Beispiele für regelwidrige Pflanzenschutzmittelanwendungen auf Nichtkulturland
Rostock, Mai 2025
Informationsblatt
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland nur mit Genehmigung!
Gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) dürfen Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden.
Zu den betreffenden Flächen gehören beispielsweise:
| • | Platten- und Kieswege |
| • | Garagen- und Grundstückszufahrten |
| • | Stellflächen, sonstige Hofflächen, Parkplätze |
| • | Gehwege, Radwege |
| • | Böschungen, Feldraine |
Das Anwendungsverbot gilt ebenso für andere Mittel, die zum Zweck der Unkrautvernichtung dienen können, z. B. Wegerein oder Steinreiniger.
Das Verbot gilt auch dann, wenn in der Gebrauchsanleitung eines Pflanzenschutzmittels Anwendungsgebiete wie "Wege und Plätze", "Wege und Plätze mit Holzgewächsen" oder "Wege und Plätze ohne Holzgewächse" aufgeführt sind.
In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Dazu muss der angestrebte Zweck
| • | vordringlich sein, |
| • | mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden können und |
| • | überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes nicht entgegenstehen. |
Der entsprechende Antrag ist an den Pflanzenschutzdienst das LALLF zu richten.
Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Regelung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet.
Rückfragen: Josy.Kuhlmann@lallf.mvnet.de/ Tel. 0385 588 61421