Titel Logo
Havel-Quelle
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Gemeinde Kuckssee für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund der § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Kuckssee vom 23.04.2025, Beschluss Nr. 09/2025 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

902.900,00 EUR

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen

1.659.900,00 EUR

ein Jahresergebnis nach Veränderung von Rücklagen von

-757.500,00EUR

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

824.400,00 EUR

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von

1.293.200,00 EUR

einen jahresbezogenen Saldo d. Ifd. Ein- und Auszahlungen von

- 468.800,00 EUR

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

61.300,00 EUR

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

67.500,00 EUR

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

- 6.200,00 EUR

festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen

wird festgesetzt auf 0,00 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 2.056.514 EUR.

___________________________________________________________

* einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

355 v.H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

412 v.H.

2.

Gewerbesteuer auf

370 v.H.

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtanzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,00 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7 Deckungskreisgrundsätze

1.

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.

2.

Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die nachfolgenden Ansätze für Aufwendungen/ Auszahlungen ausgenommen:

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

DK 0100

Aufwendungen - THH 1

DK 0200

Auszahlungen - THH 1

DK 0101

Personalaufwendungen

DK 0201

Personalauszahlungen

DK 0102

Aufwendungen - THH 2

DK 0202

Auszahlungen - THH 2

DK 0103

Aufwendungen Bauhof Gemeindearbeiter

DK 0203

Auszahlungen Bauhof Gemeindearbeiter

DK 0104

Aufwendungen Feuerwehren der Gemeinde Kuckssee

DK 0204

Auszahlungen Feuerwehren der Gemeinde Kuckssee

DK 0105

Aufwendungen Wahlen

DK 0205

Auszahlungen Wahlen

DK 0106

Aufwendungen Wohnungswesen

DK 0206

Auszahlungen Wohnungswesen

DK 0109

Aufwendungen Gemeindestraßen

DK 0209

Auszahlungen Gemeindestraßen

DK 0111

Aufwendungen Gewerbesteuer

DK 0211

Auszahlungen Gewerbesteuer

DK 0112

Aufwendungen Schullastenausgleich

DK 0212

Auszahlungen Schullastenausgleich

DK 0113

Aufwendungen Heimat- und Kulturpflege

DK 0213

Auszahlungen Heimat- und Kulturpflege

DK 0115

Abschreibungen

DK 0116

Wertberichtigungen

DK 0117

Aufwendungen Wald

DK 0217

Auszahlungen Wald

Investitionen

DK 0800

Investitionen - THH 1

DK 0802

Investitionen Feuerwehren der Gemeinde Kuckssee

Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden sie gemäß & 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik in Deckungskreisen zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Soweit in den Stammdaten hinterlegt, berechtigen Mehreinnahmen zu Mehrausgaben in den jeweiligen Deckungskreisen.

3.

Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

4.

Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.

5.

Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinaus gehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

§ 8 Weitere Vorschriften

1.

Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2% der laufenden Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen.

2.

Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 % der laufenden Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt.

3.

Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 15.000 € nicht übersteigen.

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt Voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres Beträgt voraussichtlich

Kuckssee, den 12.06.2025

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 10.06.2025 wie folgt bekanntgegeben worden:

„Die rechtsaufsichtliche Entscheidung zum Haushaltsjahr 2025 wurde am 10.06.2025 mit folgenden Einschränkungen erteilt:

a. Anordnung gemäß § 82 Absatz 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), dass die Gemeinde Kuckssee in dem Haushaltsjahr 2025 in sinngemäßer Anwendung von § 49 Absatz 1 Nummer 1 und 3 KV M-V nach den für die vorläufige Haushaltsführung geltenden Maßgaben verfährt;

b. Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Entscheidungen I. gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).“

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 23.06.2025 bis zum 11.07.2025 während der Sprechzeiten in der Amtsverwaltung, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin in Zimmer 15 öffentlich aus. Jeder kann Einsicht nehmen.

Bekanntgemacht durch Veröffentlichung in der Havelquelle am: 23.06.2025

Zusätzliche Bekanntmagfiung, auf der Homepage:

http:/Iwww.amt-penzfiner-land.de/Amt-Penzliner-Land/Gemeinden/ Kuckssee/Ortsrecht

Genehmigung Kassenkredite 2025

Gemäß § 53 Absatz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird von dem in $ 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 2.056.514 EUR ein Teilbetrag in Höhe von

847.133 EUR

(in Worten: achthundertsiebenundvierzigtausendeinhundertdreiunddreißig EURO).

genehmigt.