Am 20.09.2026 finden die
| - | Wahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern |
| - | und die Wahl zur/zum ehrenamtlichen Bürgermeisterin / ehrenamtlichen Bürgermeister in den Gemeinden Bütow und Gotthun |
statt.
Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.
| 1. | Die Gemeinden Altenhof, Buchholz, Bütow, Fincken, Gotthun, Groß Kelle, Kieve, Lärz, Melz, Priborn, Schwarz, Sietow und Stuer bilden je einen Wahlbezirk, die Gemeinden Bollewick, Leizen, und Südmüritz bilden je zwei Wahlbezirke, die Gemeinde Rechlin bildet 3 Wahlbezirke, die Gemeinde Eldetal bildet vier Wahlbezirke und die Stadt Röbel/Müritz bildet fünf Wahlbezirke. |
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 29.08.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. |
| Die Wahlräume werden in: |
| Wahlbezirk | Bezeichnung, Anschrift Wahlraum | Barriere- freiheit |
| Altenhof | Mehrzweckgebäude, Freyensteiner Chaussee 21, 17209 Altenhof | ja |
| Bollewick I | Schmiede (Markthalle), Dudel 1, 17207 Bollewick | ja |
| Bollewick II | Gemeindesaal, Hofstraße 5, 17207 Bollewick OT Kambs | ja |
| Buchholz | Gemeindehaus, Dorfstraße 14, 17209 Buchholz | ja |
| Bütow | Gemeindezentrum, Bahnhofstraße 10, 17209 Bütow OT Dambeck | ja |
| Eldetal I | Versammlungsraum Feuerwehr, Rundweg 9a 17209 Eldetal OT Grabow | ja |
| Eldetal II | Gemeindezentrum, Freyensteiner Straße 35, 17209 Eldetal OT Massow | nein |
| Eldetal III | Gemeindezentrum, Am Burgberg 4, 17209 Eldetal OT Wredenhagen | ja |
| Eldetal IV | Gemeindezentrum, Kastanienallee 73, 17209 Eldetal OT Zepkow | ja |
| Fincken | Rundscheune, Zur Rundscheune 1, 17209 Fincken | ja |
| Gotthun | Versammlungsraum, Schloßstraße 4, 17207 Gotthun | ja |
| Groß Kelle | Versammlungsraum, Lindenallee 8, 17207 Groß Kelle | ja |
| Kieve | Gemeindezentrum, Dorfstraße 70, 17209 Kieve | ja |
| Lärz | Dorfgemeinschaftshaus, Rosenstraße 9, 17248 Lärz | ja |
| Leizen I | Leizen Speicher, Schloßstraße 9, 17209 Leizen | nein |
| Leizen II | Versammlungsraum, Dorfstraße 17, 17209 Leizen OT Minzow | nein |
| Melz | Versammlungsraum Gemeinde, Dorfstraße 23, 17209 Melz | nein |
| Priborn | Haus der Begegnung, Dorfstraße 41, 17209 Priborn | ja |
| Rechlin I | Aula Hortgebäude, Schulstraße 1, 17248 Rechlin | ja |
| Rechlin II | Aula Regionale Schule, Neuer Markt 28, 17248 Rechlin | ja |
| Rechlin III | Gutshaus Retzow, Saal, Parkweg 7, 17248 Retzow | nein |
| Röbel/Müritz I | NaWi-Haus, Schulcampus, Gotthunskamp 13, 17207 Röbel | ja |
| Röbel/Müritz II | Kindertagesstätte, Mühlentor 15, 17207 Röbel | ja |
| Röbel/Müritz III | Haus des Gastes, Str. der Deutschen Einheit 7, 17207 Röbel | ja |
| Röbel/Müritz IV | MEWA, Seebadstraße 6, 17207 Röbel | ja |
| Röbel/Müritz V | BGZ-Begegnung, Schulstraße 20, 17207 Röbel | ja |
| Schwarz | Gemeindebüro, Dorfstraße 38, 17252 Schwarz | nein |
| Sietow | Gemeindezentrum, Röbeler Straße 5b, 17209 Sietow | ja |
| Stuer | Kulturhaus "Fritz Reuter", Dorfstraße 26, 17209 Stuer | ja |
| Südmüritz I | Mehrzweckgebäude, Röbeler Straße 36, 17207 Südmüritz OT Ludorf | nein |
| Südmüritz II | Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße 20, 17207 Südmüritz OT Vipperow | ja |
| eingerichtet. | |
| 2. | Die Briefwahlvorstände der Landtagswahl treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr zusammen. | |
| Briefwahlvorstand 901: | Rathaus Sitzungssaal, Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz |
| Briefwahlvorstand 902: | Standesamt, Bahnhofstraße 20, 17207 Röbel/Müritz |
| Das Briefwahlergebnis der Bürgermeisterwahlen wird gem. § 13 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung zusammen mit dem Urnenwahlergebnis festgestellt. | |
| 3. | Landtagswahl: | |
| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden. | |
| Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landtagswahl zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. | |
| Der linke Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung. | |
| Der rechte Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnungen sowie jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links davon einen Kreis für die Kennzeichnung. | |
| Die Wahlberechtigten geben ihre zwei Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem linken und auf dem rechten Teil des Stimmzettels jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll. | |
| Bürgermeisterwahl in den Gemeinden Bütow und Gotthun: | |
| Gewählt wird mit amtlichen grünen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. | |
| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerberin Nachname“ oder "Einzelbewerber Nachname", den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils ein Kreis für die Kennzeichnung. | |
| Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme gelten soll. | |
| Wenn nur ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerberin Nachname“ oder "Einzelbewerber Nachname", den Nachnamen, den Vornamen und den Beruf/die Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sowie zwei Kreise für die Kennzeichnung, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet sind. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie dem Wahlvorschlag zustimmen oder nicht zustimmen. | |
| Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen. | |
| 4. | Wahlberechtigte können in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. | |
| Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. Unsionsbürger bei den Bürgermeisterwahlen einen gültigen Identitätsausweis. | |
| Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. | |
| 5. | Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis für den der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen. | |
| Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
| Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen möchte, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein mitbringen und erhält im Wahlraum einen neuen Stimmzettel zur Stimmabgabe. | |
| 6. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes). | |
| 7. | Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig. | |
| Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. | |
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
| Blinde oder sehbehinderte wahlberechtigte Personen können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels bei der Landtagswahl einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer 0381-778980. | |
Röbel/Müritz, 17.08.2026
Die Gemeindewahlbehörde