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Vom Büro aus die Pakete annehmen, die gerade an die eigene Haustür geliefert werden und dann schnell noch einmal nachschauen, ob auf dem Gartengrundstück alles in Ordnung ist – technisch ist das kein Problem, dank Smartphone und Videokamera. Doch ist das eigentlich erlaubt? Worauf ist konkret zu achten und wo liegen die Grenzen des Erlaubten?
Das Datenschutzrecht wird nicht auf Videoaufnahmen angewendet, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne beruflichen oder wirtschaftlichen Bezug vorgenommen werden. Dies ist z.B. bei Urlaubs- oder Freizeitaufnahmen zum Zweck der privaten Erinnerung der Fall.
Die Videoüberwachung des eigenen Hauses und des öffentlichen Raums davor zum Zweck des Schutzes von Eigentum, Gesundheit oder Leben der Hausbesitzer fällt jedoch nicht unter diese Haushaltsausnahme. Daraus folgt, dass auch ein privater Betreiber einer Videoanlage verpflichtet ist, eine Reihe gesetzlicher Voraussetzungen zu beachten.
Die Installation und der Betrieb von Videoüberwachungsanlagen bedürfen grundsätzlich keiner datenschutzrechtlichen Genehmigung. Allerdings müssen datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden.
So ist eine Videoüberwachung, die sich auf andere Personen richtet, durch Privatpersonen nur zulässig, wenn entweder alle betroffenen Personen eingewilligt haben oder aber eine gesetzliche Erlaubnisvorschrift besteht. Als mögliche Erlaubnisnorm kommt in der Regel die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Betracht.
Danach ist eine Videoüberwachung zulässig, wenn:
Oftmals lässt sich allein aus dem Standort, der Beschaffenheit und der Ausrichtung einer Überwachungskamera nicht zweifelsfrei erkennen, welche Bereiche überhaupt überwacht werden. So können bestimmte Bereiche durch technische Einstellungen, z.B. Verpixelung oder Schwärzung von der Überwachung ausgenommen werden. Auch könnte die Videokamera gar nicht in Betrieb sein oder es handelt sich vielleicht nur um eine Kamera-Attrappe.
Daher haben betroffene Personen einer Videoüberwachung gegenüber dem Verantwortlichen einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Verantwortliche ist demnach verpflichtet, mitzuteilen, ob personenbezogene Daten im Rahmen der privaten Videoüberwachung erfasst wurden. Ist dies der Fall, hat er Auskünfte – insbesondere über die Zwecke der Videoüberwachung, die Speicherdauer und etwaige Empfänger der Daten zu erteilen.
Kommt die verantwortliche Person der Auskunftspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, kann sich die betroffene Person mit einer Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Datenschutzverstoßes an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Dies gilt auch für den Fall, es stellt sich nach Auskunftserteilung heraus, dass in unberechtigter Weise öffentliche Verkehrsbereiche von der Videoüberwachung umfasst sind. Ist lediglich das private Nachbargrundstück betroffen, können Abwehransprüche zivilrechtlich geltend gemacht werden.
Die Aufsichtsbehörde überprüft dann, ob die Videoüberwachungsanlage datenschutzkonform betrieben wird und kann die verantwortliche Person anweisen, die Videokamera entsprechend neu auszurichten. Dessen ungeachtet kann die Aufsichtsbehörde eine datenschutzrechtlich unzulässige Videoüberwachung auch als Ordnungswidrigkeit verfolgen.
Die Aufsichtsbehörde ist für personenbezogene Daten zuständig, die automatisiert verarbeitet werden – oder wenn sie nicht-automatisiert verarbeitet werden, zumindest in Datensystemen gespeichert sind bzw. werden sollen. Dies ist bei Kamera-Attrappen nicht der Fall.
Insoweit findet die Datenschutz-Grundverordnung hier keine Anwendung.
Kamera-Attrappen sind jedoch häufig nicht von funktionstüchtigen Kameras zu unterscheiden. Für die Betroffenen kann – und soll nach dem Willen des Verwenders – der Eindruck entstehen, dass tatsächlich eine Videoüberwachung stattfindet. Die Betroffenen können sich daher in gleicher Weise eingeschränkt fühlen, wie im Falle einer Überwachung durch echte Kameras. Deshalb können sich aus der Anbringung von Kamera-Attrappen ggf. zivilrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben (vgl. §§ 823, 1004 BGB).
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Einrichtung einer Videoüberwachung stets die letzte von mehreren möglichen Maßnahmen sein sollte. Sie ist unter Berücksichtigung der Wirkung auf die Betroffenen – insbesondere im Nachbarschaftsumfeld – zuvor sehr sorgsam zu überdenken und abzuwägen.
Um sich rechtlich abzusichern und Beschwerden von Nachbarn und Anwohnern zu vermeiden, sollten Privatpersonen den Erfassungsbereich einer Überwachungskamera erkennbar auf das eigene, abgegrenzte Grundstück beschränken. Sinnvoll ist es, zusätzlich die unmittelbaren Nachbarn über den Erfassungsbereich zu informieren, um zivilrechtlichen Klagen vorzubeugen.
„Der Schutz der eigenen Privatsphäre wird immer wichtiger –
genauso wie die Achtung der Privatsphäre Anderer.“
Sebastian Schmidt
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
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