Auf der Grundlage der §§ 5 und 41a der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der zurzeit gültigen Fassung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. MV S. 270) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 24.09.2024 folgende Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Röbel/Müritz erlassen:
Der Kinder- und Jugendbeirat ist eine Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen der Stadt Röbel/Müritz. Die Kinder und Jugendlichen sollen durch ihn die Möglichkeit erhalten, sich in das Geschehen ihrer Stadt einzubringen und es mitzugestalten. Hierdurch können sie ihr Recht auf Mitwirkung an und Einflussnahme auf Entscheidungen, die sie selbst betreffen, wahrnehmen. Durch ihn soll dem Wunsch von Kindern und Jugendlichen, an demokratischen Entscheidungsprozessen teilzunehmen, dem Kinder- und Jugendbeteiligungsgesetz M-V und der Kommunalverfassung Rechnung getragen werden.
(1) In Röbel wird ein von Kindern und Jugendlichen der Stadt Röbel/Müritz direkt gewählter Kinder- und Jugendbeirat eingerichtet.
(2) Der Kinder- und Jugendbeirat ist kein Organ der Stadt. Er hat lediglich beratende Funktion. Der/die Bürgermeister/in, die Stadtvertretung und die Verwaltung der Stadt verpflichten sich, gemeinschaftlich die Arbeit des Kinder- und Jugendbeirats tatkräftig und nachhaltig zu unterstützen.
(3) Der Kinder- und Jugendbeirat arbeitet überparteilich und konfessionell ungebunden. Er handelt nach dem Grundgesetz und dem Gleichbehandlungsgrundsatz und setzt sich für einen freien Meinungsaustausch zwischen allen Generationen ein.
(4) Der Kinder- und Jugendbeirat kann Arbeitsgruppen bilden.
(5) Der Kinder- und Jugendbeirat ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Auswahl seiner Aufgaben und Themen frei.
(1) Die Aufgabe des Kinder- und Jugendbeirats ist es, die Interessen und Belange der Kinder und Jugendlichen der Stadt wahrzunehmen und zu vertreten und die Stadtvertretung, deren Ausschüsse, die Stadtverwaltung und die Öffentlichkeit bei Angelegenheiten, die die Kinder und Jugendlichen von Röbel betreffen, zu beraten und zu unterstützen.
(2) Ziel des Beirats ist es, aktiv in der Kommunalpolitik der Stadt mitzuwirken und junge Menschen für politische Themen zu sensibilisieren und in politische Prozesse mit einzubeziehen.
(3) Im Vorfeld von Entscheidungen über städtische Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ist die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirats durch die Stadtvertretung oder den mit der Sache befassten Ausschuss anzuhören.
(4) Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirats hat das Recht, Anliegen, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, an die Stadtvertretung, die Ausschüsse und die Verwaltung heranzutragen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirats kann an allen öffentlichen oder nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses für Kultur und Tourismus teilnehmen. Sie oder er hat zu wichtigen Angelegenheiten, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, dort ein Rede- und Antragsrecht.
(6) Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirats ist berechtigt, dem Ausschuss für Kultur und Tourismus Beschlussempfehlungen vorzuschlagen und Stellungnahmen abzugeben.
(7) Die Stadtvertretung, der Ausschuss für Kultur und Tourismus sowie die Stadtverwaltung sollen Anliegen und Anträge des Kinder- und Jugendbeirats innerhalb einer Frist von drei Monaten behandeln und beantworten.
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat hat mindestens sechs und maximal 10 gewählte Mitglieder.
(2) Als Mitglied wählbar ist eine Person, deren Alter am Wahltag zwischen dem vollendeten 11. Lebensjahr und dem vollendeten 22. Lebensjahr liegt und die ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Stadt Röbel/Müritz hat. Vollendet ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirats während der Amtszeit das 22. Lebensjahr, bleibt es bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Beirats im Amt.
(3) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats haben ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Die §§ 24 - 27 KV M-V gelten entsprechend. Zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten verpflichtet sie die oder der Vorsitzende des Beirats in der konstituierenden Sitzung.
(4) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig und gleichberechtigt.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt am 1. Tag des auf die Wahl folgenden Monats. Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Beirats, längstens jedoch sechs Monate, im Amt.
(6) Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats können nicht gleichzeitig Mitglieder der Stadtvertretung oder sachkundige Einwohner in den Ausschüssen der Stadtvertretung sein.
(7) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds des Kinder- und Jugendbeirats rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der höchsten Stimmenanzahl auf der Nachrückerliste nach, sofern der Beirat aus weniger als 10 Mitgliedern besteht. Wird die Mindestzahl des Beirats unterschritten, findet eine Neuwahl statt.
(8) Der Beirat gibt sich in eigener Verantwortung eine Geschäftsordnung.
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung unter Leitung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Auf Antrag findet eine geheime Wahl statt.
