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Havel-Quelle
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Jahresabschluss der Gemeinde Kuckssee zum 31.12.2020

Der Jahresabschluss der Gemeinde Kuckssee zum 31.12.2020 wurde durch den der Gemeindevertretung geprüft. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis in seinem Prüfbericht und dem abschließenden Prüfvermerk zusammengefasst und einen uneingeschränktenBestätigungsvermerk erteilt.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kuckssee hat in ihrer Sitzung von 01.06.2023 den Jahresabschluss 2020 der Gemeinde Kuckssee festgestellt und den Bürgermeister vorbehaltslos Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2020 mit seinen Anlagen, dem Bestätigungsvermerk und dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Kuckssee, ist in der Stadtverwaltung Penzlin, Warener Chaussee 55a, in 17217 Penzlin, Zimmer EG 15 zu den allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung einsehbar. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, mit Beginn am 12.08.2025 und Ende am 15.09.2025.

Hinweis: Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Daraus resultiert, dass ein Verstoß nur innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden kann. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemachtwerden.

Jahresabschluss der Gemeinde Kuckssee zum 31.12.2021

Der Jahresabschluss der Gemeinde Kuckssee zum 31.12.2021 wurde durch den der Gemeindevertretung geprüft. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis in seinem Prüfbericht und dem abschließenden Prüfvermerk zusammengefasst und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kuckssee hat in ihrer Sitzung von 11.06.2024 den Jahresabschluss 2021 der Gemeinde Kuckssee festgestellt und den Bürgermeister vorbehaltslos Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2021 mit seinen Anlagen, dem Bestätigungsvermerk und dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Kuckssee, ist in der Stadtverwaltung Penzlin, Warener Chaussee 55a, in 17217 Penzlin, Zimmer EG 15 zu den allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung einsehbar. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, mit Beginn am 12.08.2025 und Ende am 15.09.2025.

Hinweis: Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der

Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Daraus resultiert, dass ein Verstoß nur innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden kann. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Jahresabschluss der Gemeinde Kuckssee zum 31.12.2022

Der Jahresabschluss der Gemeinde Kuckssee zum 31.12.2022 wurde durch den Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeindevertretung geprüft. Der hat das Ergebnis in seinem Prüfbericht und dem abschließenden Prüfvermerk zusammengefasst und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kuckssee hat in ihrer Sitzung von 11.06.2024 den Jahresabschluss 2022 der Gemeinde Kuckssee festgestellt und den Bürgermeister vorbehaltslos Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2022 mit seinen Anlagen, dem Bestätigungsvermerk und dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Kuckssee, ist in der Stadtverwaltung Penzlin, Warener Chaussee 55a, in 17217 Penzlin, Zimmer EG 15 zu den allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung einsehbar. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, mit Beginn am 12.08.2025 und Ende am 15.09.2025.

Hinweis: Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Daraus resultiert, dass ein Verstoß nur innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden kann. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemachtwerden.

Jahresabschluss der Gemeinde Kuckssee zum 31.12.2023

Der Jahresabschluss der Gemeinde Kuckssee zum 31.12.2023 wurde durch den Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeindevertretung geprüft. Der hat das Ergebnis in seinem Prüfbericht und dem abschließenden Prüfvermerk zusammengefasst und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kuckssee hat in ihrer Sitzung von 23.07.2025 den Jahresabschluss 2023 der Gemeinde Kuckssee festgestellt und die Bürgermeisterin vorbehaltslos Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2023 mit seinen Anlagen, dem Bestätigungsvermerk und dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Kuckssee, ist in der Stadtverwaltung Penzlin, Warener Chaussee 55a, in 17217 Penzlin, Zimmer EG 15 zu den allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung einsehbar. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, mit Beginn am 12.08.2025 und Ende am 15.09.2025.

Hinweis: Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Daraus resultiert, dass ein Verstoß nur innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden kann. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungsoder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.