Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Ref. B2 – Ländliche Neuordnung
Im Bodenordnungsverfahren (BOV) Wulfersdorf, Landkreis Ostprignitz-Ruppin, erlässt das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Dienstsitz Neuruppin als obere Flurbereinigungsbehörde folgende
| I. | Die Beteiligten werden hiermit gemäß § 65 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen. | |
| II. | Als Zeitpunkt der Wertgleichheit des eingebrachten Grundbesitzes und der Landabfindung eines jeden Teilnehmers wird der 31. August 2025 festgesetzt (§ 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG). Hiervon bleiben die in den Überleitungsbestimmungen festgesetzten Zeitpunkte und Regelungen unberührt. | |
| III. | Die neue Feldeinteilung ist auf der dieser Anordnung als Anlage beigefügten Karte dargestellt und wird den Beteiligten durch Auslegung bekannt gegeben. Sie wird zudem durch das dieser Anordnung beigefügte Flurstücksverzeichnis Neuer Bestand (Liste der Abfindungsflurstücke) dokumentiert. | |
| IV. | Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 21.Juli 2025 bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über. Die Beteiligten erhalten also zu diesen Zeitpunkten den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke und verlieren den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung ihrer alten Grundstücke. Insbesondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke (§ 66 Abs. 1 FlurbG). Die an den alten Grundstücken bestehenden Pacht- und Nutzungsrechte, ausgenommen örtlich gebundene Rechte, setzen sich an den für den jeweiligen Teilnehmer ausgewiesenen Abfindungsflächen dieses Teilnehmers (Verpächters) fort. Die Überleitungsbestimmungen werden den Beteiligten durch Auslegung bekannt gegeben. | |
| V. | Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten durch Auslegung der Karte und der Liste der Abfindungsflurstücke zur neuen Feldeinteilung (siehe III.) sowie der Überleitungsbestimmungen (siehe IV.) bekannt gegeben. Die zuvor genannten Unterlagen liegen ab sofort zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung | |
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| in der Gemeinde Heiligengrabe, Am Birkenwäldchen 1a, 16909 Heiligengrabe |
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| in der Stadt Wittstock/Dosse, Markt 1, 16909 Wittstock/Dosse |
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| im Amt Meyenburg, Freyensteiner Straße 42, 16945 Meyenburg |
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| in der Stadt Pritzwalk, Marktstraße 39, 16928 Pritzwalk |
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| in der Stadt Kyritz, Marktplatz 1, 16866 Kyritz |
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| in der Stadt Rheinsberg, Seestraße 9 – 10, 16831 Rheinsberg |
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| im Amt Temnitz, Bergstraße 2, 16818 Walsleben |
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| in der Fontanestadt Neuruppin, Karl-Liebknecht-Straße 33/34, 16816 Neuruppin |
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| in der Gemeinde Groß Pankow, Steindamm 21, 16928 Groß Pankow (Prignitz) |
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| in der Gemeinde Gumtow, Karpatenweg 2, 16866 Gumtow |
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| im Amt Plau am See, Markt 2, 19395 Plau am See |
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| im Amt Röbel-Müritz, Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz |
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| jeweils während der Geschäftszeiten aus. |
| Die Unterlagen sind zusätzlich für die Beteiligten ab sofort zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung im Internet unter dem Link https://www.b9g.de/bov-wulfersdorf einsehbar. | |
| VI. | Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69, 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß §§ 66 Abs. 2 und 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Fehrbelliner Straße 4e, 16816 Neuruppin zu stellen. | |
| VII. | Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Bodenordnungsplanes (§ 61 bzw. § 63 FlurbG, § 66 Abs. 3 FlurbG). | |
| VIII. | Die nach §§ 34 und 85 Ziffer 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes bestehen. Deshalb können - soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Rodungen, Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstanlagen), Errichtungen oder Veränderungen von Bauwerken und Einfriedungen, Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw. sowie Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Die Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes wird zu gegebener Zeit bekannt gemacht. | |
| IX. | Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. | |
Die Grenzen der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit übertragen. Die Nachweise für Flächen und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zur Einlage eines jeden Beteiligten steht fest.
Die neue Feldeinteilung ist aus der beiliegenden Karte ersichtlich. Die Beteiligten wurden im Zeitraum Februar bis April 2025 über die neue Feldeinteilung informiert und zur Anzeige der neuen Feldeinteilung geladen. Den hierzu erschienenen Beteiligten wurde die neue Feldeinteilung anhand von Karten erläutert und vor Ort angezeigt.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG).
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung sind daher gegeben.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung bleibt das Recht der Beteiligten, gegen den noch vorzulegenden Bodenordnungsplan Widerspruch einzulegen, unberührt. Änderungen der Land- und Geldabfindungen sind unbeschadet dieser Anordnung im Bodenordnungsplan und in darauffolgenden Rechtsbehelfsverfahren möglich.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens.
Die neuen Erschließungswege wie auch die festgesetzten landschaftspflegerischen Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen sind durch die Teilnehmergemeinschaft bereits hergestellt worden. Eine weitere Aufschiebung der Besitzeinweisung würde den Nutzungsausfall im Bereich der Wegetrassen nur ungerechtfertigt lange für die unmittelbar Betroffenen verlängern, während andere Beteiligte ohne Nutzungsausfall durch die neue Erschließungssituation begünstigt würden. Dadurch werden Nachteile vermieden, die regelmäßig mit der längeren Übergangszeit verbunden wären.
Die Mehrzahl der Abfindungsgrundstücke erstreckt sich über Altparzellen verschiedener Teilnehmer. Eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Der Nutzungswechsel ist grundsätzlich nur zwischen der letzten Ernte und der neuen Pflanzsaison möglich. Der Besitzerwechsel ist somit auf diesen engen Zeitraum abzustimmen, eine Verschiebung über diesen Zeitraum hinaus hätte weiteren Nutzungsausfall zur Folge.
Die vorläufige Besitzeinweisung soll somit der beschleunigten Durchführung des Bodenordnungsverfahrens dienen.
Im Übrigen haben sich die Beteiligten bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt. Sie wollen möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen Umstellungen und Vorbereitungen einleiten. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.
Gegen diese Anordnung sowie gegen die Überleitungsbestimmungen kann innerhalb eines Monats beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Fehrbelliner Str. 4 e, 16816 Neuruppin Widerspruch erhoben werden.
| - | Überleitungsbestimmungen vom 21.Juli 2025 |
| - | Karte - Neue Feldeinteilung |
| - | Flurstücksverzeichnis Neuer Bestand (Liste der Abfindungsflurstücke) |