zwischen der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg, vertreten durch den Oberbürgermeister, - im Folgenden „Stadt Neubrandenburg“ genannt – und der Stadt Penzlin als geschäftsführende Gemeinde des Amtes Penzliner Land, vertreten durch den Bürgermeister, - im Folgenden „Stadt Penzlin“ genannt -
Die Städte Neubrandenburg und Penzlin beabsichtigen, im Sinne einer effizienten, wirtschaftlichen und modernen Verwaltung im Bereich der Finanzverwaltung eng zu kooperieren. Ziel dieser Vereinbarung ist die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft i.S.d. § 167 Abs. 1 KV M-V zur Optimierung von Verwaltungsprozessen im Bereich Finanzen. Hierzu erfüllt die Stadt Neubrandenburg die in & 1 i. V.m. § 2 Abs. 2 dieser Vereinbarung benannten Aufgaben der Stadt Penzlin, auch soweit die Stadt Penzlin die benannten Aufgaben gemäß Vertrag vom 24.10.2000 geschäftsführend für das Amt Penzliner Land mit seinen Gemeinden Schliemanngemeinde Ankershagen, Kuckssee und Möllenhagen wahrnimmt.
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Inanspruchnahme der Verwaltung der Stadt Neubrandenburg durch die Stadt Penzlin im Bereich der Finanzverwaltung für die Stadt Penzlin, das Amt Penzliner Land, die Schliemanngemeinde Ankershagen und die Gemeinden Kuckssee und Möllenhagen. Dies umfasst den Bereich der in § 2 Abs. 2 dieser Vereinbarung genannten Aufgaben.
(2) Zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung der Stadt Neubrandenburg wird das bisher mit diesen Aufgaben betraute Personal der Stadt Penzlin auf die Stadt Neubrandenburg übergeleitet. Dazu wird ein separater Personalüberleitungsvertrag geschlossen.
(1) Die Stadt Neubrandenburg erledigt die in Absatz 2 genannten Aufgaben umfassend und, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, abschließend. Sie handelt hierbei im Namen und für Rechnung der Stadt Penzlin. Die Stadt Neubrandenburg ist berechtigt, die hierfür erforderlichen Verwaltungsakte und Bescheide unter Beachtung von & 1 Abs. 1 Nr. 5 DVO-KV M-V zu erlassen sowie den damit verbundenen Schriftverkehr mit Außenwirkung zu führen inkl. Widerspruchsbescheide.
(2) Die Stadt Neubrandenburg führt für die Stadt Penzlin folgende Aufgaben durch:
(3) Die Stadt Penzlin bleibt in allen Fällen des Absatzes 2 die zuständige Behörde. Sie ist weiterhin verantwortlich für die rechtssichere Umsetzung im eigenen Zuständigkeitsbereich. Eine Übertragung der Aufgaben findet nicht statt.
(4) Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt auf Grundlage der für die Stadt Penzlin, des Amtes Penzliner Land, der Schliemanngemeinde Ankershagen und der Gemeinden Kuckssee und Möllenhagen geltenden Satzungen. Für das Verwaltungsverfahren sowie die internen Arbeitsabläufe wendet die Stadt Neubrandenburg ihre eigenen Dienstanweisungen, Organisationsverfügungen und Dienstvereinbarungen an, soweit diese dem Ortsrecht der Stadt Penzlin, des Amtes Penzliner Land, der Schliemanngemeinde Ankershagen und der Gemeinden Kuckssee und Möllenhagen nicht entgegenstehen.
(5) Die Stadt Neubrandenburg entscheidet in Geschäften der laufenden Verwaltung selbstständig. Für Geschäfte, die über die laufende Verwaltung hinausgehen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind, bedarf es der vorherigen Zustimmung oder Entscheidung durch die zuständigen Organe der betroffenen Gebietskörperschaft.
