Auf der Grundlage der §§ 5 und 41a der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der zurzeit gültigen Fassung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. MV S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2026 (GVOBl. M-V S. 300, 303) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 23.06.2026 folgende Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Röbel/Müritz erlassen:
Der Seniorenbeirat ist die Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren der Stadt Röbel/Müritz. Menschen ab dem vollendeten 55. Lebensjahr sollen durch ihn die Möglichkeit erhalten, sich in das städtische Leben einzubringen und es mitzugestalten. Hierdurch wird ihnen eine Mitwirkung an und Einflussnahme auf Entscheidungen ermöglicht, die sie selbst betreffen. Der Seniorenbeirat trägt zur demokratischen Teilhabe, zum generationenübergreifenden Dialog und zur Berücksichtigung altersbezogener Bedürfnisse bei.
(1) In Röbel/Müritz wird ein von der Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz bestellter Seniorenbeirat eingerichtet.
(2) Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Stadt. Er hat lediglich beratende Funktion. Der/die Bürgermeister/in, die Stadtvertretung und die Verwaltung der Stadt verpflichten sich, gemeinschaftlich die Arbeit des Seniorenbeirats tatkräftig und nachhaltig zu unterstützen.
(3) Der Seniorenbeirat arbeitet überparteilich und konfessionell ungebunden. Er handelt nach dem Grundgesetz und dem Gleichbehandlungsgrundsatz und setzt sich für einen freien Meinungsaustausch zwischen allen Generationen ein.
(4) Der Seniorenbeirat kann Arbeitsgruppen bilden.
(5) Der Seniorenbeirat ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Auswahl seiner Aufgaben und Themen frei.
(1) Die Aufgabe des Seniorenbeirats ist es, die Interessen und Belange der älteren Bürgerinnen und Bürger der Stadt wahrzunehmen und zu vertreten und die Stadtvertretung, deren Ausschüsse, die Stadtverwaltung und die Öffentlichkeit bei Angelegenheiten, die die älteren Bürgerinnen und Bürger von Röbel betreffen, zu beraten und zu unterstützen.
(2) Ziel des Beirats ist es, aktiv an der Kommunalpolitik teilzunehmen, die Lebensbedingungen älterer Menschen zu verbessern und die Generationenbeziehungen zu fördern.
(3) Im Vorfeld von Entscheidungen über städtische Planungen und Vorhaben, die die Interessen von älteren Bürgerinnen und Bürger berühren, ist die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirats durch die Stadtvertretung oder den mit der Sache befassten Ausschuss anzuhören.
(4) Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirats hat das Recht, Anliegen, die die Interessen von älteren Bürgerinnen und Bürger berühren, an die Stadtvertretung, die Ausschüsse und die Verwaltung heranzutragen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirats kann an allen öffentlichen oder nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses für Kultur und Tourismus teilnehmen. Sie oder er hat zu wichtigen Angelegenheiten, die die Interessen von älteren Bürgerinnen und Bürger berühren, dort ein Rede- und Antragsrecht.
(6) Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirats ist berechtigt, dem Ausschuss für Kultur und Tourismus Beschlussempfehlungen vorzuschlagen und Stellungnahmen abzugeben.
(7) Die Stadtvertretung, der Ausschuss für Kultur und Tourismus sowie die Stadtverwaltung sollen Anliegen und Anträge des Seniorenbeirats innerhalb einer Frist von drei Monaten behandeln und beantworten.
(1) Der Seniorenbeirat besteht aus maximal 20 Mitgliedern, die von auf dem Gebiet der Seniorenarbeit tätigen Wohlfahrtsverbänden und Vereinen, der in der Stadtvertretung vertretenden Fraktionen oder dem Bürgermeister vorgeschlagen werden. Sie werden von der Stadtvertretung für die Dauer einer Wahlperiode bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirats sollen ihren Wohnsitz in der Stadt Röbel/Müritz haben und in der Regel das 55. Lebensjahr erreicht haben. Ausnahmen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.
(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirats haben ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Die §§ 24 – 27 KV M-V gelten entsprechend. Zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten verpflichtet sie die oder der Vorsitzende des Beirats in der konstituierenden Sitzung.
(4) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig und gleichberechtigt.
(5) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds des Seniorenbeirats kann auf Vorschlag der unter Punkt 1 genannten Gremien ein Nachfolgekandidat, der von der Stadtvertretung bestätigt wird, in den Seniorenbeirat nachrücken.
(6) Der Beirat gibt sich in eigener Verantwortung eine Geschäftsordnung.
(1) Der Seniorenbeirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung unter Leitung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Auf Antrag findet eine geheime Wahl statt.
(2) Der Seniorenbeirat wird durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter nach außen vertreten. Die oder der Vorsitzende ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Verwaltung und die Gremien der Stadt.
(3) Die oder der Vorsitzende berichtet im Ausschuss für Kultur und Tourismus mindestens einmal im Jahr über seine und die Arbeit des Seniorenbeirats.
(4) Die oder der Vorsitzende erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,- €.
(5) Die oder der Vorsitzende kann durch einen Beschluss, der mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Beirats zu fassen ist, abgewählt werden.
(1) Der Seniorenbeirat tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Quartal. Die Geschäftsordnung kann einen Zeitraum vorsehen, nach dem der Beirat einzuberufen ist.
(2) Die Sitzungen des Beirats werden durch die/den Vorsitzende/n einberufen und geleitet. Die Geschäftsordnung bestimmt die Frist zur Einladung der Mitglieder. Mit der Einladung soll die vorläufige Tagesordnung mitversandt werden. Zur ersten Sitzung des Beirats lädt der/die Bürgermeister/in innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Mitglieder durch die Stadtvertretung ein.
(3) Die Sitzungstermine werden spätestens zwei Wochen vorher im Aushangkasten vor dem Rathaus (Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz) sowie auf der Internetseite des Amtes Röbel-Müritz veröffentlicht.
(4) Die Sitzungen des Seniorenbeirats sind öffentlich. Video-, Bild- und Tonaufnahmen sind in Sitzungen des Seniorenbeirats untersagt.
(5) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der Mehrheit aller Mitglieder des Beirats entschieden.
(6) Über die Tagesordnung der Sitzung wird am Anfang der Sitzung abgestimmt. Änderungen der Tagesordnung sind auf Antrag und nach Abstimmung zulässig. Die Sitzungen werden durch den/die Schriftführer/in des Seniorenbeirats protokolliert.
(7) Zu Beginn jeder Sitzung können Anliegen, die ältere Bürgerinnen und Bürger betreffen, von nicht gewählten Personen vorgetragen werden. Über diese Anliegen kann im öffentlichen Teil der Sitzung beraten werden.
(8) Die Mitglieder der Stadtvertretung und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sind berechtigt, an allen Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Sie haben auf allen Sitzungen ein Rede- und Antragsrecht.
(1) Der Seniorenbeirat arbeitet vertrauensvoll mit der Stadt zusammen. Er wird durch eine Kontaktperson aus der Verwaltung begleitet und unterstützt.
(2) Der Beirat wird über öffentlich zu behandelnde Sitzungsgegenstände durch die Stadtverwaltung unterrichtet. Die Ladungen zu den öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse werden an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Beirats gesandt.
(3) Für seine Arbeit stellt die Stadt dem Beirat geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.
(4) Die Adresse des Seniorenbeirats ist die Adresse des Rathauses, Marktplatz 1 in 17207 Röbel/Müritz.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Röbel/Müritz, 01.07.2026
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungs-vorschriften.