Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 04.07.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 174.200 EUR | 257.200 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 245.100 EUR | 267.500 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | 0 EUR | 0 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf |
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| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 156.100 EUR | 229.900 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 210.700 EUR | 233.100 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -54.600 EUR | -3.200 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 217.100 EUR | 474.100 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 181.000 EUR | 593.900 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 36.100 EUR | -119.800 EUR |
festgesetzt.
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[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kassenkredite werden in Höhe von 15.610,00 € für das Jahr 2023 und 22.990,00 € für das Jahr 2024 veranschlagt.
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 300 v. H. | 300 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 350 v. H. | 350 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | 380 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,20 (2023) und 0,20 (2024) Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Gemäß § 14 der GemHVO – Doppik können Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig erklärt werden. Das gilt auch für entsprechende Auszahlungen. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses führen.
Die Ansätze für Personalaufwendungen sind im Gesamthaushalt jeweils gegenseitig deckungsfähig.
Die Ansätze für Abschreibungen sind im Gesamthaushalt jeweils gegenseitig deckungsfähig.
Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO – Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für laufende Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
Die Ansätze für Aufwendungen mit Ausnahme des Personalaufwandes und der Abschreibungen sind innerhalb eines Teilhaushaltes gegenseitig deckungsfähig.
Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwandsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.
Sofern die Finanzrechnung des Haushaltsvorvorjahres einen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen ausweist und dieser Saldo bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes nicht zur liquiditätsmäßigen Absicherung von Rückstellungen oder für den Ausgleich des Finanzhaushaltes in Haushaltsfolgejahren benötigt wird, kann dieser Saldo zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur außerplanmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eingesetzt werden.
Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes können bei einem ausgeglichenen Haushalt ganz oder teilweise übertragen werden, soweit der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr dennoch erreicht werden kann.
Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen können ganz oder teilweise übertragen werden, auch wenn der Haushalt im Haushaltsjahr nicht ausgeglichen ist oder der Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr nicht erreicht werden kann. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.
Ansätze für laufende Aufwendungen und laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes sind übertragbar, soweit hinsichtlich der Ansätze im Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind.
Eine Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 48 Abs. 2 und 3 KV M-V ist unverzüglich zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Wertgrenzen erreicht bzw. überschritten werden.
Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der laufenden Aufwendungen bzw. laufende Auszahlungen übersteigen.
Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der laufenden Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt.
Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10.000 € nicht übersteigen.
Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gelten Abweichungen vom Stellenplan in Höhe von 0,5 VZÄ sowie zusätzliche Personalaufwendungen und -auszahlungen in Höhe von 5.000 €.
| 1. | Zum Ergebnishaushalt |
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| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 458.678 EUR | 458.678 EUR |
| 2. | Zum Finanzhaushalt |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 263.043 EUR | 259.843 EUR |
| 3. | Zum Eigenkapital |
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 904.077 EUR | 901.477 EUR |
Kieve 04.07.2023