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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Bütow

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Bütow in der Sitzung am 05.10.2023 beschlossene Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 03 „Turnierstall Wackstower Berge“ der Gemeinde Bütow, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde mit Verfügung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 24.04.2024, AZ 1313/2024-502, nach § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit einer Auflage genehmigt.

Die Auflage wurde erfüllt.

Der Geltungsbereich der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 03 „Turnierstall Wackstower Berge“ der Gemeinde Bütow ist im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt und durch eine gestrichelte Linie umgrenzt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Mit Ablauf des Bekanntmachungstages tritt die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungs­plan Nr. 03 „Turnierstall Wackstower Berge“ der Gemeinde Bütow in Kraft.

Jedermann kann die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 03 „Turnierstall Wackstower Berge“ der Gemeinde Bütow mit dazugehöriger Begründung im Amt Röbel-Müritz, Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz, im Bauamt während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Weiterhin können nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften nur innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht werden.

Bütow, den 02.05.2024

gez. M. Semrau
Bürgermeister (D.S.)