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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 18/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Gemeinde Sietow vom 22. Juli 2024

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der zurzeit gültigen Fassung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 22. Juli 2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1

Name/ Dienstsiegel

Die Gemeinde Sietow führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel zeigt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und der Umschrift GEMEINDE SIETOW.

§ 2

Ortsteile

Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Sietow, Sietow-Dorf, Hinrichsberg und Zierzow. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. Die Einteilung des Gemeindegebietes inklusive der Ortsteile ist aus der beigefügten Übersichtskarte ersichtlich, welche Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3

Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretungssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

(5) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Gemeindevertretungsersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeinde-vertretung beziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeindevertretung. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

§ 4

Gemeindevertretung

(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
  2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
  3. Grundstücksgeschäfte.

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen von Einzelnen betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.

§ 5

Ausschüsse

(1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.

(2) Der Finanzausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern der Gemeindevertretung zusammen.

(3) Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr setzt sich aus drei Mitgliedern der Gemeindevertretung zusammen.

(4) Der Rechnungsprüfungsausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern der Gemeindevertretung zusammen.

(5) Die Besetzung aller Ausschüsse erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungs-verfahren. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(6) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

Name:

Aufgabengebiet

Finanzausschuss

Finanz- und Haushaltswesen

Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, Begleitung der Haushaltswesen der Gemeinde

Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr

Mitwirkung bei der Erarbeitung der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet

Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben der Gemeinde, Vorbereitung von Entscheidungen über die Nutzung und den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen

Vorbereitung von Entscheidungen zu privaten Bauvorhaben,

Mitwirkung bei

-

der Wirtschaftsförderung

-

der Denkmalpflege

-

der Durchsetzung des Umwelt- und Naturschutzes

-

der Gestaltung der Landschaftspflege

Rechnungsprüfungsausschuss

Prüfung der jährlichen Haushaltsrechnung.

(7) Neben diesen Ausschüssen können nach Bedarf weitere zeitweilige Ausschüsse gebildet werden.

(8) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(9) Mitglieder der Gemeindevertretung, die keiner Fraktion angehören oder sich keiner Zählgemeinschaft angeschlossen haben, haben das Rede- und Antragsrecht in einem beratenden Ausschuss ihrer Wahl. Diese Wahlentscheidung ist am Anfang der Wahlperiode der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung anzuzeigen.

§ 6

Bürgermeisterin oder Bürgermeister / Stellvertreterinnen oder Stellvertreter

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen, wobei für die Wertgrenzen die Nettobeträge maßgeblich sind:

  1. bei Abschluss von Verträgen, die auf einmalige Leistung bis zu einer Höhe von 5.000,- € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einer Höhe von 500,- € pro Monat,
  2. über überplanmäßige sowie über außerplanmäßige Ausgaben der betreffenden Haushaltsstelle bis zu einer Höhe von 1.500,- €; dies gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigung,
  3. bei Veräußerung, Erwerb oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einer Höhe von 500,- €,
  4. bei Hingabe von Darlehen bis zu einer Höhe von 10.000,- €
  5. bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von 5.000,- €,
  6. bei unentgeltlichen Verfügungen über gemeindliches Vermögen, deren Wert unterhalb von 100,- € je Einzelfall liegt,
  7. über den Abschluss von Bürgschafts- und Gewährsverträgen, die Bestellung von Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich zu achtenden Rechtsgeschäften bis zu einer Höhe von 5.000,- €,
  8. Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, mit leitenden Bediensteten der Verwaltung sowie von Verträgen mit natürlichen und juristischen Personen oder Vereinigungen, die die vorgenannten Personen vertreten, bis zu einer Höhe von 5.000,- €, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu einer Höhe von 500,- €.

Bei diesen Entscheidungen ist die Gegenzeichnung der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters erforderlich.

(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unterhalb einer Wertgrenze von 100,- € je Einzelfall.

(4) Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über:

  1. die nachbargemeindliche Abstimmung im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB bei Vorhaben von untergeordneter städtebaulicher Bedeutung,
  2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre),
  3. das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion),
  4. das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben),
  5. die Genehmigungen nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB,
  6. die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB,
  7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1, § 178 und §179 Abs. 1 BauGB.

Diese Entscheidungen bedürfen einer Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr; sofern dieser verhindert ist, durch seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter.

(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat zwei Stellvertreterinnen oder

Stellvertreter. Sie werden aus der Mitte der Gemeindevertretung gewählt.

§ 7

Entschädigungen

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.000,- €. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über drei Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,- € und die zweite Stellvertretung eine monatliche Aufwandentschädigung in Höhe von 100,- €.

Sollte bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld. Amtiert eine stellvertretende Person, weil die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.

(3) Alle Mitglieder der Gemeindevertretung, mit Ausnahme des Bürgermeisters, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und der Fraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,- €.

Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,- €.

(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

§ 8

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes, dem „Müritz-Anzeiger“, öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung und Verkündung sind bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.

Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite www.amt-roebel-mueritz.de.

(2) Das Bekanntmachungsblatt des Amtes erscheint vierzehn -tägig und wird kostenlos an alle Haushalte im Amtsgebiet Röbel-Müritz verteilt. Druckexemplare liegen zusätzlich im Rathaus der Stadt Röbel/Müritz, Marktplatz 1, zur kostenlosen Mitnahme aus oder können kostenpflichtig einzeln oder im Abonnement beim Herausgeber, der LINUS WITTICH Medien KG, Röbeler Str. 9, 17209 Sietow oder per Mail unter info@wittich-sietow.de bezogen werden.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen und Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln und durch Auslegung im Rathaus der Stadt Röbel/Müritz, Marktplatz 1, 17207 Röbe/Müritz.

Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich in Sietow Neubaustraße am Giebel Wohnhaus Röbeler Straße 10 und Straße Am Bruch vor Wohnhaus Neubaustraße 22, in Hinrichsberg am Feuerlöschteich, in Sietow-Dorf gegenüber der Kirche vor dem Wohnhaus Dorfstraße 34 und in Zierzow vor dem Wohnhaus am Hauptstraße 8.

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt vierzehn Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.

(7) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Gemeindevertretungssitzungen sind über die Internetseite www. amt-roebel-mueritz.de einzusehen.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16. Juli 2014, die zuletzt durch die 3. Änderungssatzung vom 22. März 2022 geändert worden ist, außer Kraft.

Sietow, 13.08.2024

Bekanntmachungshinweis:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.