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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 2/2023
Informationen und Mitteilungen des Amtes Röbel-Müritz
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Schöffenwahl 2023

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Für die nächste Amtszeit der Schöffen (2024-2028) benötigen

  • das Amtsgericht Waren (Müritz) 14 Schöffen und 14 Hilfsschöffen

  • das Landgericht Neubrandenburg 64 Schöffen und 36 Hilfsschöffen.

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Gemäß § 30 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) üben die Schöffen, insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, während der Hauptverhandlung das Richteramt beim Amtsgericht in vollem Umfang mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Für die Wahlen der oben aufgeführten Schöffen hat jede Gemeinde und auch die Stadt Röbel/Müritz eine Vorschlagsliste zu erstellen. Sofern Sie zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Schöffen bereit sind, bitte ich Sie, diese Bereitschaft bis zum 17.02.2023 dem Amt Röbel-Müritz, Ordnungsamt, Marktplatz 1, 17207 Röbel/Müritz, schriftlich, gerne auch per Fax: 039931-80222 oder per E-Mail: m.siegmund@amt-roebel-mueritz.de, ggf. auch telefonisch 039931-80252 zwecks weiterer Veranlassung mitzuteilen. Folgende Daten sind für die Aufstellung der oben genannten Vorschlagsliste anzugeben:

  • Familienname, Geburtsname, Vorname

  • Tag und Ort der Geburt

  • Wohnanschrift

  • Beruf

Bitte teilen Sie mir auch für bestehende Rückfragen Ihre Telefonnummer (privat und dienstlich) mit.

Ein Formular kann von der Internetseite des Amtes Röbel-Müritz www.amt-roebel-mueritz.de heruntergeladen werden.

Über die Aufnahme in die Vorschlagliste der Gemeinde bzw. der Stadt Röbel/Müritz entscheidet die jeweilige Gemeindevertretung- bzw. Stadtvertretung. Nach Entscheidung der Gemeinde- bzw. Stadtvertretung ist die Vorschlagliste in der Gemeinde bzw. Stadt Röbel/Müritz eine Woche zu jedermanns Einsicht auszulegen.

Nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind (§§ 31 und 32 GVG)
  • Personen, die nicht Deutsche sind;

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Kleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden sollen (§§ 33 und 34 GVG)
  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

  • Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;

  • der Bundespräsident;

  • Mitglieder der Bundesregierung oder der Landesregierung;

  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

Weitere Informationen zum Schöffenamt erhalten Sie unter www.schoeffenwahl.de.

Für Ihre Bereitschaft zur Übernahme des Ehrenamtes eines Schöffen danke ich Ihnen bereits im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Marlen Siegmund

Leiterin Ordnungsamt