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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 17/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Stadt Röbel/Müritz vom 16. Juli 2024

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der zurzeit gültigen Fassung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. MV S. 270) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 16. Juli 2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1

Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Stadt Röbel/Müritz führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen zeigt einen Schild, gespalten von Gold und Blau; vorn am Spalt ein halber hersehender schwarzer Stierkopf mit silbernen Hörnern, goldener Krone und ausgeschlagener roter Zunge, rechts oben begleitet von einem sechsstrahligen blauen Stern; hinten ein aufrechter goldener Schlüssel mit nach links gekehrtem Bart.

(3) Als Flagge führt die Stadt Röbel/Müritz die Farben blau und gelb, gleichmäßig quer zur Längsachse des Flaggentuches gestreift. In der Mitte des Flaggentuches liegt auf jeweils ein Drittel der Länge des blauen und gelben Streifens übergreifend das Stadtwappen. Die Länge des Flaggentuches verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen und die Umschrift STADT RÖBEL/MÜRITZ

(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

§ 2

Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Wohngebiete durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Stadtvertretungssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohnerinnen und die Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Stadtvertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie der Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Stadtvertretung. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtvertretung über wichtige Stadtangelegenheiten zu berichten.

§ 3

Stadtvertretung

(1) Die in die Stadtvertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung Stadtvertreterin oder Stadtvertreter.

(2) Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung Stadtpräsidentin oder Stadtpräsidenten.

(3) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten durch Mehrheitswahl.

(4) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und eine zweite Stellvertretung der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsident.

(5) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten werden durch Mehrheitswahl bestimmt.

§ 4

Sitzungen der Stadtvertretung

(1) Die Sitzungen der Stadtvertretung sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
  2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
  3. Grundstücksgeschäfte.

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(3) Anfragen von Mitgliedern der Stadtvertretung sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Stadtvertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.

§ 5

Aufgabenverteilung/Hauptausschuss (HA)

(1) Dem Hauptausschuss gehören neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sechs Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter an. Jedes Ausschussmitglied mit Ausnahme des Bürgermeisters hat eine Stellvertretung.

Die Besetzung des Ausschusses erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Für jedes Ausschussmitglied wird nach diesem Verfahren auch das stellvertretende Mitglied bestimmt.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheit der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Der Hauptausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzten Auftragswert bei

  1. Bauleistungen innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,- € (netto) bis 100.000,- € (netto),
  2. Liefer- und Dienstleistungen innerhalb einer Wertgrenze als 25.000,- € (netto) bis 100.000,- € (netto),
  3. freiberufliche Leistungen innerhalb einer Wertgrenze 5.000,- € (netto) bis 25.000,- € (netto).

(4) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen bis zu folgenden Wertgrenzen Entscheidungen zu Verfügungen über städtisches Vermögen zu treffen, wobei für die Wertgrenzen die Nettobeträge maßgeblich sind:

  1. Erwerb oder Veräußerung von beweglichen Sachen, Forderungen oder anderen Rechten innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,- € bis 100.000, €,
  2. Erwerb, Veräußerung und Belastungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,- € bis 100.000, €, bei Erbbaurechten ist der maßgebliche Wert der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks,
  3. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,- € bis 100.000,- € pro Jahresmiete,
  4. über städtebauliche Verträge innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,- € bis 100.000,- €,
  5. über sonstige Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,- € bis 100.000, € sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,- € bis 100.000,- € Jahresmiete,
  6. unentgeltliche Verfügungen über städtisches Vermögen innerhalb einer Wertgrenze des Verfügungsgegenstandes von 5.000,- € bis 15.000,- €,
  7. Hingabe von Darlehen innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,- € bis 100.000,- €,
  8. Bürgschafts- und Gewährsverträge, die Bestellung von Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,- € bis 25.000,- €,
  9. Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 1.000.000,- € bis 2.500.000,- EUR,
  10. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen innerhalb einer Wertgrenze von 100,- € bis zu 1.000,- € je Einzelfall,
  11. Genehmigung von Verträgen der Stadt mit Mitgliedern der Stadtvertretung, deren Ausschüsse, mit leitenden Bediensteten der Stadtvertretung sowie Verträge mit natürlichen und juristischen Personen oder Vereinigungen, die die vorgenannten Personen vertreten, innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,- € bis 100.000,- €, bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,- € bis 15.000,- € pro Monat.

