Titel Logo
Müritz-Anzeiger
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern

Beispiele für regelwidrige Pflanzenschutzmittelanwendungen auf Nichtkulturland

Abteilung Pflanzenschutzdienst / Dezernat Pflanzengesundheitskontrolle / Pflanzenschutzmittelkontrolle

Rostock, Mai 2025

Informationsblatt

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland nur mit Genehmigung!

Gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) dürfen Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden.

Zu den betreffenden Flächen gehören beispielsweise:

Platten- und Kieswege

Garagen- und Grundstückszufahrten

Stellflächen, sonstige Hofflächen, Parkplätze

Gehwege, Radwege

Böschungen, Feldraine

Das Anwendungsverbot gilt ebenso für andere Mittel, die zum Zweck der Unkrautvernichtung dienen können, z. B. Wegerein oder Steinreiniger.

Das Verbot gilt auch dann, wenn in der Gebrauchsanleitung eines Pflanzenschutzmittels Anwendungsgebiete wie "Wege und Plätze", "Wege und Plätze mit Holzgewächsen" oder "Wege und Plätze ohne Holzgewächse" aufgeführt sind.

In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Dazu muss der angestrebte Zweck

vordringlich sein,

mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden können und

überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes nicht entgegenstehen.

Der entsprechende Antrag ist an den Pflanzenschutzdienst das LALLF zu richten.

Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Regelung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet.

Rückfragen: Josy.Kuhlmann@lallf.mvnet.de/ Tel. 0385 588 61421