(6) Die Stadt Neubrandenburg unterrichtet die Stadt Penzlin regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, über den Stand der Haushaltsausführung sowie über wesentliche Vorgänge der Aufgabenwahrnehmung. Bei drohenden Haushaltsüberschreitungen oder unvorhergesehenen Risiken ist die Stadt Penzlin unverzüglich zu informieren.
(1) Die Stadt Penzlin stellt für die Durchführung der Aufgaben das zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung mit den Aufgaben nach $ 2 Abs. 2 betraute Personal zur Verfügung. Dieses Personal soll auf die Stadt Neubrandenburg übergeleitet werden.
(2) Die Kosten, die der Stadt Neubrandenburg durch die Aufgabenerledigung entstehen, werden auf Grundlage einer gesonderten Kostenvereinbarung geregelt (§ 6).
(1) Die Partner verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO und Landesdatenschutzgesetz M-V).
(2) Vertrauliche Informationen und Daten dürfen nur im Rahmen dieser Vereinbarung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3) Die Parteien stellen fest, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die Stadt Neubrandenburg eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO darstellt. Die Rechte und Pflichten der Parteien, insbesondere hinsichtlich der Weisungsbefugnisse, der Datensicherheit und der Kontrollrechte, werden in einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Anlage 2) geregelt. Diese Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages.
(4) Die mit der Aufgabenwahrnehmung betrauten Beschäftigten der Stadt Neubrandenburg sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß $ 30 Abgabenordnung (AO) verpflichtet. Sie gelten insofern als Amtsträger im Sinne der AO auch für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Penzlin. Die Stadt Neubrandenburg stellt sicher, dass die Beschäftigten entsprechend belehrt und verpflichtet werden.
(5) Die Stadt Neubrandenburg stellt durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Daten der Stadt Penzlin logisch getrennt von den Daten der Stadt Neubrandenburg verarbeitet werden ("Mandantenfähigkeit"). Ein Zugriff Dritter auf diese Daten ist ausgeschlossen.
(6) Nach Beendigung der Zusammenarbeit sind alle Datenbestände (digital und analog), die der Stadt Penzlin zuzuordnen sind, an diese herauszugeben oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzkonform zu löschen. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.09.2026 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Laufzeit beträgt mindestens 5 Jahre. Eine ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von 2 Jahren zum 31.12. des Jahres beiderseits möglich.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die vereinbarte Leistungserbringung ganz oder teilweise der Umsatzsteuer unterliegt.
(1) Die Stadt Penzlin erstattet der Stadt Neubrandenburg die durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten. Die Bemessung der Kostenerstattung erfolgt pauschaliert auf Basis des Modells „Kosten eines Arbeitsplatzes“ der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) in der jeweils aktuellen Fassung.
(2) Die zu erstattende Pauschale setzt sich zusammen aus:
| 1. | Personalkosten: |
| Die Kostenerstattung basiert auf der tariflichen Eingruppierung der übertragenen Aufgaben. Die Zuordnung der Aufgaben zu den Entgeltgruppen sowie die zugrunde liegende tarifliche Bewertung ergeben sich aus der Anlage 1. Ausschlaggebend für die Erstattung sind die jeweiligen KGSt-Durchschnittssätze der bewerteten Stellenanteile, unabhängig von der individuellen Eingruppierung des tatsächlich eingesetzten Personals. |
| 2. | Sach- und Gemeinkostenpauschale: |
| Die Sachkostenpauschale (inkl. Gemeinkosten für Querschnittsämter) richtet sich nach den KGSt-Werten für Büroarbeitsplätze. Da die Stadt Penzlin die Kosten für fachspezifische Softwarelizenzen, deren Pflege sowie die Serverinfrastruktur selbst trägt, werden die in der KGSt-Pauschale enthaltenen IT-Kostenanteile pauschal um 90 % gekürzt. |
(3) Für Personen, die auf Grund von Langzeiterkrankungen zum Zeitpunkt der Personalüberleitung kein Entgelt von der Stadt Penzlin erhalten und deren Aufgaben anderen übergeleiteten Personen oder bei der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg beschäftigten Personen dauerhaft übertragen wurden, werden die tatsächlich anfallenden Personalkosten unabhängig von der Wahrnehmung von Aufgaben, die im Rahmen dieses Vertrages auf die Stadt Neubrandenburg übertragen wurden durch die Stadt Penzlin zusätzlich erstattet. Die Pflicht zur über die Aufgabenübertragung hinausgehende Erstattung der tatsächlichen Personalkosten endet in dem Umfang, in dem der betreffenden Person nach diesem Vertrag übergeleitete Aufgaben oder andere, regelmäßig in der Stadt Neubrandenburg wahrgenommene Aufgaben dauerhaft übertragen werden.