(2) Der Kinder- und Jugendbeirat wird durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter nach außen vertreten. Die oder der Vorsitzende ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Verwaltung und die Gremien der Stadt.
(3) Die oder der Vorsitzende berichtet im Ausschuss für Kultur und Tourismus mindestens einmal im Jahr über seine und die Arbeit des Kinder- und Jugendbeirats.
(4) Sollten die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf die Ausübung des jeweiligen Amtes der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(5) Die oder der Vorsitzende erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,- €.
(6) Die oder der Vorsitzende kann durch einen Beschluss, der mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Beirats zu fassen ist, abgewählt werden.
(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats werden von den Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Wahlberechtigt sind alle jungen Menschen, deren Alter am Wahltag zwischen dem vollendeten 11. Lebensjahr und dem vollendeten 22. Lebensjahr liegt und die ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Stadt Röbel/Müritz haben.
(3) Die Wahl erfolgt nach demokratischem Vorbild, d.h. es wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(4) Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Jede oder jeder Wahlberechtigte hat zwei Stimmen, die entweder auf die verschiedenen Kandidatinnen oder Kandidaten oder nur auf eine Kandidatin oder einen Kandidat verteilt werden können.
(5) In den Kinder- und Jugendbeirat sind diejenigen Kandidatinnen und/oder Kandidaten gewählt, die die meisten gültigen Stimmen erhalten. Sind bei der Vergabe des 10. Sitzes mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl vorhanden, so erhöht sich die Zahl der zu vergebenden Sitze des Beirats entsprechend (Überhangmandat).
(6) Die Wahlkommission und der Wahlvorstand sind für die Vorbereitung sowie die Durchführung der Wahl zuständig.
(1) Die Wahlkommission besteht aus ehrenamtlichen Helferinnen oder Helfern. Sie bereitet die Wahl vor und ist für ihre Durchführung zuständig, soweit nicht dem Wahlvorstand diese Aufgabe obliegt. Die Wahlkommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Wahlleiter/in), bei der ersten Wahl des Kinder- und Jugendbeirats ist dies der Bürgermeister. Die Sitzungen der Wahlkommission sind öffentlich.
(2) Das Wahlgebiet ist die Stadt Röbel/Müritz. Die Wahlberechtigung wird anhand des Wählerverzeichnisses der Stadt Röbel/Müritz festgestellt. Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, zwischen dem 7. und 9. Tag vor der Wahl die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung durch Einsichtnahme zu überprüfen.
(3) Gewählt wird an einem Tag und mindestens in einem Wahllokal. Den genauen Wahltermin, die Uhrzeit der Wahl, die Anzahl und den Ort des Wahllokals oder der Wahllokale und die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge bestimmt die Wahlkommission, bei der ersten Wahl des Kinder- und Jugendbeirats der Bürgermeister.
(4) Der Wahltermin wird spätestens zwei Monate vorher von der Wahlleiterin, bei der ersten Wahl durch den Bürgermeister, öffentlich im „Müritz-Anzeiger“ bekannt gegeben und die Wahlberechtigten zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. In der Bekanntmachung soll auch über die Wahlberechtigung informiert werden.
(5) Die Wahl erfolgt aufgrund der von den Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschläge.
(6) Wahlvorschlagsberechtigt sind alle Wahlberechtigten. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Vorgeschlagen werden können die eigene Person oder eine dritte Person. Jeder Wahlvorschlag muss die wählbaren Bewerberin oder den Bewerber mit Vor- und Nachnamen, Anschrift und Geburtsdatum aufführen. Mit dem Wahlvorschlag muss die schriftliche Erklärung abgegeben werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber mit der Aufnahme des Namens in den Wahlvorschlag einverstanden und bereit ist, bei einer eventuellen Wahl ein Mitglied im Kinder- und Jugendbeirat zu werden.
(7) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen das Einverständnis zur Teilnahme an der Wahl, das Einverständnis zur Mitgliedschaft im Kinder- und Jugendbeirat und das Einverständnis zur Veröffentlichung ihrer Daten durch ihre gesetzlichen Vertreter in schriftlicher Form vor der Wahl einreichen.
(8) Spätestens drei Wochen vor Beginn der Wahl sind die Wahlvorschläge bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, bei der ersten Wahl des Kinder- und Jugendbeirats beim Bürgermeister, einzureichen.
(9) Die Wahlkommission entscheidet nach Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge über die Zulassung der Wahlvorschläge. Ein Wahlvorschlag ist nur dann nicht zuzulassen, wenn er verspätet eingereicht wird oder den Anforderungen dieser Satzung nicht entspricht.
