Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der zurzeit gültigen Fassung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 23. Juli 2023 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
Die Gemeinde Kieve führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel zeigt das kleine Landessiegel mit dem das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und der Umschrift GEMEINDE KIEVE.
(1) Der Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretungssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt unterrichtet werden.
Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeindevertretung. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
(5) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Gemeindevertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeindevertretung. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1- 3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.
(1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.
(2) Der Finanzausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern der Gemeindevertretung zusammen.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern der Gemeindevertretung zusammen.
(4) Die Besetzung aller Ausschüsse erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungs- verfahren. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(5) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
| Name: | Aufgabengebiet |
| Finanzausschuss Finanz- und Haushaltswesen | Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben Begleitung der Haushaltsführung der Gemeinde |
| Rechnungsprüfungsausschuss | Prüfung der jährlichen Haushaltsrechnung |
(6) Neben diesen Ausschüssen können nach Bedarf weitere zeitweilige Ausschüsse gebildet werden.
(7) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(8) Mitglieder der Gemeindevertretung, die keiner Fraktion angehören oder sich keiner Zählgemeinschaft angeschlossen haben, haben das Rede- und Antragsrecht in einem beratenden Ausschuss ihrer Wahl. Diese Wahlentscheidung ist am Anfang der Wahlperiode der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung anzuzeigen.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen bis zu folgenden Wertgrenzen, wobei für die Wertgrenzen die Nettobeträge maßgeblich sind:
(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.
(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 5.000,- € (netto) bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 500,-€ (netto) können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten bedienstete Person des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000,-€ (netto).
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unterhalb einer Wertgrenze von 100,- € je Einzelfall.
(5) Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheiden über
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Sie werden aus der Mitte der Gemeindevertretung gewählt.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,- €. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,- € und die zweite Stellvertretung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,- €.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Absatz 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.
Amtiert eine stellvertretende Person, weil die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
(3) Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,- €. Vorstehender Satz gilt auch für die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner bei Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie bestimmt worden sind.
Ausschussvorsitzende erhalten für die Sitzungsleitung ein Sitzungsgeld in Höhe von 35,- €.
(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes, dem „Müritz-Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung und Verkündung sind bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.
Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite www.amt-roebel-mueritz.de.
(2) Das Bekanntmachungsblatt des Amtes erscheint 14-tägig und wird kostenlos an alle Haushalte im Amtsgebiet Röbel-Müritz verteilt. Druckexemplare liegen zusätzlich im Rathaus der Stadt Röbel/Müritz, Marktplatz 1, zur kostenlosen Mitnahme aus oder können kostenpflichtig einzeln oder im Abonnement beim Herausgeber, der LINUS WITTICH Medien KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow oder per E-Mail unter info@wittich-sietow.de bezogen werden.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Vereinfachte Bekanntmachungen und Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel und durch Auslegung im Rathaus der Stadt Röbel/Müritz, Marktplatz1, 17207 Röbel/Müritz. Die Bekanntmachungstafel der Gemeinde befindet sich in Kieve auf dem Grundstück Dorfstraße 16.
(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.
(7) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Gemeindevertretungssitzungen
sind über die Internetseite www.amt-roebel-mueritz.de. einzusehen.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Kieve vom 14. Juli 2014, die zuletzt durch die 1. Änderungssatzung vom 29. Mai 2024 geändert worden ist, außer Kraft.
Kieve, 14.08.2024
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungs-vorschriften.