(4) Kosten, die sich aus arbeitsrechtlichen Verfahren zwischen der Stadt Penzlin und übergeleitetem Personal ergeben, werden durch die Stadt Penzlin erstattet. Nach Überleitung wird die Stadt Penzlin in den Fortgang anhängiger Verfahren eng eingebunden. Für kostenverursachende Verfahrensschritte ist das Einvernehmen mit der Stadt Penzlin herzustellen.
(5) Die Kostenerstattung wird in monatlichen Abschlägen jeweils zum 15. des Monats fällig.
Eine Anpassung der Pauschalen erfolgt jährlich zum 01.01. auf Basis des dann aktuellen KGSt-Berichts sowie der tatsächlichen Tarifentwicklung (z. B. Sonderzahlungen soweit im KGSt-Bericht nicht berücksichtigt). Die Stadt Neubrandenburg teilt die neuen Sätze bis zum 30.09. des Vorjahres mit.
(6) Ergibt die zweijährliche Evaluation, dass die pauschalierte Erstattung um mehr als 5 % von der tatsächlichen Kostenentwicklung der Gesamtaufgabe abweicht, verpflichten sich die Parteien zu Neuverhandlungen.
(1) Die Stadt Neubrandenburg erbringt die Leistungen unter Einhaltung der gesetzlichen und sonstigen Pflichten. Die Stadt Neubrandenburg haftet gegenüber der Stadt Penzlin für Schäden, die durch die Wahrnehmungder Aufgaben entstehen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Soweit für entstandene Schäden Versicherungsschutz durch den Kommunalen Schadensausgleich (KSA) oder eine andere Versicherung besteht, hat die Stadt Penzlin diesen vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Haftung der Stadt Neubrandenburg besteht nur für Schäden, die nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.
(3) Für den Fall von Auseinandersetzungen verpflichten sich die Parteien eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Sollte diese nicht erreichbar sein, ist diese Lösung unter Einbezug der nach § 79 Abs. 1 und 2 KV M-V zuständigen Rechtsaufsichten herbeizuführen.
Penzlin, 26.06.2026
Ministerium für Inneres und Bau
Mecklenburg-Vorpommern
19048 Schwerin
Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg
Der Oberbürgermeister
Friedrich-Engels-Ring 53
17033 Neubrandenburg
Stadt Penzlin
Der Bürgermeister
1 Warener Chaussee 55a
17217 Penzlin
über den
Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
als untere Rechtsaufsichtsbehörde
Platanenstraße 43
17033 Neubrandenburg
Auf den Antrag vom 29. Juni 2026 genehmige ich nach § 167 Absatz 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16 Mai 2024 (GVOBI. M-V S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBI. M-V S. 659, 667) den auf Grundlage der Beschlüsse der Stadtvertretung der Stadt Penzlin vom 16. Juni 2026 (BV 22/2026 ), des Amtsausschuss des Amtes Penzliner Land vom 11. Juni 2026 (BV 10/2026) und der Stadtvertretung der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg vom 18. Juni 2026 (Beschluss STW NB STV 13/13/2026 über Vorlage BV/VIII/0292) geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft zur Inanspruchnahme der Verwaltung der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg durch die Stadt Penzlin als die geschäftsführende Gemeinde des Amtes Penzliner Land im Bereich der Finanzen.
Im Auftrag