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Havel-Quelle
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Gemeinde Kuckssee für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund der § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Kuckssee vom 01.06.2023, Beschluss Nr. 09/2023 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

____

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird nach rechtsaufsichtlicher Entscheidung vom 20.07.2023 festgesetzt auf  — 1.041.839 EUR.

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtanzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,00 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Deckungsgrundsätze

1.

Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.

2.

Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden die nachfolgenden Ansätze für Aufwendungen/ Auszahlungen ausgenommen:

Ergebnishaushalt

DK 0100

Aufwendungen -THH 1

DK 0101

Personalaufwendungen

DK 0102

Aufwendungen - THH 2

DK 0103

Aufwendungen Bauhof Gemeindearbeiter

DK 0104

Aufwendungen Feuerwehren der Gemeinde Kuckssee

DK 0105

Aufwendungen Wahlen

DK 0106

Aufwendungen Wohnungswesen

DK 0109

Aufwendungen Gemeindestraßen

DK 0111

Aufwendungen Gewerbesteuer

DK 0112

Aufwendungen Schullastenausgleich

DK 0113

Aufwendungen Heimat- und Kulturpflege

DK 0115

Abschreibungen

DK 0116

Wertberichtigungen

DK 0117

Aufwendungen Wald

Finanzhaushalt

DK 0200

Auszahlungen - THH 1

DK 0201

Personalauszahlungen

DK 0202

Auszahlungen - THH 2

DK 0203

Auszahlungen Bauhof Gemeindearbeiter

DK 0204

Auszahlungen Feuerwehren der Gemeinde Kuckssee

DK 0205

Auszahlungen Wahlen

DK 0206

Auszahlungen Wohnungswesen

DK 0209

Auszahlungen Gemeindestraßen

DK 0211

Auszahlungen Gewerbesteuer

DK 0212

Auszahlungen Schullastenausgleich

DK 0213

Auszahlungen Heimat- und Kulturpflege

DK 0217

Auszahlungen Wald

Investitionen

DK 0800

Investitionen - THH 1

DK 0802

Investitionen Feuerwehren der Gemeinde Kuckssee

Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs werden sie gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik in Deckungskreisen zusammengefasst und für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Soweit in den Stammdaten hinterlegt, berechtigen Mehreinnahmen zu Mehrausgaben in den jeweiligen Deckungskreisen.

3.

Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

4.

Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden innerhalb eines Teilhaushaltes die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.

5.

Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinaus gehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

§ 8

Weitere Vorschriften

1.

Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 % der ordentlichen Aufwendungen bzw. ordentlichen Auszahlungen übersteigen.

2.

Als erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 % der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt.

3.

Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10.000 € nicht übersteigen

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

Kuckssee, den 06.09.2023

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die rechtsaufsichtliche Entscheidung zum Haushaltsjahr 2023 wurde am 20.07.2023 mit folgenden Einschränkungen erteilt:

a.

Anordnung gemäß § 82 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV MV), dass die Gemeinde Kuckssee in dem Haushaltsjahr 2023 in sinngemäßer Anwendung von § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KV MV nach den für die vorläufige Haushaltsführung geltenden Maßgaben verfährt;

b.

Anordnung gemäß § 82 Abs. 1 KV MV, dass der Bürgermeister unmittelbar nach Erhalt der rechtsaufsichtlichen Entscheidung zur Haushaltssatzung 2023 haushaltswirtschaften Sperren gem. § 51 KV MV verfügt;

c.

Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Entscheidungen 1.1. und 1.2. gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 18.09.2023 bis zum 02.10.2023 während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Penzlin, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin in Zimmer 12 öffentlich aus. Jeder kann Einsicht nehmen.

Bekanntgemacht durch Veröffentlichung in der Havelquelle am: 18.09.2023

Zusätzliche Bekanntmachung auf der Homepage: 15.09.2023

http://www.amt-penzliner-land.de/Amt-Penzliner-Land/Gemeinden/ Kuckssee/Ortsrecht am 15.09.2023

Der Landrat

des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte

als untere Rechtsaufsichtsbehörde

Genehmigung Kassenkredite 2023

Gemäß § 53 Absatz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird von dem in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 1.568.505 EUR ein Teilbetrag in Höhe von

1.041.839 EUR

(in Worten: eine Million einundvierzigtausendachthundertneununddreißig EURO).

genehmigt.