Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rechlin hat am 08.06.2023 in öffentlicher Sitzung die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Alter Holzplatz“ -Textbebauungsplan- der Gemeinde Rechlin nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Durch die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Alter Holzplatz“ -Textbebauungsplan- wird der Text Teil B, textliche Festsetzung Nr. 1.1, neu gefasst.
Der Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Alter Holzplatz“ -Textbebauungsplan- der Gemeinde Rechlin umfasst das Plangebiet des am 12.04.2014 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 23 „Alter Holzplatz“ der Gemeinde Rechlin und ist im beiliegenden Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.
Der Satzungsbeschluss der Gemeindevertretung über die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Alter Holzplatz“ -Textbebauungsplan- der Gemeinde Rechlin wird hiermit bekannt gemacht. Mit Ablauf des Bekanntmachungstages tritt die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Alter Holzplatz“ -Textbebauungsplan- der Gemeinde Rechlin in Kraft.
Jedermann kann die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Alter Holzplatz“ -Textbebauungsplan- der Gemeinde Rechlin mit dazugehöriger Begründung im Amt Röbel-Müritz, Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz im Bauamt während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Weiterhin können nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften nur innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht werden.
Rechlin, den 16.06.2023
gez. Ringguth | (D. S.) |
Bürgermeister | |