Auf der Grundlage der §§ 5 und 44 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024, 270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBI. M-V S. 130, 136), der §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert und des § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (Grundsteuerzuständigkeitsgesetz) vom 18. Dezember 1995 (GVOBI. M-V S. 658), letzte Änderung Titel und § 2 neu gefasst, neuer § 3 eingefügt, alter § 3 wird § 4 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBI. M-V S. 924, 927), sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), und des Gesetzes zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden vom 5. August 1991 (GVOBI. M-V S. 338) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Möllenhagen vom 26.06.2025 die folgende Hebesatzsatzung erlassen.
Die Gemeinde Möllenhagen erhebt
| 1. | von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und |
| 2. | eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes. |
Die Hebesätze der nachstehenden Realsteuern werden wie folgt festgesetzt.
| (1) Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) | 383 v.H. |
| (2) Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B) | 450 v.H. |
| (3) Gewerbesteuer | 400 v.H. |
Diese Hebesatzsatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige,- Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Die Gemeinde Möllenhagen veröffentlicht hiermit die aufkommensneutralen Hebesätze gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (GemGrStZustÜHebG M-V).
Beim aufkommensneutralen Hebesatz soll das Grundsteueraufkommen der Gemeinde, welches aus den neuen Grundsteuermessbeträgen für 2025 zu erwarten ist, gleich dem Grundsteueraufkommen aus dem Haushaltsplan 2024 sein. Die aufkommensneutralen Hebesätze und die Abweichung des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 bestimmten Hebesatzes müssen die Gemeinden in geeigneter Art und Weise veröffentlichen.
| Im Haushaltsplan 2024 veranschlagtes Grundsteueraufkommen: | 58.000 EUR |
| Vom Finanzamt übermittelte Grundsteuermessbeträge 2025: | ca. 14.490 EUR |
| Der aufkommensneutrale Hebesatz* beträgt: | 400 v. H. |
| Der zum 1. Januar 2025 festgesetzte Hebesatz beträgt: | 383 v. H. |
| Im Haushaltsplan 2024 veranschlagtes Grundsteueraufkommen: | 217.000 EUR |
| Vom Finanzamt übermittelte Grundsteuermessbeträge 2025: | ca. 35.670 EUR |
| Der aufkommensneutrale Hebesatz* beträgt: | 608 v. H. |
| Der zum 1. Januar 2025 festgesetzte Hebesatz beträgt: | 450 v. H. |
* Der aufkommensneutrale Hebesatz ergibt sich aus dem Grundsteueraufkommen 2024 geteilt durch die Grundsteuermessbeträge 2025 mal 100.