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Müritz-Anzeiger
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung des Amtes Röbel-Müritz für den Eigenbetrieb für kommunale Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung „Müritz-Elde-Wasser“ (MEWA)

Auf der Grundlage der §§ 129, 5 der Kommunalverfassung (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136) i. V. m. §§ 42, 2 Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V) vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2025 (GVOBl. M-V S. 289), wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Röbel-Müritz vom 17.12.2025 nachfolgende Eigenbetriebssatzung erlassen.

§ 1

Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebes

(1) Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Amt Röbel-Müritz, Eigenbetrieb

„Müritz-Elde-Wasser“ (MEWA)“.

(2) Der Eigenbetrieb wird als Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 EigVO M-V ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften in ihren jeweils gültigen Fassungen und der Bestimmungen dieser Eigenbetriebssatzung geführt.

§ 2

Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Gegenstand des Eigenbetriebes ist die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung einschließlich aller dazu notwendigen Hilfs- und Nebenleistungen.

(2) Die Aufgabenwahrnehmung gliedert sich in folgende Bereiche:

1.

Trinkwasser

2.

Abwasser.

§ 3

Leitung des Eigenbetriebes

Zur Leitung des Eigenbetriebes wird ein Betriebsleiter sowie ein Stellvertreter durch den Amtsausschuss bestellt. Der Stellvertreter vertritt den Betriebsleiter bei dessen Abwesenheit.

§ 4

Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Gesetzlicher Vertreter des Eigenbetriebes und Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung ist der Amtsvorsteher. Er entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und hat gegenüber der Betriebsleitung ein Weisungs- und Selbsteintrittsrecht, wenn durch deren Aufgabenwahrnehmung negative Auswirkungen für den Eigenbetrieb zu erwarten sind.

(2) Die Betriebsleitung vertritt den Eigenbetrieb nach außen. Die Vertretungsbefugnis umfasst unbeschadet des Absatzes 1 alle Angelegenheiten, die in die Entscheidungszuständigkeit der Betriebsleitung fallen.

(3) Der Schriftverkehr des Eigenbetriebes wird geführt unter dem Briefkopf

Amt Röbel-Müritz

Der Amtsvorsteher

Eigenbetrieb „Müritz-Elde-Wasser“ (MEWA).

(4) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Alle anderen Bedienstete des Eigenbetriebes unterzeichnen mit dem Zusatz „im Auftrag“. Die Betriebsleitung kann mit Zustimmung des Amtsvorstehers auf weitere Bedienstete Zeichnungsbefugnisse übertragen.

(5) Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die das Amt verpflichtet werden soll, sind vom Amtsvorsteher und von einem Mitglied der Betriebsleitung handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Bis zu einer Wertgrenze von 50 TEUR (netto) bei einmaligen und von 10 TEUR (netto) bei wiederkehrenden Leistungen je Leistungsrate können diese Erklärungen von der Betriebsleitung allein bzw. durch eine von ihm beauftragte bedienstete Person handschriftlich unterzeichnet werden. Ist eine Betriebsleitung nicht bestellt, so sind diese Erklärungen vom Amtsvorsteher und einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.

(6) Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen genügt die Textform (§ 126 a BGB), soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.

§ 5

Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und ist für seine wirtschaftliche Führung nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung sowie die Entscheidungen von Angelegenheiten, die ihr durch diese Eigenbetriebssatzung übertragen worden sind.

(2) Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehört insbesondere Folgendes:

1.

die Führung der laufenden Geschäfte,

-

Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebes,

-

Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung,

-

gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen,

-

der Einkauf von regelmäßig benötigten Rohstoffen und Materialien,

-

in der Regel die Erteilung des Zuschlags für Vergabeverfahren,

2.

die innere Organisation des Eigenbetriebes (beispielsweise innerbetrieblicher Organisationsablauf und Personaleinsatz) mit Ausnahme der Gliederung in Bereiche nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung,

3.

die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,

4.

die Vorbereitung der Beschlüsse des Betriebsausschusses und des Amtsausschusses sowie der Entscheidungen des Amtsvorstehers in Angelegenheiten des Eigenbetriebes,

5.

die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsausschusses und des Amtsausschusses,

6.

die Durchführung der Beschlüsse des Betriebsausschusses und des Amtsausschusses sowie der Entscheidungen des Amtsvorstehers,

7.

das Erstellen von Zwischenberichten für den Amtsvorsteher und den Betriebsausschuss nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung.

(3) Die Betriebsleitung trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 7 Abs. 2 und 3 dieser Satzung. Entscheidungen oberhalb dieser Wertgrenzen sind dem Betriebsausschuss bzw. dem Amtsausschuss vorbehalten.

(4) Die Betriebsleitung entscheidet darüber hinaus in solchen Angelegenheiten, die ihr durch den Amtsausschuss, den Betriebsausschuss oder den Amtsvorsteher im Einzelfall übertragen worden sind.

