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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 11/2026
Informationen und Mitteilungen des Amtes Röbel-Müritz
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Beginn der Gartensaison: Bitte beachten Sie die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Mit dem Beginn der wärmeren Jahreszeit startet für viele Bürgerinnen und Bürger wieder die Gartensaison. Heckenscheren, Laubbläser und andere motorbetriebene Gartengeräte kommen nun vermehrt zum Einsatz, welche mehr oder weniger Geräusche verursachen. Um ein rücksichtsvolles Miteinander zu gewährleisten, möchten wir alle Bürgerinnen und Bürger an die Einhaltung der geltenden Bestimmungen der Maschinenlärmschutzverordnung erinnern. Gerade in den Frühlings- und Sommermonaten ist das Ruhebedürfnis vieler Menschen besonders hoch. Offene Fenster, Aufenthalte im Garten und die Nutzung von Terrassen führen dazu, dass Lärmbelästigungen stärker wahrgenommen werden. Deshalb ist beim Betrieb lärmintensiver Geräte besondere Rücksichtnahme erforderlich. Ein respektvoller Umgang miteinander trägt wesentlich zu einem guten nachbarschaftlichen Verhältnis bei. Oft lassen sich mögliche Konflikte bereits durch gegenseitige Rücksicht und eine kurze Absprache vermeiden.

Für Rückfragen steht Ihnen der zuständige Ansprechpartner im Ordnungsamt unter Tel. 039931 80254 gern zur Verfügung.

i.A. Marlen Siegmund
Leiterin Ordnungsamt

Auszug aus der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

§ 7 Betrieb in Wohngebieten

(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien

1.

Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie

 

an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,

2.

Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 33, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.

Anhang

Auszug

Nr. 02

Freischneider

Nr. 24

Grastrimmer/Graskantenschneider

Nr. 33

Rasentrimmer/Rasenkantenschneider

Nr. 34

Laubbläser

Nr. 35

Laubsammler