Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lärz hat am 15.05.2021 in öffentlicher Sitzung die Isolierte Ergänzungsatzung „Zum Werder“ nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für eine Teilfläche des Flurstückes 117/4 der Flur 2, Gemarkung Lärz, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Isolierten Ergänzungssatzung „Zum Werder“ der Gemeinde Lärz ist im beiliegenden Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.
Der Satzungsbeschluss der Gemeinde Lärz über die Isolierte Ergänzungssatzung „Zum Werder“ wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit Ablauf des Bekanntmachungstages tritt die Isolierte Ergänzungssatzung „Zum Werder“ der Gemeinde Lärz in Kraft.
Jedermann kann die Isolierte Ergänzungssatzung „Zum Werder“ der Gemeinde Lärz mit dazugehöriger Begründung im Amt Röbel-Müritz, Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz im Bauamt während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht werden.
Lärz, den 26.06.2025
gez. Lehmann |
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Bürgermeister | (D. S.) |