§ 6

Betriebsausschuss

(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes wird ein Ausschuss gebildet, der die Bezeichnung Betriebsausschuss Eigenbetrieb „Müritz-Elde-Wasser“ (MEWA) führt. Der Ausschuss ist sowohl beratend als auch beschließend tätig.

(2) Der Betriebsausschuss setzt sich aus sieben Mitgliedern des Amtsausschusses zusammen. Die Besetzung des Betriebsausschusses erfolgt durch Mehrheitswahl.

(3) Der Betriebsausschuss wählt den Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter durch Mehrheitswahl.

(4) An den Beratungen des Betriebsausschusses kann der fachlich zuständige Bedienstete der Stadtverwaltung Röbel/Müritz beratend teilnehmen.

(5) Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 7

Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss überwacht die Betriebsleitung und bereitet in seiner Funktion als beratender Ausschuss die den Eigenbetrieb betreffenden Angelegenheiten vor, die vom Amtsausschuss zu entscheiden sind.

(2) Der Betriebsausschuss trifft in seiner Funktion als beschließender Ausschuss Entscheidungen nach § 6 Abs. 3 EigVO M-V über

1.

den Abschluss von Verträgen,

-

die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb der Wertgrenzen von 100 TEUR (netto) bis 500 TEUR (netto),

-

bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb der Wertgrenzen von 10 TEUR (netto) bis 50 TEUR (netto) je Leistungsrate,

2.

über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Wirtschaftsplan innerhalb einer Wertgrenze von 50 TEUR (netto) bis 200 TEUR (netto) je Ausgabefall,

3.

die Aufnahme von Krediten durch den Eigenbetrieb im Rahmen des Wirtschaftsplanes,

4.

die Begründung und Änderung von Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen über Grundstücke und von sonstigen Dauerschuldverhältnissen innerhalb einer Wertgrenze des jährlichen Zins- oder Jahresbetrags von 100 TEUR (netto) bis 200 TEUR (netto); ist eine Vergütung nicht nach Jahren bemessen, so gilt als jährlicher Zins- oder Jahresbetrag der Betrag, der entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Laufzeit zur vereinbarten Vergütung für ein Jahr zu entrichten wäre,

5.

Erlass, gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche, Niederschlagung sowie Stundung von Forderungen je Rate sowie über die Aussetzung der Vollziehung von Abgabenbescheiden innerhalb einer Wertgrenze von 5 TEUR (netto) bis 50 TEUR (netto) je Einzelfall.

(3) Weiterhin trifft der Betriebsausschuss in seiner Funktion als beschließender Ausschuss Entscheidungen nach § 6 Abs. 4 EigVO M-V über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzten Auftragswert bei:

1.

Liefer- und Dienstleistungen innerhalb einer Wertgrenze von 100 TEUR (netto) bis 500 TEUR (netto),

2.

Bauleistungen innerhalb einer Wertgrenze von 500 TEUR (netto) bis 2.000 TEUR (netto),

3.

freiberuflichen Leistungen, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachter-tätigkeit, Studien u. ä. innerhalb einer Wertgrenze von 100 TEUR (netto) bis 500 TEUR (netto),

(4) Bei Überschreitungen der in Abs. 2 und 3 genannten Wertgrenzen entscheidet der Amtsausschuss.

§ 8

Aufgaben des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zuständig und überwacht die Durchführung seiner Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, diese Eigenbetriebssatzung oder ein Beschluss des Amtsausschusses eine Übertragung auf den Betriebsausschuss, den Amtsvorsteher oder die Betriebsleitung stattgefunden hat. Der Amtsausschuss kann Angelegenheiten, die er übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Eigenbetriebssatzung übertragen, kann der Amtsausschuss sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.

(2) Der Amtsausschuss ist ausschließlich für alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes zuständig, die insbesondere nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V nicht übertragen werden können. Er ist zudem ausschließlich zuständig für

1.

die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung,

2.

die Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Nachtragswirtschaftsplanes,

3.

die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie die Entlastung des Amtsvorstehers und der Betriebsleitung,

4.

die Rückzahlung von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb,

5.

die Gewährung von Krediten des Amtes an den Eigenbetrieb, des Eigenbetriebes an das Amt oder an einen anderen Eigenbetrieb des Amtes,

6.

die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere der allgemeinen Tarife (Entgelte für Wasserversorgung, Gebühren und Beiträge für Abwasserbeseitigung).

§ 9

Personalangelegenheiten

(1) Der Amtsvorsteher ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der dem Eigenbetrieb zugeordneten Bediensteten.

(2) Der Amtsvorsteher entscheidet im Einvernehmen mit der Betriebsleitung in allen Personalangelegenheiten der Bediensteten des Eigenbetriebes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.

