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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Groß Kelle über die Erhebung einer Hundesteuer

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und der §§ 1- 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern, in deren jeweils gültigen Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Kelle vom 11.05.2023 folgende Satzung erlassen.

§ 1

Steuergegenstand

(1) Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet.

(2) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert. Als gefährliche Hunde gelten die in der jeweils gültigen Fassung der Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern (HundhVO M-V) vom 11. Juli 2022 (GVOBl. M-V S. 441) im § 3 Abs. 1 und 2 genannten Hunde.

§ 2

Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.

(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3

Haftung

Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 4

Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld

(1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 01. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit dem Ablauf des Kalender-monats, in dem der Hund das Alter von vier Monaten erreicht hat.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.

(3) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(4) Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.

(5) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das besagte Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet.

§ 5

Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

-

für den 1. Hund

-

für den 2. Hund

-

für den 3. und jeden weiteren Hund

-

für den 1. und jeden weiteren gefährlichen Hund

(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

(3) Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt werden, gelten als 1. Hunde.

(4) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

§ 6

Steuerbefreiung

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

1.

Blindenbegleithunde.

2.

Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden.

Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines Schwerbeschädigtenausweises des Hundehalters mit einem von den folgenden Merkzeichen:

BL (Blind)/ H (Hilflos)/ GL (Gehörlos)/ aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) abhängig gemacht.

3.

Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.

4.

Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.

5.

Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden sind.

6.

Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.

(2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 und Nummer 6 ist alle zwei Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.

§ 7

Steuerermäßigungen

Die Steuer wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für

1.

Hunde zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen.

2.

Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.

Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung mit Erfolg abgelegt haben und für diesen Zweck auch benötigt werden.

3.

Hunde, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden.

4.

Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.

5.

Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen.

6.

Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden.

§ 8

Züchtersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben.

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.

(3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.

(4) Vor Gewährung der Ermäßigung ist vom Züchter folgende/r Verpflichtung/Nachweis vorzulegen:

1.

Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Unterkünften untergebracht.

2.

Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt.

3.

Änderungen im Hundebestand werden innerhalb von 14 Kalendertagen der Gemeinde schriftlich angezeigt.

4.

Im Falle einer Veräußerung wird der Name und die Anschrift des Erwerbers der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt.

5.

Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VdH)

(5) Wird ein Punkt der unter (4) genannten Verpflichtungen nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.

§ 9

Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

(2) In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

(3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn

1.

Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind.

2.

der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.

(4) Steuerbefreiungen nach § 6 sowie Steuerermäßigungen nach § 7 werden nicht gewährt für gefährliche Hunde im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Satzung.

§ 10

Fälligkeit der Steuer

(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist zum 15.08. jeden Jahres fällig.

(2) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für das Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet.

§ 11

Anzeigepflicht

(1) Wer im Gebiet der Gemeinde einen über vier Monate alten Hund hält, hat diesen innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat mit Angabe der Rasse, anzuzeigen.

(2) Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.

(3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, daß die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.

§ 12

Steuermarken

Die Gemeinde gibt keine Hundesteuermarken aus.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern handelt, wer

1.

entgegen § 8 Abs. 4 1. – 4. keine Verpflichtung/ Nachweise vorlegt

2.

entgegen § 11 Abs.1 seiner Anzeigepflicht zur Hundehaltung nicht nachkommt

3.

entgegen § 11 Abs. 2 seiner Mitteilungsplicht zur Beendigung der Hundehaltung oder den Wegfall der Voraussetzungen einer gewährten Steuervergünstigung nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 14

Sprachform

Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 15

Inkrafttreten

Die Hundesteuersatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft.

Mit gleichem Datum tritt die Hundesteuersatzung vom 20.10.2005 (zuletzt geänd. am 08.12.2016) außer Kraft.

Groß Kelle, d. 11.05.2023

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.