Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.05.2026 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 948.600 EUR | 909.600 EUR | |
| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 1.225.400 EUR | 1.629.800 EUR | |
| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -268.500 EUR | -75.000 EUR | |
| 2. | im Finanzhaushalt auf | |||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 843.100 EUR | 846.300 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von | 1.311.100 EUR | 1.502.500 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -468.000 EUR | -656.200 EUR |
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| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 1.031.100 EUR | 71.800 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 1.466.500 EUR | 82.600 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -435.400 EUR | -10.800 EUR |
festgesetzt.
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[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | 705.000 EUR | 0 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kassenkredite werden in Höhe von 84.300 Euro (2026) und 84.600 Euro (2027) beansprucht.
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,754 (2026) und 2,808 (2027) Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Gemäß § 14 der GemHVO – Doppik können Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig erklärt werden. Das gilt auch für entsprechende Auszahlungen. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses führen.
Eine Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 48 Abs. 2 und 3 KV M-V ist unverzüglich zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Wertgrenzen erreicht bzw. überschritten werden.
| • | Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der Gesamtaufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen. |
| • | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der Gesamtaufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Wertgrenze für unabweisbare Auszahlungen im Finanzhaushalt. |
| • | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10.000 € nicht übersteigen. |
| • | Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gelten Abweichungen vom Stellenplan in Höhe von 0,5 VZÄ sowie zusätzliche Personalaufwendungen und -auszahlungen in Höhe von 5.000 €. |
| 1. | Zum Ergebnishaushalt |
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| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | -601.667 EUR | -676.667 EUR |
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| 2. | Zum Finanzhaushalt |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 708.358 EUR | 52.158 EUR |
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| 3. | Zum Eigenkapital |
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 2.171.047 EUR | 2.096.047 EUR |
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Die Hebesätze für die Realsteuern sind in der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Altenhof (Hebesatzsatzung) wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 275 v. H. | 275 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 350 v. H. | 350 v. H. |
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| 2. | Gewerbesteuer auf | 330 v. H. | 330 v. H. | |
Altenhof, den 23.07.2026
Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 15. Juli 2026 wie folgt bekanntgegeben worden:
| 1.1. | Anordnung gemäß § 82 Absatz 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), dass die Gemeinde Altenhof für die Haushaltsjahr 2026/2027 in sinngemäßer Anwendung von § 49 Absatz 1 Nummer 1 und 3 KV M-V nach den für die vorläufige Haushaltsführung geltenden Maßgaben verfährt; |
| 1. 2. | Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Entscheidungen I. 1. gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). |
| 2. | Gemäß § 82 Absatz 1 KV M-V wird angeordnet, dass die Gemeinde Altenhof innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidung sicherstellt, dass in Anwendung des § 43 Absatz 2 Satz 2 KV M-V in Verbindung mit § 12 Nummer 4 GemHVO-Doppik M-V eine Zuführung aus der laufenden Verwaltungstätigkeit in Höhe des zum 31. Dezember 2026 festgestellten negativen Saldos der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (ohne Berücksichtigung des Investitionskredites 2026) beschlossen und umgesetzt wird, um diesen auszugleichen. |
Unter der Voraussetzung, dass eine Nachtragshaushaltssatzung nach § 48 Absatz 2 KV M-V nicht ohnehin aufgrund anderer Entwicklungen zu beschließen ist, wird es diesjährig aufgrund der besonderen Situation grundsätzlich rechtsaufsichtlich nicht beanstandet, wenn zur Wahrung des Etatrechts lediglich ein Einzelbeschluss der Vertretung zur o. g. Verwendung des positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen gefasst wird.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung bzw. der Einzelbeschluss ist der unteren Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung anzuzeigen.
Die Prüfung und Genehmigung des in § 2 festgesetzten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahme ohne Umschuldung in Höhe von 705.000 EUR für das Haushaltsjahr 2026 wird bis zur Vorlage des Zuwendungsbescheides für eine Sonderbedarfszuweisung und Darlegung der gesicherten Finanzierung zurückgestellt.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 03.08.2026 - 18.08.2026 zu den Sprechzeiten im Amt für Finanzen des Amtes Röbel-Müritz in der Bahnhofstraße 20, 17207 Röbel/Müritz öffentlich aus.