Gemeinde Bollewick
2024 2025
Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.05.2024 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | |||
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 1.732.100 EUR | 1.690.500 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 1.980.800 EUR | 1.965.600 EUR |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -7.000 EUR | -238.600 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt auf | |||
| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 1.605.000 EUR | 1.563.500 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von | 1.692.400 EUR | 1.648.300 EUR |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -87.400 EUR | -111.900 EUR |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 65.900 EUR | 70.300 EUR |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 98.000 EUR | 0 EUR |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -32.100 EUR | 70.300 EUR |
festgesetzt.
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1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kassenkredite werden in Höhe von 160.500 Euro (2024) und 156.300 Euro (2025) veranschlagt.
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 320 v. H. | 320 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 350 v. H. | 350 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 350 v. H. | 350 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 5,521 (2024) und 5,472 (2025) Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Gemäß § 14 der GemHVO – Doppik können Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig erklärt werden. Das gilt auch für entsprechende Auszahlungen. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses führen.
Eine Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 48 Abs. 2 und 3 KV M-V ist unverzüglich zu erlassen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Wertgrenzen erreicht bzw. überschritten werden.
Nachrichtliche Angaben:
| 1. | Zum Ergebnishaushal |
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| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 41 EUR | -238.559 EUR |
| 2. | Zum Finanzhaushalt |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 119.591 EUR | 7.691 EUR |
| 3. | Zum Eigenkapital |
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 3.167.499 EUR | 2.924.299 EUR |
Bollewick, den 28.05.2024
Die rechtsaufsichtliche Entscheidung zur Haushaltssatzung 2024/2025 wurde am 07.08.2024 mit folgenden Einschränkungen erteilt: