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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 19/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Brandenburg

Landesamt für Ländliche

Entwicklung, Landwirtschaft

und Flurneuordnung

Bodenordnung

Referat B2 – Ländliche Neuordnung

2. Änderungsbeschluss

Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Dienstsitz Neuruppin hat beschlossen:

Das mit Anordnungsbeschluss vom 09.06.2009 und 1. Änderungsbeschluss vom 16.06.2014 festgestellte Gebiet des

Flurbereinigungsverfahrens Wulfersdorf

Verf.-Nr. 400109

wird gemäß § 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) wie folgt geändert:

1. Verfahrensgebiet

1.1 Hinzuziehung von Flurstücken

Zum Verfahrensgebiet werden nachstehend aufgeführte Flurstücke hinzugezogen und auch insoweit das Flurbereinigungsverfahren angeordnet:

Land Brandenburg

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Stadt Wittstock/Dosse

Die Größe der zugezogenen Flurstücke beträgt lt. Liegenschaftskataster 53,9114 ha.

1.2 Ausschluss von Flurstücken

Nachstehend aufgeführte Flurstücke werden aus dem Verfahrensgebiet ausgeschlossen:

Land Brandenburg

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Gemeinde Heiligengrabe

Land Brandenburg

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Stadt Wittstock/Dosse

Die Größe der ausgeschlossenen Flurstücke beträgt lt. Liegenschaftskataster 9,5470 ha.

Das geänderte Verfahrensgebiet hat nunmehr eine Größe von ca. 2720 ha.

Das Verfahrensgebiet ist auf der als Anlage beigefügten Gebietskarte dargestellt.

2. Beteiligte

Am Flurbereinigungsverfahren sind gemäß § 10 FlurbG beteiligt:

- als Teilnehmer

die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke, die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten sowie die Inhaber von selbständigem Gebäudeeigentum.

- als Nebenbeteiligte

a)

Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,

b)

andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),

c)

Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,

d)

Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,

e)

Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG),

f)

Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§§ 42 Abs. 3 und 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zugezogenen Flurstücke, die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten sowie die Inhaber von selbständigem Gebäudeeigentum auf den zugezogenen Flurstücken werden Mitglieder der „Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Wulfersdorf“.

Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der ausgeschlossenen Flurstücke sowie die Inhaber von selbständigem Gebäudeeigentum auf den ausgeschlossenen Flurstücken scheiden insoweit aus der Teilnehmergemeinschaft aus.

4. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Rechte an den zum Verfahrensgebiet zugezogenen Flurstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind gemäß § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung dieses Beschlusses beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Fehrbelliner Str. 4 e, 16816 Neuruppin anzumelden.

Auf Verlangen der oberen Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.

Der Inhaber eines Rechts muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

5. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums

Gemäß der §§ 34 und 85 Ziff. 5 FlurbG ist hinsichtlich der zugezogenen Flurstücke von der Bekanntgabe dieses Beschlusses an bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde erforderlich:

a)

wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Verfahrensgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für die Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

b)

wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen.

c)

wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere die des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden.

d)

wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen.

Sind entgegen den Anordnungen zu a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die obere Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu c) vorgenommen worden, so muss die obere Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind entgegen der Anordnung zu d) Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach Anweisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung zu Buchstaben b), c) und d) dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € für den einzelnen Fall geahndet werden (§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)). Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG).

Für die ausgeschlossenen Flurstücke werden die mit dem Anordnungsbeschluss bzw. dem 1. Änderungsbeschluss verfügten Einschränkungen des Eigentums aufgehoben.

6. Finanzierung des Verfahrens

Die Verfahrenskosten trägt gemäß § 104 FlurbG das Land Brandenburg.

Die Ausführungskosten trägt gemäß § 105 FlurbG die Teilnehmergemeinschaft.

7. Gründe

Gemäß § 7 Abs. 1 FlurbG ist das Verfahrensgebiet so zu begrenzen, dass der Zweck Bodenordnung möglichst vollkommen erreicht werden kann.

Aus dem benachbarten BOV Freyenstein werden Flurstücke der Gemarkung Wulfersdorf zum BOV hinzugezogen, um eine bessere Arrondierung für die betroffenen Flurstückseigentümer zu erreichen. Darüber hinaus wird das Flurstück 112, Flur 110, Gemarkung Niemerlang wegen der Eintragung eines Wegerechtes zugezogen. Das Flurstück 73, Flur 3, Gemarkung Niemerlang ist bereits durch die Verfahrensabgrenzung für das Verfahrensgebiet vorgesehen und somit hinzuzuziehen.

Aus dem Verfahren entlassen werden Flurstücke aus der Gemarkung Wulfersdorf, da sie zur Ortslage Wulfersdorf gehören und für die Verfahrensbearbeitung nicht benötigt werden. Die weiteren Flurstücke sind überhängige Straßen- und Wegeflurstücke, die im Zuge der Herstellung der Verfahrensgrenze entstanden sind und für die weitere Bearbeitung nicht mehr benötigt werden.

8. Hinweis über die Erhebung personenbezogener Daten

Im Flurbereinigungsverfahren werden personenbezogene Daten von Verfahrensbeteiligten und Dritten verarbeitet. Nähere Informationen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können auf der Internetseite

https://lelf.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Information-DSGVO-FBV-nach-FlurbG.pdf

eingesehen werden. Alternativ sind die Informationen auch beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Fehrbelliner Str. 4 e, 16816 Neuruppin erhältlich.

9. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Fehrbelliner Str. 4 e, 16816 Neuruppin Widerspruch erhoben werden.

Neuruppin, den 10.08.2023

Dieses Dokument wurde am 10.08.2023 durch Bertram Allert im elektronischen Dokumenten- und Vorgangsbearbeitungssystem VISkompakt des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Brandenburg schlussgezeichnet.

Anlage

Gebietskarte