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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 16/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Die nachstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026/2027 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die nach § 47 Abs. 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 15. Juli 2026 wie folgt bekanntgegeben worden:

I. Rechtsaufsichtliche Anordnungen

1.1.

Anordnung gemäß § 82 Absatz 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), dass die Gemeinde Altenhof für die Haushaltsjahr 2026/2027 in sinngemäßer Anwendung von § 49 Absatz 1 Nummer 1 und 3 KV M-V nach den für die vorläufige Haushaltsführung geltenden Maßgaben verfährt;

1. 2.

Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Entscheidungen I. 1. gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

2.

Gemäß § 82 Absatz 1 KV M-V wird angeordnet, dass die Gemeinde Altenhof innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidung sicherstellt, dass in Anwendung des § 43 Absatz 2 Satz 2 KV M-V in Verbindung mit § 12 Nummer 4 GemHVO-Doppik M-V eine Zuführung aus der laufenden Verwaltungstätigkeit in Höhe des zum 31. Dezember 2026 festgestellten negativen Saldos der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (ohne Berücksichtigung des Investitionskredites 2026) beschlossen und umgesetzt wird, um diesen auszugleichen.

Unter der Voraussetzung, dass eine Nachtragshaushaltssatzung nach § 48 Absatz 2 KV M-V nicht ohnehin aufgrund anderer Entwicklungen zu beschließen ist, wird es diesjährig aufgrund der besonderen Situation grundsätzlich rechtsaufsichtlich nicht beanstandet, wenn zur Wahrung des Etatrechts lediglich ein Einzelbeschluss der Vertretung zur o. g. Verwendung des positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen gefasst wird.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung bzw. der Einzelbeschluss ist der unteren Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung anzuzeigen.

II. Entscheidung zu der genehmigungspflichtigen Festsetzung der Doppelhaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026

Die Prüfung und Genehmigung des in § 2 festgesetzten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahme ohne Umschuldung in Höhe von 705.000 EUR für das Haushaltsjahr 2026 wird bis zur Vorlage des Zuwendungsbescheides für eine Sonderbedarfszuweisung und Darlegung der gesicherten Finanzierung zurückgestellt.

Die Haushaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 03.08.2026 - 18.08.2026 zu den Sprechzeiten im Amt für Finanzen des Amtes Röbel-Müritz in der Bahnhofstraße 20, 17207 Röbel/Müritz öffentlich aus.

gez. Becher
Bürgermeister