Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Lärz vom 20.12.2022 folgende Satzung erlassen:
Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und der Feierhalle der Gemeinde Lärz werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
Gebührenpflichtiger
Zur Zahlung der Gebühr ist derjenige verpflichtet, dem die Nutzung des in § 1 genannten Friedhofes und/oder seiner Einrichtungen gestattet wird. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht
| - | für Gebühren nach § 5 Abs. 1 und 2 mit der Verleihung eines Nutzungsrechts für mindestens eine Grabstelle, |
| - | für Gebühren nach § 5 Abs. 3 mit der Beantragung der Nutzung der Feierhalle, spätestens jedoch mit Beginn der tatsächlichen Nutzung der Feierhalle. |
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren nach § 5 Abs. 1 und 3 sind 14 Tage nach Zugang des auf der Grundlage dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Gebühr nach § 5 Abs. 2 ist, sofern in dem auf der Grundlage dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheid kein späterer Termin benannt ist, erstmalig 14 Tage nach Zugang des vorgenannten Gebührenbescheides und für die Folgejahre jeweils am 15. Juni für das laufende Kalenderjahr fällig.
Höhe der Gebühren
(1) Für die Verleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
| - | für die erstmalige Verleihung eines Nutzungsrechts für eine | ||
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| - | Wahlgrabstätte (Nutzungszeit: 20 Jahre) | 490,00 € / Grabstelle, |
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| - | Urnengrabstätte (Nutzungszeit: 20 Jahre) | 340,00 € / Grabstelle, |
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| - | anonyme Urnengrabstätte | 600,00 € / Grabstelle, |
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| - | Urnenrasengrabstätte (Nutzungszeit: 20 Jahre) | 670,00 € / Grabstelle |
| - | für die Verlängerung eines Nutzungsrechts für eine | ||
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| - | Wahlgrabstätte | 24,50 € / Grabstelle und Jahr, |
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| - | Urnengrabstätte | 17,00 € / Grabstelle und Jahr, |
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| - | Urnenrasengrabstätte | 33,50 € / Grabstelle und Jahr. |
(2) Für die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Friedhofes werden Gebühren in Höhe — von 30,00 € / Grabstelle und Jahr
erhoben.
(3) Für die Nutzung der Feierhalle werden Gebühren in Höhe von Feierhalle Lärz — 75,00 € / Bestattungsfall,
erhoben.
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lärz vom 09.06.2016 außer Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.