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Havel-Quelle
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer in der Gemeinde Möllenhagen (Hebesatzsatzung der Gemeinde Möllenhagen)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011 S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467), der §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) und des § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer (Grundsteuerzuständigkeitsgesetz) vom 18. Dezember 1995 (GVOBI. M-V S. 658) sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050), und des Gesetzes zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden vom 5. August 1991 (GVOBI. M-V S. 338) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Möllenhagen vom 20.06.2023 die folgende Hebesatzsatzung erlassen.

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Möllenhagen erhebt

1.

von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

2.

eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Steuerhebesätze

Die Hebesätze der nachstehenden Realsteuern werden wie folgt festgesetzt.

(1)

Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)

(2)

Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B)

(3)

Gewerbesteuer

§ 3

Inkrafttreten

Diese Hebesatzsatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Möllenhagen, den 20.06.2023

Hinweis:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese

Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige.- Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer in der Gemeinde Ankershagen (Hebesatzsatzung der Gemeinde Ankershagen)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011 S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467), der §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. 1 S. 2931) und des § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer (Grundsteuerzuständigkeitsgesetz) vom 18. Dezember 1995 (GVOBI. M-V S. 658) sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. 1 S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050), und des Gesetzes zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden vom 5. August 1991 (GVOBI. M-V S. 338) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Ankershagen vom 13.06.2023 die folgende Hebesatzsatzung erlassen.

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Ankershagen erhebt

1.

von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

2.

eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Steuerhebesätze

Die Hebesätze der nachstehenden Realsteuern werden wie folgt festgesetzt.

(1)

Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)

(2)

Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B)

(3)

Gewerbesteuer

§ 3

Inkrafttreten

Diese Hebesatzsatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Hinweis:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige,- Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.