(5) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen bis zu folgenden Wertgrenzen Entscheidungen zu der städtischen Haushaltswirtschaft zu treffen, wobei für die Wertgrenzen die Nettobeträge maßgeblich sind:

  1. überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen der betreffenden Haushaltsstelle innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,- € bis 100.000,- €; dies gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen,
  2. Erlass, Niederschlagung sowie Stundung von Forderungen innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,- € bis 100.000,- €.

(6) Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei Personalentscheidungen nach § 38 Abs. 2 Satz 5 KV M-V.

(7) Die Stadtvertretung ist laufend über Entscheidungen im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu unterrichten.

(8) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

§ 6

Ausschüsse

(1) Die beratenden Ausschüsse der Stadtvertretung setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus fünf Mitgliedern der Stadtvertretung und vier sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohnern zusammen. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stellvertretung.

(2) Der Finanzausschuss setzt sich aus vier Mitgliedern der Stadtvertretung und drei sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner zusammen. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stellvertretung.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern der Stadtvertretung zusammen. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stellvertretung.

(4) Folgende Ausschüsse werden gem. § 36 KV M-V gebildet:

Name

Aufqabenqebiet

Finanzausschuss (FA)

Finanz- und HaushaltswesenSteuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, Grundstücksangelegenheiten, Beteiligungsverwaltung

Ausschuss für Bau und Stadtentwicklung

Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief-, und Straßenbauangelegenheiten, Ordnungs- und Verkehrsangelegenheiten, Denkmalpflege, Kleingartenanlagen, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte / erneuerbare Energien

Ausschuss für Kultur und Tourismus

Tourismusangelegenheiten, Betreuung derSchul- und Kultureinrichtungen,Kulturförderung und Sportentwicklung,Jugend- und Seniorenförderung, Sozialwesen, Behinderten- und Seniorenbetreuung, Vereinswesen

Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)

Prüfung der jährlichen Haushaltsrechnung

Neben diesen Ausschüssen können nach Bedarf weitere zeitweilige Ausschüsse gebildet werden.

(5) Die Besetzung aller Ausschüsse erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Für jedes Ausschussmitglied werden nach diesem Verfahren auch die stellvertretenden Mitglieder bestimmt.

(6) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse nach Abs. 4 sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, öffentlich. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(7) Der Rechnungsprüfungsausschuss tagt nicht öffentlich.

(8) Mitglieder der Stadtvertretung, die keiner Fraktion angehören oder sich keiner Zählgemeinschaft angeschlossen haben, haben das Rede- und Antragsrecht in einem beratenden Ausschuss ihrer Wahl. Diese Wahlentscheidung ist am Anfang der Wahlperiode der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung anzuzeigen.

§ 7

Bürgermeisterin/ Bürgermeister

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird für sieben Jahre gewählt.

(2) Sie oder er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 dieser Hauptsatzung.

(3) Verpflichtungserklärungen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 25.000,- € (netto) bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 5.000,- € (netto) im Monat können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihr oder ihm beauftragte bedienstete Person in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000,- € (netto).

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über

  1. die nachbargemeindliche Abstimmung im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB bei Vorhaben von untergeordneter städtebaulicher Bedeutung
  2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre)
  3. das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion),
  4. das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben),
  5. die Genehmigung nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB,
  6. die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB,
  7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1, § 178 und §179 Abs. 1 BauGB

Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Zu den Entscheidungen, in denen das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, muss die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Einvernehmen des Hauptausschusses einholen.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält gemäß Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,-€.

(6) Entscheidungen zu Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und zu Urlaubsanträgen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, soweit mehr als zwei Wochen Urlaub beantragt werden, trifft die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident.

§ 8

Stellvertretung der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters

(1) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führen die Bezeichnung Stadträtin oder Stadtrat. Es werden zwei Stadträtinnen oder Stadträte gewählt.

(2) Die erste Stadträtin oder der erste Stadtrat erhält monatlich eine Aufwands-entschädigung in Höhe von 360,-€ und die zweite Stadträtin oder der zweite Stadtrat erhält monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,- €.

