Aufgrund der § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 19.06.2025, Beschluss Nr. 06/2025, und nach Vorlage bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | ||
|
| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 2.359.700,00 EUR | |
|
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen | 2.389.600,00 EUR | |
|
| ein Jahresergebnis nach Veränderung von Rücklagen von | -29.900 EUR | |
| 2. | im Finanzhaushalt auf | ||
|
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 2.352.600,00 EUR |
|
|
| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von | 2.352.600,00 EUR |
|
|
| einen jahresbezogenen Saldo d. lfd. Ein- und Auszahlungen von | 0,00 EUR |
|
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 0 EUR |
|
|
| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 65.000 EUR |
|
|
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -65.000 EUR |
festgesetzt.
_________
*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen beträgt 0 EUR.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 230.000 EUR.
Die Amtsumlage wird auf 24,42 v.H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
| 1. | Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. | |
| 2. | Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die nachfolgenden Ansätze für Aufwendungen/Auszahlungen ausgenommen: | |
| - | DK 1 Personal |
| - | DK 2 Abschreibungen |
| - | DK 3 Wertberichtigung |
| - | DK 4 Wahlen |
| - | DK 100 THH 1 - Hauptverwaltung und Bürgerdienste, Finanzen, Bau und Wirtschaftsförderung |
| - | DK 101 Investitionen THH 1 - Hauptverwaltung und Bürgerdienste, Finanzen, Bau und Wirtschaftsförderung |
| - | DK 200 THH2 - Zentrale Finanzdienstleistungen |
| - | DK 1701 Amtsfeuerwehr |
| - | DK 1702 Jugendbus |
| - | DK 1703 Amtshaus Möllenhagen |
| Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden sie gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik in Deckungskreisen zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Soweit in den Stammdaten hinterlegt, berechtigten Mehreinnahmen zu Mehrausgaben in den jeweiligen Deckungskreisen. | |
| 3. | Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt. | |
| 4. | Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen. | |
| 5. | Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinaus gehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden. | |
| 1. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2% der ordentlichen Aufwendungen bzw. ordentlichen Auszahlungen übersteigen. |
| 2. | Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 % der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
| 3. | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 15.000 € nicht übersteigen. |
| 1. | Zum Ergebnishaushalt | |
| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt Voraussichtlich | 263.740 EUR. |
| 2. | Zum Finanzhaushalt | |
| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 128.514 EUR. |
| 3. | Zum Eigenkapital | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres Beträgt voraussichtlich | 452.209,23 EUR. |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte mit Schreiben (E-Mail) vom 03.07.2025 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 14.07.2025 bis zum 01.08.2025 während der Sprechzeiten in der Amtsverwaltung, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin in Zimmer 15 öffentlich aus. Jeder kann Einsicht nehmen.
Bekanntgemacht durch Veröffentlichung in der Havelquelle am: 14.07.2025
Zusätzliche Bekanntmachung auf der Homepage: http://www.amt-penzliner-land.de/Amt-Penzliner-Land/Amt-Penziiner-Land/Ortsrecht am 14.07.2025