Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ankershagen hat am 10.10.2024 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 „OT Bornhof“ in der Fassung von September 2024 als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Das Plangebiet befindet sich am westlichen Rand des Ortsteils Bornhof der Gemeinde Ankershagen und hat eine Größe von rund 5,2 ha. Zum Plangebiet gehören folgende Flurstücke: Gemarkung Friedrichsfelde; Flur 1; Flurstücke 2/5, 2/6, 3/17, 4/5, 4/6, 4/7 sowie 63/29.
Mit Schreiben des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als höhere Verwaltungsbehörde vom 05.06.2025 (Az.: 1214/2025-502) wurde die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 „OT Bornhof“ der Gemeinde Ankershagen nach § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wirksam.
Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 „OT Bornhof“ der Gemeinde Ankershagen kann mit der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB im Sekretariat des Amtes Penzliner Land, Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin, 1. Obergeschoss, zu folgenden Dienststunden eingesehen werden:
| Montag: | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag: | 09:00 - 12:00 Uhr sowie 13:00 - 16:00 Uhr |
| Mittwoch: | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 09:00 - 12:00 Uhr sowie 13:00 - 17:30 Uhr |
| Freitag: | 09:00 - 12:00 Uhr |
Die Einsichtnahme ist ebenfalls über die Homepage des Amtes Penzliner Land unter penzliner-land.de/Verwaltung/Amtliche-Bekanntmachungen/Bebauungspläne/ möglich.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
| • | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| • | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und |
| • | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Stadt Penzlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 35.1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 KV M-V hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Penzlin geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hingegen stets geltend gemacht werden.
Penzlin, den 29.08.2025
Übersichtskarten mit Darstellung des Geltungsbereiches