(3) Die Betriebsleitung entscheidet ausnahmsweise allein über die Einstellung, die Vergütung und Entlassung solcher Bediensteten des Eigenbetriebes, deren Dienstleistung auf insgesamt höchstens sechs Monate begrenzt ist.

(4) In allen Personalangelegenheiten die Betriebsleitung betreffend entscheidet der Amtsvorsteher im Einvernehmen mit dem Betriebsausschuss in seiner beratenden Funktion und dem Amtsausschuss, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt (Urlaub).

(5) Kostenauslösende Personalentscheidungen sind unter Beachtung der Stellenübersicht des Wirtschaftsplanes zu treffen.

§ 10

Berichtspflichten

(1) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss und den Amtsvorsteher über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen, insbesondere wenn sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan verschlechtert und die Verschlechterung die Haushaltslage des Amtes beeinträchtigen kann oder wenn sich eine Gefährdung der Liquidität des Eigenbetriebes abzeichnet.

(2) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss und den Amtsvorsteher vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen, die Abwicklung des Wirtschaftsplanes sowie über die Entwicklung der Liquidität schriftlich zu unterrichten. Daneben hat die Betriebsleitung dem Amtsvorsteher auf Verlangen alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren zeitlichen Abständen zu erteilen.

§ 11

Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan

(1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Betriebsleitung hat den Wirtschaftsplan nebst Anlagen nach den jeweils geltenden Vorschriften der EigVO M-V aufzustellen und ihn nebst Anlagen bis spätestens zum 30.11. eines jeden Jahres (rechtzeitig zur Einarbeitung in die Haushaltsplanung des Amtes Röbel-Müritz) über den Betriebsausschuss dem Amtsvorsteher vorzulegen.

(3) Für die Erstellung eines Nachtragswirtschaftsplanes sind die jeweils geltenden Vorschiften der EigVO M-V anzuwenden. Ein Nachtragswirtschaftsplan ist unverzüglich zu erlassen und zu beschließen, wenn sich zeigt, dass die nachstehend aufgeführten Wertgrenzen erreicht bzw. überschritten werden.

1.

Als wesentlich und erheblich im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EigVO M-V sind Fehlbeträge anzusehen, wenn sie 4 v.H. der Gesamtaufwendungen übersteigen.

2.

Als wesentlich und erheblich im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EigVO M-V ist eine Deckungslücke anzusehen, wenn sie 2 v.H. des Saldos der laufenden Geschäftstätigkeit übersteigt.

3.

Als wesentlich im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EigVO M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Positionen anzusehen, wenn sie 4 v.H. der Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen übersteigen.

4.

Als wesentlich im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EigVO M-V sind Auszahlungen für bereits veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen anzusehen, wenn sie 4 v.H. der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit übersteigen.

5.

Als geringfügig im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EigVO M-V gelten unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 100 TEUR (netto) nicht übersteigen.

6.

Als geringfügig im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EigVO M-V gelten Abweichungen vom Stellenplan in Höhe von 1 VZÄ (Vollzeitäquivalent) sowie zusätzliche Personalaufwendungen und -auszahlungen in Höhe von 30 TEUR (netto).

(4) Im Rahmen des § 25 Abs. 4 EigVO M-V liegt eine Investition und Investitionsförderungsmaßnahme von geringer finanzieller Bedeutung vor, wenn sie die Wertgrenze von 100 TEUR (netto) nicht überschreitet.

§ 12

Jahresabschluss

(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den jeweils geltenden Vorschriften der EigVO M-V aufzustellen.

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und nach Durchführung der Jahresabschlussprüfung gemäß Kommunalprüfungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung über den Amtsvorsteher dem Betriebsausschuss vorzulegen.

(3) Der Amtsvorsteher leitet den Jahresabschluss und den Lagebericht an den Amtsausschuss zur Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und des Lageberichts weiter.

(4) Der Amtsausschuss beschließt die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und des Lageberichts spätestens bis zum Ende des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres, jedoch vor Feststellung des Jahresabschlusses des Amtes. Gleichzeitig beschließt der Amtsausschusses über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.

§ 13

Kassenwirtschaft

Die Kasse ist in Form einer Sonderkasse (zur Gemeindekasse als Einheitskasse) nach § 66 KV M-V i. V. m. § 59 KV M-V sowie nach den Vorschriften der Gemeindekassenverordnung (vgl. § 33 GemKVO-Doppik) zu führen.

§ 14

Sprachformen

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Form bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern verwendet. Diese Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

§ 15

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Amtes Röbel-Müritz für den Eigenbetrieb für kommunale Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung „Müritz-Elde-Wasser“ (MEWA) vom 24.07.2022 außer Kraft.

Dambeck, den 17.12.2025

Bekanntmachungshinweis:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.