Amt Röbel–Müritz
Die Gemeindewahlleiterin
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bütow hat gemäß § 45 Abs. 2 LKWG M-V durch Beschluss vom 06.05.2026 den Termin der Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin / des ehrenamtlichen Bürgermeisters für den Rest der Wahlperiode auf den
20. September 2026
festgesetzt.
Eine eventuell erforderliche Stichwahl findet zwei Wochen nach der Hauptwahl am 04. Oktober 2026 statt.
Bekanntmachung - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin / des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Bütow am 20. September 2026
Gem. § 14 LKWG M-V fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber/innen zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin / des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Bütow auf.
| 1. | Wahlgebiet |
Das Wahlgebiet für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin / des ehrenamtlichen Bürgermeisters ist das jeweilige Gemeindegebiet.
| 2. | Einreichungsfrist und -ort für Wahlvorschläge |
Die Wahlvorschläge sind zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bis zum
07. Juli 2026 bis spätestens 16.00 Uhr (75. Tag vor der Wahl)
schriftlich bei der Gemeindewahlleitung des Amtes Röbel-Müritz, im Erdgeschoss des Rathauses, Zimmer 1.11, Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz, einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Diese können bei der Gemeindewahlleitung, Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz, Zimmer 1.11 kostenfrei angefordert oder über die Internetseiten des Amtes Röbel-Müritz (www.amt-roebel-mueritz.de) beschafft werden.
Weitere einzureichende Unterlagen:
Die Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit so frühzeitig vorliegen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
| 3. | Wahlvorschlagsträger |
(§ 15 Abs. 1 LKWG M-V)
Wahlvorschläge können einreichen:
| 4. | Wählbarkeitsvoraussetzungen |
(§ 66 LKWG M-V)
Wählbar zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin / zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist, wer am Tag der Wahl nach § 6 Abs. 2 LKWG nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, in der Gemeinde nach § 6 LKWG M-V wählbar ist und die Voraussetzungen zur Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten erfüllt. Die Bewerberinnen und Bewerber haben die Gewähr dafür zu bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Personen, die sich bewerben und am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt haben. Es steht ihnen frei, eine Begründung dazu abzugeben.
| 5. | Anforderungen an Inhalt und Form von Wahlvorschlägen |
(§ 62 LKWG M-V i. V. m. §§ 15, 16 LKWG M-V und § 24 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V))
| 6. | Unionsbürger/Innen: |
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind (Unionsbürgerin / Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 oder 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 oder 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).
Unionsbürgerinnen / Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen / Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 08. Mai 2026 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 24. April 2026 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.
Röbel/Müritz, 08. Mai 2026