| hier: | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung |
die Stadtvertretung Röbel/Müritz hat in öffentlicher Sitzung am 27.09.2022 die Aufstellung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Röbel/Müritz beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Röbel/Müritz ist in der anliegenden Übersichtskarte mit einer gestrichelten Linie umgrenzt. Das Plangebiet ist gelegen südöstlich angrenzend an der Kreuzung Plauer Chaussee - Landesstraße L 24 Richtung Bollewick - Am Bahnhof und beinhaltet eine Fläche von etwa 1,4 ha mit den Flurstücken 401/10, 401/12, 401/13, 401/14, 402/6, 402/7, 402/8, 404/9, 404/17, 404/26, 419/14, 419/23 der Flur 14, Gemarkung Röbel.
Ziel und Zweck der Planung ist die Überprüfung der bisherigen Entwicklungsziele des Flächennutzungsplanes in der genannten Änderungsfläche und dahingehende Anpassung des Flächennutzungsplanes an die zukünftig beabsichtigte städtebauliche Entwicklung. Ziel der Planung ist die Umwidmung einer Teilfläche des im wirksamen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes und dafür die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für die Entwicklung eines Mischgebietes gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Es sollen bedarfsentsprechend Flächen für Wohnraum und nicht wesentlich störendes Gewerbe bereitgestellt werden.
Das beabsichtigte Planungsziel der Entwicklung eines Mischgebietes (gem. § 6 BauNVO) mit Flächen für Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe, stimmt nicht mit den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes überein. Um im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Turnplatz 2“ dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Rechnung zu tragen, muss der Flächennutzungsplan in der Fassung der Neubekanntmachung vom 03.09.2022 gemäß den geänderten städtebaulichen Zielen der Stadt Röbel/Müritz angepasst werden. Dementsprechend wurde die Aufstellung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes durch die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschlossen.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes in dem ausgewiesenen Geltungsbereich erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Turnplatz 2" der Stadt Röbel/Müritz (Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB).
Der Aufstellungsbeschluss über die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 03.09.2022 wird hiermit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Röbel/Müritz soll als öffentliche Auslegung des Vorentwurfes (Stand Dezember 2022) einschließlich dazugehöriger Begründung mit Umweltbericht und mit Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange erfolgen.
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie ihre voraussichtlichen Auswirkungen können in der Zeit vom 16.01.2023 bis einschließlich 03.02.2023 im Amt Röbel-Müritz, Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz, im Bauamt (Zi. 3.2) während folgender Zeiten von jedermann eingesehen werden:
| Montag und Dienstag | von 8:30 - 12:30 Uhr und von 13:30 - 15:30 Uhr |
| Mittwoch | von 8:30 - 12:30 Uhr |
| Donnerstag | von 8:00 - 12:30 Uhr und von 13:30 - 17:30 Uhr |
| Freitag | von 8:30 - 12:30 Uhr |
Es liegen noch keine weiteren wesentlichen, umweltbezogenen Stellungnahmen oder andere Informationen vor, die nach dem Baugesetzbuch mit auszulegen sind.
Des Weiteren können die Unterlagen über den Vorentwurf (Stand Dezember 2022) der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Röbel/Müritz während der Frist vom 16.01.2023 bis einschließlich 03.02.2023 im Internet auf der Homepage des Amtes Röbel-Müritz unter dem Pfad „laufende Bauleitplanverfahren“ eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Vorentwurf abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Röbel/Müritz unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Röbel/ Müritz, den 29.12.2022
| gez. A. Sprick | (D.S.) |
| Bürgermeister | |