§ 9

Beiräte

(1) Gemäß § 41a KV M-V werden folgende Beiräte gebildet:

Name:

Kinder- und Jugendbeirat

Aufgaben:

Wahrnehmung der Interessen und Belange von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Röbel/ Müritz; Beratung und Unterstützung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, der Stadtvertretung und deren Ausschüsse, der Stadtverwaltung sowie der Öffentlichkeit bei der politischen Entscheidungsfindung

Besetzung:

maximal 15 Mitglieder

Zusammensetzung:

nur gewählte Mitglieder (Personen zwischen 11 und 21 Jahren mit Wohnsitz in der Stadt Röbel/Müritz)

Name:

Seniorenbeirat

Aufgaben:

Wahrnehmung der Interessen und Belange der älteren Bevölkerungsgruppe (ab Vollendung des 55. Lebensjahres) in der Stadt Röbel/ Müritz; Beratung und Unterstützung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, der Stadtvertretung und deren Ausschüsse, der Stadtverwaltung sowie der Öffentlichkeit bei der politischen Entscheidungsfindung

Besetzung:

maximal 20 Mitglieder

Zusammensetzung:

jeweils ein Vertreter der Vereine und Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie ein Vertreter der Stadtvertretung

(2) Die Beiräte arbeiten auf der zusätzlichen Grundlage einer von der Stadtvertretung beschlossenen Satzung.

(3) Die Besetzung der Beiräte erfolgt nach demokratischen Grundsätzen. Näheres regelt die Satzung nach Absatz 2.

(4) Die oder der Vorsitzende des Beirats nimmt an den Sitzungen des fachlich zuständigen Ausschusses teil. Sie oder er hat in den wichtigen Angelegenheiten, die die jeweilige Bevölkerungsgruppe in besonderer Weise betreffen, dort ein Rede- und Antragsrecht.

(5) Die Sitzungen des Beirats finden öffentlich statt. Video-, Bild- und Tonaufnahmen sind in Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirats untersagt. Der § 4 Abs. 2 dieser Satzung findet entsprechend Anwendung.

(6) Der Beirat berichtet mindestens einmal im Jahr im fachlich zuständigen Ausschuss über seine Arbeit.

(7) Vorsitzende der Beiräte im Sinne dieser Vorschrift erhalten eine monatliche Entschädigung in Höhe von 50,- € im Monat.

§ 10

Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie wird durch den Hauptausschuss für fünf Jahre bestellt werden. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 7 KV M-V der Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen,
  2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Stadt,
  3. die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen,
  4. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

§ 11

Entschädigungen

(1) Die Stadt gewährt funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen für die

ehrenamtliche Tätigkeit der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten in Höhe von 360,- € im Monat, für die ehrenamtliche Tätigkeit der oder des Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 190,- € im Monat sowie für die ehrenamtliche Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten in Höhe von 160,- € pro Monat.

(2) Die Mitglieder der Stadtvertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 4 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 10,- €. Alle Mitglieder der Stadtvertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen

  1. der Stadtvertretung,
  2. der Ausschüsse, in den sie bestimmt sind,
  3. der Fraktionen

ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,- €.

(3) Die sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,- € für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie bestimmt worden sind, und für die Teilnahme an Fraktionssitzungen.

(4) Ausschussvorsitzende oder ihre Stellvertreterin oder Stellvertreter erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,- € für die Leitung der Ausschusssitzung.

(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt. Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 10 beschränkt.

(6) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Stadt in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Stadt abzuführen, soweit sie monatlich 100,- € überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250,- €, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500,- € überschreiten.

§ 12

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Röbel/Müritz, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes, dem „Müritz-Anzeiger", öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung und Verkündung sind bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.

Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite www.amt-roebel-mueritz.de.

(2) Das amtliche Bekanntmachungsblatt des Amtes erscheint 14-tägig und wird kostenlos an alle Haushalte im Gebiet der Stadt Röbel/Müritz verteilt. Druckexemplare liegen zusätzlich im Rathaus der Stadt Röbel/Müritz, Marktplatz 1, zur kostenlosen Mitnahme aus oder können kostenpflichtig einzeln oder im Abonnement beim Herausgeber, der LINUS WITTICH Medien KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow oder per E-Mail unter info@wittich-sietow.de bezogen werden.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen und Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel und durch Auslegung im Rathaus, Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz. Die Bekanntmachungstafel befindet sich am Rathaus.

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Einladungen zu den Sitzungen der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus öffentlich bekannt gemacht.

(7) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Ausschusssitzungen und Stadtvertretersitzungen sind über die Internetseite www.amt-roebel-mueritz.de einzusehen.

§ 13

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 18. April 2023 außer Kraft.

Röbel/ Müritz, 08.08.2024

Bekanntmachungshinweis:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.