |
| DK 0102 | Aufwendungen - THH 2 | DK 0202 | Auszahlungen - THH 2 |
| DK 0103 | Aufwendungen Bauhof Gemeindearbeiter | DK 0203 | Auszahlungen Bauhof Gemeindearbeiter |
| DK 0104 | Aufwendungen Feuerwehren der Gemeinde Kuckssee | DK 0204 | Auszahlungen Feuerwehren der Gemeinde Kuckssee |
| DK 0105 | Aufwendungen Wahlen | DK 0205 | Auszahlungen Wahlen |
| DK 0106 | Aufwendungen Wohnungswesen | DK 0206 | Auszahlungen Wohnungswesen |
| DK 0109 | Aufwendungen Gemeindestraßen | DK 0209 | Auszahlungen Gemeindestraßen |
| DK 0111 | Aufwendungen Gewerbesteuer | DK 0211 | Auszahlungen Gewerbesteuer |
| DK 0112 | Aufwendungen Schullastenausgleich | DK 0212 | Auszahlungen Schullastenausgleich |
| DK 0113 | Aufwendungen Heimat- und Kulturpflege | DK 0213 | Auszahlungen Heimat- und Kulturpflege |
| DK 0115 | Abschreibungen |
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| DK 0116 | Wertberichtigungen |
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| DK 0117 | Aufwendungen Wald | DK 0217 | Auszahlungen Wald |
| DK 0800 | Investitionen - THH 1 |
| DK 0802 | Investitionen Feuerwehren der Gemeinde Kuckssee |
Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden sie gemäß & 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik in Deckungskreisen zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Soweit in den Stammdaten hinterlegt, berechtigen Mehreinnahmen zu Mehrausgaben in den jeweiligen Deckungskreisen.
| 3. | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 4. | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. |
| 5. | Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinaus gehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 1. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2% der laufenden Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen. |
| 2. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 % der laufenden Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
| 3. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 15.000 € nicht übersteigen. |
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt Voraussichtlich | -3.253.960 EUR. |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -2.056.514 EUR. |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres Beträgt voraussichtlich | 4.913.527,09 EUR. |
Kuckssee, den 12.06.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 10.06.2025 wie folgt bekanntgegeben worden:
„Die rechtsaufsichtliche Entscheidung zum Haushaltsjahr 2025 wurde am 10.06.2025 mit folgenden Einschränkungen erteilt:
a. Anordnung gemäß § 82 Absatz 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), dass die Gemeinde Kuckssee in dem Haushaltsjahr 2025 in sinngemäßer Anwendung von § 49 Absatz 1 Nummer 1 und 3 KV M-V nach den für die vorläufige Haushaltsführung geltenden Maßgaben verfährt;
b. Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Entscheidungen I. gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).“
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 23.06.2025 bis zum 11.07.2025 während der Sprechzeiten in der Amtsverwaltung, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin in Zimmer 15 öffentlich aus. Jeder kann Einsicht nehmen.
Bekanntgemacht durch Veröffentlichung in der Havelquelle am: 23.06.2025
Zusätzliche Bekanntmagfiung, auf der Homepage:
http:/Iwww.amt-penzfiner-land.de/Amt-Penzliner-Land/Gemeinden/ Kuckssee/Ortsrecht
Gemäß § 53 Absatz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird von dem in $ 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 2.056.514 EUR ein Teilbetrag in Höhe von
(in Worten: achthundertsiebenundvierzigtausendeinhundertdreiunddreißig EURO).
genehmigt.