Amt Röbel-Müritz
Die Gemeindewahlleiterin
Gemäß § 11 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) werden die politischen Parteien und Wählergruppen im Wahlgebiet des Amtes Röbel-Müritz unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) aufgefordert, bis zum 30. Januar 2024 Vorschläge für die Beisitzer/innen und stellvertretenden Beisitzer/innen für den Gemeindewahlausschuss des Amtes Röbel-Müritz bei der Gemeindewahlleiterin einzureichen.
Entsprechend § 10 Abs. 1 LKWG M-V bilden den Wahlausschuss die Wahlleiterin als Vorsitzende und vier bis acht weitere Mitglieder. Wahlberechtigte, die bereits Mitglied in einem Wahlorgan (Bewerber, Vertrauensperson eines Wahlvorschlags, Wahlhelfer) sind, dürfen nicht als Mitglied des Gemeindewahlausschusses berufen werden.
| Verweis auf § 12 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommer. (LKWG M-V) | |
| § 12 Ehrenamt | |
| (1) | Die Mitglieder der Wahlorganisation üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. |
| (2) | Zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit sind vorbehaltlich des Satzes 2 alle Wahlberechtigten verpflichtet. Die Übernahme dürfen ablehnen |
| 1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung, |
| 2. im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind, |
| 3. Wahlberechtigte, die am Wahltag wenigstens 67 Jahre alt sind, und |
| 4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Familienpflichten, Krankheit oder sonstige dringende Gründe an der Übernahme des Amtes gehindert sind. |
Röbel/Müritz, d. 02. Januar 2024