Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der zurzeit gültigen Fassung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V S. 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18. Juli 2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
(1) Die Gemeinde Rechlin führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt eine Blasionierung, die in roter Farbe vier schräglinks endende silberne Seitenkeile und drei schräglinks gestellte blaue Pfeilspitzen zeigt.
(3) Die Flagge der Gemeinde Rechlin ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Rot, Weiß und Rot gestreift. Die roten Streifen nehmen jeweils ein Viertel, der weiße Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des weißen Streifens liegt in flaggengerechter Tingierung das Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Gemeinde und trägt die Umschrift GEMEINDE RECHLIN • LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE.
(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Rechlin, Boek und Retzow. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet. Die Einteilung des Gemeindegebietes inklusive der Ortsteile ist aus der beigefügten Übersichtskarte ersichtlich, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretungssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt unterrichtet werden.
Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
(5) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Gemeindevertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeindevertretung. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
| 1. | einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen, |
| 2. | Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner, |
| 3. | Grundstücksgeschäfte. |
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.
(1) Es wird ein Hauptausschuss gemäß § 35 KV M-V gebildet.
(2) Dem Hauptausschuss gehören neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vier Mitglieder der Gemeindevertretung an. Jedes der vier Mitglieder hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3) Die Besetzung des Ausschusses erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Für jedes Ausschussmitglied wird nach diesem Verfahren auch das stellvertretende Mitglied bestimmt.
(4) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(5) Der Hauptausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzten Auftragswert bei
| 1. | Bauleistungen innerhalb einer Wertgrenze von 15.000,- € (netto) bis 50.000,- € (netto), |
| 2. | Liefer- und Dienstleistungen innerhalb einer Wertgrenze als 15.000,- € (netto) bis 50.000,- € (netto), |
| 3. | freiberufliche Leistungen innerhalb einer Wertgrenze 5.000,- € (netto) bis 15.000,- € (netto). |
(6) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Entscheidungen zu Verfügungen über das gemeindliche Vermögen zu treffen, wobei für die Wertgrenzen die Nettobeträge maßgeblich sind:
| 1. | Erwerb oder Veräußerung von beweglichen Sachen, Forderungen oder anderen Rechten innerhalb einer Wertgrenze von 15.000,- € bis 50.000, €, |
| 2. | Erwerb, Veräußerung und Belastungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,- € bis 50.000, €, bei Erbbaurechten ist der maßgebliche Wert der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks, |
| 3. | Abschluss von Miet- und Pachtverträgen innerhalb einer Wertgrenze von 15.000,- € bis 50.000,- € pro Jahresmiete, |
| 4. | über städtebauliche Verträge innerhalb einer Wertgrenze von 15.000,- € bis 50.000,- €, |
| 5. | über sonstige Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 15.000,- € bis 50.000, € sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,- € bis 50.000,- € Jahresmiete, |
| 6. | unentgeltliche Verfügungen über gemeindliches Vermögen innerhalb einer Wertgrenze des Verfügungsgegenstandes von 5.000,- € bis 15.000,- €, |
| 7. | Hingabe von Darlehen innerhalb einer Wertgrenze von 15.000,- € bis 50.000,- €, |
| 8. | Bürgschafts- und Gewährsverträge, die Bestellung von Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,- € bis 15.000,- €, |
| 9. | Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 500.000,- € bis 1.000.000,- €, |
| 10. | die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen innerhalb einer Wertgrenze von 100,- € bis zu 1.000,- € je Einzelfall, |
| 11. |
(7) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis übertragen, bis zu folgenden Wertgrenzen Entscheidungen zur gemeindlichen Haushaltswirtschaft zu treffen, wobei für die Wertgrenzen die Nettobeträge maßgeblich sind:
| 1. | überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen der betreffenden Haushaltsstelle innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,- € bis 50.000,- €; dies gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen, |
| 2. | Erlass, Niederschlagung sowie Stundung von Forderungen innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,- € bis 15.000,- €. |
(8) Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben der Gemeindeentwicklung, des Baus und des Verkehrs, einschließlich der Hoch-, Tief-, Straßenbau- und Verkehrsangelegenheiten, der Angelegenheiten des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), der Wirtschaftsförderung, des Tourismus, des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege wahr. Die Aufgaben der Flächennutzungsplanung und der Bauleitplanung sind einschließlich der mit den konkreten Planungen verbundenen Materien wie dem Umwelt- und Naturschutz der Gemeindevertretung vorbehalten.
(9) Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei Personalentscheidungen nach § 38 Abs. 2 Satz 5 KV M-V.
(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Absätze 5 bis 7 zu informieren.
(11) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.
(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
| Name: | Aufgabengebiet |
| Finanzausschuss | Finanz- und Haushaltswesen |
| Steuern, Gebühren, Beiträge und Sonstige Abgaben, |
| Ausschuss für Schule, Jugend, Senioren, Kultur, Sport und Soziales | Senioren, Kultur und Sport, Jugendförderung, Schulentwicklung |
| Seniorenförderung und Altenbetreuung |
| Rechnungsprüfungsausschuss | Prüfung der Jahresrechnung |
(2) Der Finanzausschuss setzt sich aus vier Mitgliedern der Gemeindevertretung und zwei sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohnern zusammen. Er hat fünf Vertretungsmitglieder.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern der Gemeindevertretung zusammen. Er hat drei Vertretungsmitglieder.
(4) Der Ausschuss für Schule, Jugend, Senioren, Kultur, Sport und Soziales setzt sich aus fünf Mitgliedern der Gemeindevertretung und zwei sachkundigen Einwohnern zusammen. Er hat keine Vertretungsmitglieder.
(5) Die Besetzung der beratenden Ausschüsse erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Für jedes Ausschussmitglied werden nach diesem Verfahren auch die stellvertretenden Mitglieder, sofern solche vorgesehen sind, bestimmt.
(6) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(7) Neben den vorgenannten Ausschüssen können nach Bedarf weitere zeitweilige Ausschüsse gebildet werden.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 dieser Hauptsatzung.
(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.
(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 15.000,- € (netto) bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 5.000,- € (netto) können von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragte bedienstete Person in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000,- € (netto).
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über:
| 1. | die nachbargemeindliche Abstimmung im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB bei Vorhaben von untergeordneter städtebaulicher Bedeutung, |
| 2. | das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre), |
| 3. | das Einvernehmen nach § 22 Abs. 5 BauGB (Teilungsgenehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion), |
| 4. | das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben), |
| 5. | die Genehmigung nach § 144 Abs. 1 und 2 BauGB, |
| 6. | die Genehmigung nach § 173 Abs. 1 BauGB, |
| 7. | die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1, § 178 und § 179 Abs. 1 BauGB. |
Sie oder er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
Zu den Entscheidungen, in denen das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, soll die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stellungnahme des Hauptausschusses einholen.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen unterhalb einer Wertgrenzen in Höhe von 100,- € je Einzelfall.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Sie werden aus der Mitte der Gemeindevertretung gewählt.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.160,- €. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 432,- € und die zweite Stellvertretung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 216,- €. Sollte bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld. Amtiert eine stellvertretende Person, weil die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 30,- €. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse und der Fraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,- €. Vorstehender Satz gilt auch für die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner bei Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie bestimmt worden sind, und bei Teilnahme an Sitzungen der Fraktion, die sich mit der Sitzungsvorbereitung und -nachbereitung dieser Ausschusssitzungen befasst.
Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,- €.
(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
(5) Die oder der Vorsitzende einer Fraktion erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,- €.
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes, dem „Müritz-Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung und Verkündung sind bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages. Die zusätzlichen Internetbekanntmachungen nach den Vorschriften des BauGB erfolgen über die Internetseite www.amt-roebel-mueritz.de.
(2) Das Bekanntmachungsblatt des Amtes erscheint 14-tägig und wird kostenlos an alle Haushalte im Amtsgebiet Röbel-Müritz verteilt. Druckexemplare liegen zusätzlich im Rathaus der Stadt Röbel/Müritz, Marktplatz 1, zur kostenlosen Mitnahme aus oder können kostenpflichtig einzeln oder im Abonnement beim Herausgeber, der LINUS WITTICH Medien KG, Röbeler Straße 9, 17209 Sietow oder per E-Mail unter info@wittich-sietow.de bezogen werden.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Vereinfachte Bekanntmachungen und Wahlbekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde und durch Auslegung im Rathaus der Stadt Röbel/Müritz, Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in Rechlin vor dem Haus des Gastes, Müritzstr. 51, 17248 Rechlin, in Rechlin-Nord vor der Bushaltestelle Amselweg, in Boek vor dem Friedhof, Boeker Straße, 17248 Rechlin/OT Boek und in Retzow an der Bushaltestelle Gartenstraße.
(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde in den jeweiligen Ortsteilen öffentlich bekannt gemacht.
(7) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Gemeindevertretungssitzungen sind über die Internetseite www. amt-roebel-mueritz.de. einzusehen.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28. Juli 2014, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 17. Februar 2020, außer Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.