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Havel-Quelle
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Stadt Penzlin für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund der § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Penzlin vom 24.06.2025 Beschluss Nr. 25/2025 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen

ein Jahresergebnis nach Veränderung von Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von

einen jahresbezogenen Saldo d. Ifd. Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

_________

*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite

wird festgesetzt auf

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtanzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 43,711 Vollzeitäquivalente (VzÄ)

§ 7

Deckungskreisgrundsätze

1.

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.

2.

Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach 8 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die nachfolgenden Ansätze für Aufwendungen/ Auszahlungen ausgenommen.

-

DK 0001 - Personal

-

DK 0002 - Afa

-

DK0003 - ILV

-

DK 0202 - Wald

-

DK 1503 - Bauhof

-

DK 1504 - Gewerbesteuer

-

DK 1505 - FFw der Stadt Penzlin

-

DK 1512 - Wahlen

-

DK 1521 - Schullastenausgleich

-

DK 1524 - Wohnungswesen

-

DK 1525 - Museum

-

DK 1536 - Anteil Wohnsitzgemeinde Kita

-

DK 1540 - Heimat u. Kulturpflege

-

DK 1541 - Burgfest

-

DK 1542 - Regionalschule u. Turnhalle

-

DK 1543 - Grundschule

-

DK 1554 - Gemeindestraßen

-

DK 1599 - Wertberichtigung

-

DK 4547 - Archiv; Stadtbibliothek; Tourismus

3.

Gemäß 8 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Dies betrifft folgende Produktsachkonten:

-

DK 0101 - Investitionen THH 1

-

DK 0201 - Investitionen THH 2

-

DK 1024 - Investitionen Wohnungswesen

-

DK 1025 - Investitionen Museum

-

DK 1040 - Investitionen Heimat-u. Kulturpflege

-

DK 1041 - Investitionen Burgfest

-

DK 1042 - Investitionen Regionalschule

-

DK 1043 - Investitionen Grundschule

-

DK 1064 - Investitionen VoRhaus

-

DK 2003 - Investitionen Bauhof

-

DK 2010 - Investitionen FFw der Stadt Penzlin

DK 2054 - Investitionen Gemeindestraßen

4.

Gemäß 8 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt. Soweit die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen.

5.

Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüberhinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

§ 8

Weitere Vorschriften

1.

Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des 8 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2% der laufenden Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen.

2.

Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des 8 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 % der laufenden Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt.

3.

Als geringfügig im Sinne des $ 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 15.000 € nicht übersteigen.

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

Beträgt voraussichtlich

Penzlin, den 29.07.2025

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 8 47 Abs. 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 15.07.2025 wie folgt bekanntgegeben worden:

„Die rechtsaufsichtliche Entscheidung zum Haushaltsjahr 2025 wurde am 15.07.2025 mit folgen-den Einschränkungen erteilt:

a.

Anordnung gemäß $ 82 Absatz 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklen-burg-Vorpommern (KV MV), dass die Stadt Penzlin im Haushaltsjahr 2025 in sinngemäßer Anwendung von $ 49 Absatz 1 Nummer 1 und 3KV M-V nach den für die vorläufige Haushaltsführung geltenden Maßgaben verfährt;

b.

Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Entscheidungen I. gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).“

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 11.08.2025 bis zum 12.09.2025 während der Sprechzeiten in der Amtsverwaltung, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin in Zimmer 15

öffentlich aus. Jeder kann Einsicht nehmen.

Bekanntgemacht durch Veröffentlichung in der Havelquelle am: 11.08.2025

Zusätzliche Bekanntmachung auf der Homepage: 11.08.2025

https://www.amt-penzliner-land.de/Amt/Gemeinden/Stadt-Penzlin/Ortsrecht/