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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Leizen

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.04.2024 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

941.600 EUR

842.300 EUR

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

999.800 EUR

907.500 EUR

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

-34.300 EUR

-41.600 EUR

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

917.800 EUR

818.600 EUR

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von

923.900 EUR

831.900 EUR

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

-6.100 EUR

-13.300 EUR

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

56.300 EUR

72.500 EUR

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

100.100 EUR

25.000 EUR

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

-43.800 EUR

47.500 EUR

festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Kassenkredite

Kassenkredite werden in Höhe von 91.780 Euro (2024) und 81.860 (2025) veranschlagt.

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen

(Grundsteuer A) auf

300 v. H.

300 v. H.

b)

für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf

350 v. H.

350 v. H.

2.

Gewerbesteuer auf

350 v. H.

350 v. H.

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,45 (2024) und 1,45 (2025) Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7 Regelungen und Deckungsfähigkeit

Gemäß § 14 der GemHVO – Doppik können Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig erklärt werden. Das gilt auch für entsprechende Auszahlungen. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses führen.

  1. Die Ansätze für Personalaufwendungen sind im Gesamthaushalt jeweils gegenseitig deckungsfähig.
  2. Die Ansätze für Abschreibungen sind im Gesamthaushalt jeweils gegenseitig deckungsfähig.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO – Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für laufende Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Die Ansätze für laufende Aufwendungen mit Ausnahme des Personalaufwandes und der Abschreibungen sind innerhalb eines Teilhaushaltes gegenseitig deckungsfähig.
  6. Bei sachlich engem Zusammenhang (innerhalb einer Produktgruppe) erhöhen Mehrerträge bzw. vermindern Mindererträge gem. § 13 Abs. 2 GemHVO–Doppik entsprechende Aufwendungsansätze. Entsprechend gilt die Regelung für Einzahlungen und daraus zu leistenden Auszahlungen.
  7. Ergibt sich im Finanzhaushalt ein positiver Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39, kann dieser zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eingesetzt werden, wenn dieser Saldo bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes nicht zur liquiditätsbedingten Absicherung von Rückstellungen oder für den Ausgleich des Finanzhaushaltes in Haushaltsfolgejahren benötigt wird.
  8. Ansätze für laufende Aufwendungen und für laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes können bei einem ausgeglichenen Haushalt ganz oder teilweise übertragen werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann.
  9. Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen sind übertragbar, auch wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.
  10. Ansätze für Aufwendungen und laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes sind übertragbar, soweit hinsichtlich der Ansätze im Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind.

§ 8 Weitere Vorschriften

Eine Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 48 Abs. 2 und 3 KV M-V ist unverzüglich zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Wertgrenzen erreicht bzw. überschritten werden.

  • Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen bzw. ordentlichen Auszahlungen übersteigen.
  • Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der ordentlichen Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt.
  • Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 30.000 € nicht übersteigen.
  • Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gelten Abweichungen vom Stellenplan in Höhe von 0,5 VZÄ sowie zusätzliche Personalaufwendungen und -auszahlungen in Höhe von 10.000 €.

Nachrichtliche Angaben:

2024

2025

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

5.506 EUR

-36.094 EUR

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

199.447 EUR

186.147 EUR

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.944.996 EUR

2.903.396 EUR

Leizen, den 09.04.2024

Ort, Datum

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen