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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 19/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin

Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)

ÖBVI Dipl.-Ing. Norbert Boerner

Mühlenstraße 34

17207 Röbel/Müritz

Bei Antwortschreiben und Rückfragen bitte angeben:

Antrags-Geschäftsbuch Nr.

der Vermessungsstelle:

24.H183

Datum: 03.09.2024

Bearbeiter: Norbert Boerner

Durchwahl: 039931-51820

Vermessungsobjekt:

Gemeinde:

Schwarz

Gemarkung:

Schwarz

Flur:

1

Flurstück(e):

205/3

Lagebezeichnung:

Am Schwarzen See

Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin

Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs-/Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 204) geändert worden ist, durchgeführt.

Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.

Von der Offenlegung sind folgende Flurstücke betroffen:

Gemeinde:

Schwarz

Gemarkung:

Schwarz

Flur:

1

Flurstück(e):

205/5

Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)

Dipl.-Ing. Norbert Boerner

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Mühlenstraße 34

17207 Röbel/Müritz

während der Geschäftszeiten:

Montag bis Donnerstag von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr

in der Zeit

vom 30.09.2024 bis zum 30.10.2024

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhoben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass: die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung als richtig bestätigt.

Röbel/Müritz, den 03.09.2024