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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kieve

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 24.05.2024 und Anzeige beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kieve erlassen:

Artikel 1 - Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Kieve vom 14. Juli 2014, veröffentlicht im Müritz-Anzeiger Nr. 15 vom 02. August 2014, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Entschädigungen wird neu gefasst:

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 500,00 €. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2)

Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 40 €, die zweite Stellvertretung monatlich 20,00 €. Zusätzlich erhalten die stellvertretenden Personen ein Sitzungsgeld von 30,00 €. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1.

Damit entfallen dann Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3)

Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen

-

der Gemeindevertretung

-

der Ausschüsse

ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 €.

Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in dem sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten für die Sitzungsleitung ein Sitzungsgeld in Höhe von 35,00 €.

(4)

Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

Artikel 2 - Inkrafttreten

Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt mit Wirkung vom 01. Juni 2024 in Kraft.

Hinweis:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens-und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.