Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24. April 2024 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 921.400 EUR | 903.200 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 1.114.100 EUR | 1.070.000 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -174.000 EUR | -143.500 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf |
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| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 825.100 EUR | 807.000 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 911.400 EUR | 871.200 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -86.300 EUR | -64.200 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 402.600 EUR | 51.600 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 620.000 EUR | 48.000 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -217.400 EUR | 3.600 EUR |
festgesetzt.
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[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kassenkredite werden in Höhe von 82.500 Euro (2024) und 80.700 Euro (2025) veranschlagt.
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 300 v. H. | 300 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 300 v. H. | 300 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 330 v. H. | 330 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,933 (2024) und 2,779 (2025) Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Gemäß § 14 der GemHVO-Doppik können Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig erklärt werden. Das gilt auch für entsprechende Auszahlungen. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses führen.
Eine Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 48 Abs. 2 und 3 KV M-V ist unverzüglich zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Wertgrenzen erreicht bzw. überschritten werden.
| Nachrichtliche Angaben: | |||
| 1. | Zum Ergebnishaushalt |
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| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -684.422 EUR | -827.922 EUR |
| 2. | Zum Finanzhaushalt |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 117.468 EUR | 53.268 EUR |
| 3. | Zum Eigenkapital |
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 2.088.292 EUR | 1.944.792 EUR |
Altenhof, den 26. Juni 2024
Die rechtsaufsichtliche Entscheidung zur Haushaltssatzung 2024/2025 wurde am 26.06.2024 mit folgenden Einschränkungen erteilt:
Anordnung gemäß § 82 Absatz 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), dass die Gemeinde Altenhof für die Haushaltsjahr 2024/2025 in sinngemäßer Anwendung von § 49 Absatz 1 Nummer 1 und 3 KV M-V nach den für die vorläufige Haushaltsführung geltenden Maßgaben verfährt;
Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Entscheidung I. 1. gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).“