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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Amt Röbel-Müritz

Die Gemeindewahlleiterin

Wahlbekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Stadt- und Gemeindevertretungen sowie der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen / Bürgermeister am 09. Juni 2024

Gemäß § 14 das Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2022 (GVOBl. M-V, S. 586) fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Stadt- und Gemeindevertretungen sowie der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen / Bürgermeister am 09. Juni 2024 in den Gemeinden des Amtsbereiches Röbel-Müritz auf.

1.

Allgemeine Hinweise

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Gemäß Beschluss der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Oktober 2023 finden am Tag der Wahlen zum Europäischen Parlament am 09. Juni 2024 gleichzeitig in Mecklenburg-Vorpommern die Wahlen zu den Stadt- und Gemeindevertretungen, die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen / Bürgermeister und die Wahlen der Kreistage statt.

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Einreichungsfrist:

Die Wahlvorschläge sind schriftlich zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bis zum 26. März 2024, bis spätestens 16.00 Uhr bei der Gemeindewahlleitung einzureichen. Abgabe bei Gemeindewahlbehörde, Stadtverwaltung Röbel/Müritz, Marktplatz 1, Zimmer 1.11. Wahlvorschläge sollen nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (26. März 2024) eingereicht werden, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. (§§ 18 und 62 Abs. 4 LKWG M-V) Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

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Die Gemeinden des Amtsbereiches Röbel-Müritz bilden jeweils in ihrem Wahlgebiet einen Wahlbereich.

In den Gemeinden des Amtsbereiches Röbel-Müritz werden bei den am 09. Juni 2024 stattfindenden Kommunalwahlen gewählt: (§§ 60 und 61 LKWG M-V, 24 LKWO M-V)

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Wahlvorschlagsrecht:

Wahlvorschläge zu Kommunalwahlen können einreichen:

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Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes (Parteien),

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Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe)

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einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin / Bewerber vorschlagen (Einzelpersonen)

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Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten. (§ 16 Abs. 1 LKWG M-V)

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Die Bewerberin / Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. (§ 15 Abs. 4 LKWG M-V)

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Als Bewerberinnen / Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat. (§ 16 Abs. 3 LKWG M-V)

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Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. (§ 16 Abs. 4 LKWG M-V)

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Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (§ 16 Abs. 7 LKWG M-V)

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In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin / ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden. (§ 16 Abs. 2 LKWG M-V)

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Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen. (§ 16 Abs. 9 LKWG M-V)

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Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. (§ 23 Abs. 1 LKWO M-V)

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Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Wahlleitung zur Verfügung gestellt. (§ 49 Abs. 2 LKWO M-V)

2.

Wahl der Gemeindevertretungen

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Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind nicht zulässig. (§ 15 Absatz 3 LKWG M-V)

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Jede Wahlvorschlagsträgerin oder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen.

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Eine Person darf für jede Wahl vom gleichen Wahlvorschlagsträgerin oder Wahlvorschlagsträger in mehreren Wahlbereichen eines Wahlgebiets benannt werden; wenn gleichzeitig Gemeindevertretungswahlen stattfinden, darf die gleiche Person für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistages benannt werden. (§ 62 LKWG M-V)

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Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 LKWO M-V erhöht sich die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber jeweils um 5 gegenüber der vorgenannten Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.

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Inhalt und Form der Wahlvorschläge:

Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen. Dabei kann das Formblatt 4.1.2 (Niederschrift) für die Aufstellungsversammlung für mehrere Wahlbereiche gemeinsam verwendet werden, wenn für diese Wahlbereiche die gleichen Personen vorgeschlagen werden. Weichen die Vorschläge voneinander ab, ist für jeden Wahlbereich gesondert die Niederschrift auszufüllen und zu unterschreiben. (§ 24 Abs. 1 LKWO M-V) Die Formblätter erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Röbel/Müritz, Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz, Zimmer 1.11.

3.

Wahl der Bürgermeisterinnen / Bürgermeister

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Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Person enthalten.

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Mehrere Parteien und/oder Wählergruppen einem gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben. In diesem Fall muss die Kandidatin oder der Kandidat Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.

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Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. (§ 62 LKWG M-V)

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Inhalt und Form der Wahlvorschläge:

Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Die Formblätter erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Röbel/Müritz, Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz, Zimmer 1.11.

Weitere einzureichende Unterlagen:

Ich weise darauf hin, dass dem Wahlvorschlag zur Bürgermeisterwahl auch ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG beizulegen ist. Der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses ist rechtzeitig bei der Meldebehörde zu stellen, die für die alleinige Wohnung oder für die Hauptwohnung zuständig ist. Das Führungszeugnis darf am Tag der Einreichung der Wahlunterlagen nicht älter als 3 Monate sein.

Sofern für die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeisterin / des ehrenamtlichen Bürgermeisters eine Stichwahl notwendig ist, findet diese am zweiten Sonntag nach der Hauptwahl (23.06.2024) statt.

4.

Unionsbürger/Innen:

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind (Unionsbürgerin / Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 oder 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 oder 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).

Unionsbürgerinnen / Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen / Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 03. Mai 2024 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

Röbel/Müritz, d. 22. Dezember 2023