(10) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter, bei der ersten Wahl des Kinder- und Jugendbeirats der Bürgermeister, stellt die zugelassenen Wahlvorschläge fest und gibt diese spätestens 10 Tage vor Beginn der Wahl öffentlich im „Müritz-Anzeiger“ bekannt. In der Bekanntmachung ist über die Wahlberechtigung, den konkreten Wahltermin einschließlich Uhrzeit und Ort/e der Wahl zu informieren.
(11) Gewählt wird mit einem amtlichen Stimmzettel, der durch die Wahlkommission hergestellt worden ist. Die Stimmzettel sind in Größe und Anordnung einheitlich zu gestalten. Auf dem Stimmzettel sind die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen aufzuführen. Der Stimmzettel darf nur die Namen der Kandidatinnen und/oder Kandidaten sowie deren Alter enthalten.
(12) Der Wahlvorstand besteht aus ehrenamtlichen Helferinnen oder Helfern. Er wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und mindestens eine Beisitzerin oder einen Beisitzer. Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Wahl am Wahltag und ermittelt am Wahltag das Wahlergebnis.
(13) Wählen können alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
(14) Die Stimmabgabe erfolgt im Wahllokal durch die im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten. Mit dem Stimmzettel wird gewählt, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, wie die wählende Person sich entschieden hat. Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel eine der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 Landes- und Kommunalwahlgesetz erfüllt.
(15) Der Wahlvorstand stellt nach der Wahlhandlung fest, wie viele Stimmen auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind. Er entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen und über Zweifelsfragen. Der Wahlvorstand informiert die Wahlkommission über das Ergebnis.
(16) Die Wahlkommission hat das Recht zur Nachprüfung und Berichtigung des ihm mitgeteilten Ergebnisses. Sie stellt das vorläufige Wahlergebnis fest und damit, wer gewählt worden ist.
(17) Das vorläufige Wahlergebnis wird zeitnah durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter öffentlich im „Müritz-Anzeiger“ bekannt gegeben.
(18) Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl können von allen Wahlberechtigten, der Rechtsaufsichtsbehörde oder der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich und unter Angaben von Gründen binnen einer Woche nach Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist, gilt das vorläufige Wahlergebnis als bestätigt und endgültig, es sei denn, es wurde fristgerecht Einspruch eingelegt. Über Einsprüche entscheidet binnen eines Monats ein Wahlprüfungsausschuss, der aus jeweils einem Mitglied der Fraktion/Zählgemeinschaften der Stadtvertretung besteht und kurzfristig gebildet wird. Anlässlich dieser Überprüfung entstandene Änderungen am Wahlergebnis sind ebenfalls zeitnah durch die oder den Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses öffentlich bekannt zu machen.
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat tagt nach Bedarf. Die Geschäftsordnung kann einen Zeitraum vorsehen, nach dem der Beirat einzuberufen ist.
(2) Die Sitzungen des Beirats werden durch die/den Vorsitzende/n einberufen und geleitet. Die Geschäftsordnung bestimmt die Frist zur Einladung der Mitglieder. Mit der Einladung soll die vorläufigen Tagesordnung mitversandt werden. Zur ersten Sitzung des Beirats lädt der/die Bürgermeister/in innerhalb von zwei Wochen nach dem 1. des auf die Wahl folgenden Monats ein.
(3) Die Sitzungstermine werden spätestens zwei Wochen vorher auf der Internetseite des Ratsinformationssystems Allris und durch Aushang auf dem digitalen schwarzen Brett des Schulcampus der Stadt veröffentlicht.
(4) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirats sind öffentlich. Video-, Bild- und Tonaufnahmen sind in Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirats untersagt.
(5) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der Mehrheit aller Mitglieder des Beirats entschieden.
(6) Über die Tagesordnung der Sitzung wird am Anfang der Sitzung abgestimmt. Änderungen der Tagesordnung sind auf Antrag und nach Abstimmung zulässig. Die Sitzungen werden durch Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats in einem wechselnden Turnus protokolliert.
(7) Zu Beginn jeder Sitzung können Anliegen, die die Kinder und Jugendlichen betreffen, von nicht gewählten Mitgliedern vorgetragen werden und kann über sie während des öffentlichen Teils der Sitzung beraten werden.
(8) Die Mitglieder der Stadtvertretung und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sind berechtigt, an allen Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Sie haben auf allen Sitzungen ein Rede- und Antragsrecht.
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat arbeitet vertrauensvoll mit der Stadt zusammen. Er wird durch eine Kontaktperson aus der Verwaltung begleitet und unterstützt.
(2) Der Beirat wird über öffentlich zu behandelnde Sitzungsgegenstände durch die Stadtverwaltung unterrichtet. Die Ladungen zu den öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse werden an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Beirats gesandt.
(3) Für seine Arbeit stellt die Stadt dem Beirat geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.
(4) Die Adresse des Kinder- und Jugendbeirats ist die Adresse des Rathauses, Marktplatz 1 in 17207 Röbel/Müritz.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und/oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungs-vorschriften.