Auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 612), in der Fassung vom 30. Juli 2025, des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, S 270) zuletzt gändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 467) und § 1 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der derzeit gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss Röbel-Müritz vom 17. Dezember 2025 folgende Satzung erlassen:
Nach dieser Satzung werden für den Einsatz der Drehleiter des Amtes Röbel-Müritz nach § 25 Abs. 2 BrSchG Kosten erhoben.
(1) Zum Ersatz der durch den Einsatz der Drehleiter des Amtes Röbel-Müritz entstandenen Kosten ist gegenüber dem Träger der Feuerwehr verpflichtet:
| a) | wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, |
| b) | wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat, |
| c) | der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben, |
| d) | der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln, |
| e) | der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; ausgenommen sind Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, |
| f) | die Gemeinde, die die Amtsdrehleiter einschließlich der FFw Röbel/Müritz zum Bedienen der Drehleiter gemäß § 2 Abs. 3 BrSchG Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 km Entfernung (Luftlinie von der Amtsgrenze) anfordert. |
(2) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch
| a) | den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG, |
| b) | die Entschädigung nach § 28 Abs. 6 Satz 3 BrSchG. |
(1) Von der Erhebung des Kostenersatzes kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit sie nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht im öffentlichen Interesse des Amtes Röbel-Müritz gerechtfertigt ist.
(2) Bei Großveranstaltungen werden 50 % der Gesamtkosten entsprechend dem Kostentarif in Ansatz gebracht. Sich aus der Veranstaltung ergebene Einsätze sind entsprechend der Satzung in voller Höhe abzurechnen.
Die Kostenersatzpflicht entsteht mit der Alarmierung der Drehleiter des Amtes Röbel-Müritz. In den in § 2 Absatz 1 Nr. f) und Absatz 3 Nr. a) und b) genannten Fällen entsteht die Kostenersatzpflicht mit dem Beginn des Einsatzes der Drehleiter des Amtes Röbel-Müritz.
(1) Der Kostenersatz ist einen Monat nach Zugang des auf der Grundlage dieser Satzung erlassenen Kostenersatzbescheides fällig, sofern in dem vorgenannten Bescheid kein späterer Fälligkeitstermin angegeben ist.
(2) Für die Erbringung der in § 2 Absatz 1 Nr. f) genannten Leistungen kann ein angemessener Vorschuss erhoben werden.
(1) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Die Kosten nach § 26 Abs. 1 und 2 BrSchG werden im Amt Röbel-Müritz nach der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet.
| a) | Neben dem Kostenersatz nach Ziffern 1. und 2. des Kostentarifes hat der Kostenersatzpflichtige die dem Amt Röbel-Müritz mit dem Feuerwehreinsatz entstehenden Sachkosten, so z.B. die Kosten für den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG, zu tragen. |
Diese Satzung tritt ab 01.01.2026 in Kraft.
Röbel/Müritz, den 17. Dezember 2025
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Form- und Verfahrensfehler verstoßen wurde, können die Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Fahrzeugkosten
| je Fahrzeug und Minute der Einsatzzeit | |
| Drehleiter DLK | 18,32 € |
Der Einsatz beginnt mit der Alarmierung der Drehleiter des Amtes Röbel-Müritz.
Der Einsatz endet nach der Rückkehr der Drehleiter des Amtes Röbel-Müritz in das Feuerwehrgerätehaus und der Herstellung der erneuten Einsatzbereitschaft bzw. mit dem Abbruch des Feuerwehreinsatzes, sofern der Feuerwehreinsatz vor Verlassen des Feuerwehrgerätehauses abgebrochen wird.
Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und/oder Feuerwehrgeräte erforderlich machen, wird die Zeit der Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.