Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15. Oktober 2024 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 637.400 EUR | 683.900 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 726.100 EUR | 706.900 EUR | |
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -72.000 EUR | -7.100 EUR | |
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| 2. | im Finanzhaushalt auf | |||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 596.600 EUR | 651.100 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 637.500 EUR | 619.100 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -40.900 EUR | 32.000 EUR |
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| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 43.300 EUR | 39.700 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 85.000 EUR | 0 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -41.700 EUR | 39.700 EUR |
festgesetzt.
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[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kassenkredite werden in Höhe von 59.660 Euro (2024) und 65.110 Euro (2025) veranschlagt.
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 300 v. H. | 300 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 320 v. H. | 320 v. H. |
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| 2. | Gewerbesteuer auf | 320 v. H. | 320 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,769 (2024) und 0,769 (2025) Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Gemäß § 14 der GemHVO – Doppik können Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig erklärt werden. Das gilt auch für entsprechende Auszahlungen. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses führen.
Eine Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 48 Abs. 2 und 3 KV M-V ist unverzüglich zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Wertgrenzen erreicht bzw. überschritten werden.
| • | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der Gesamtaufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen. |
| • | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der Gesamtaufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
| • | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10.000 € nicht übersteigen. |
| • | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gelten Abweichungen vom Stellenplan in Höhe von 0,5 VZÄ sowie zusätzliche Personalaufwendungen und -auszahlungen in Höhe von 5.000 €. |
Nachrichtliche Angaben:
| 1. | Zum Ergebnishaushalt |
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| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -316.142 EUR | -323.242 EUR |
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| 2. | Zum Finanzhaushalt |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 220.827 EUR | 252.827 EUR |
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| 3. | Zum Eigenkapital |
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 2.845.773 EUR | 2.838.673 EUR |
Gotthun, den 12.12.2024
Hinweise:
Die rechtsaufsichtliche Entscheidung zur Haushaltssatzung 2024/2025 wurde am 12.12.2024 mit folgenden Einschränkungen erteilt:
Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Entscheidung I. 1. gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).